Gläubiger verstorben

2 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Waldi:

Mit dem Eintritt des Erbfalls geht nicht nur das Aktivvermögen auf den oder die Erben über, sondern gem. § 1967 BGB auch die Schulden des Erblassers. Die Vollstreckungsklausel kann daher auf die Erben des Schuldner umgeschrieben werden. Aufgrund der gesamtschildnerischen Haftung der Erben kann die vollstreckbare Ausfertigung gegen alle Miterben als Gesamtschuidner erwirkt werden.

Die "Aufhebung" der Kontenpfändung kann vor Vollbefriedigung des Gläubigers nicht verlangt werden. Der Titel gilt weiterhin.

Sorry, Antwort verunglückt. Umschreibung der Vollstreckungsklausel auf dem Titel erfolgt auf die Erben des Gläubigers (nicht des Schuldners). Erben werden Gesamtgläubiger.

0

Irgendwer erbt immer, an letzter Stelle Vater Staat. Keine Chance also durch den Sterbefall des Gläubigers schuldenfrei zu werden. Neuer Titel braucht vom Erben auch nicht erwirkt zu werden, sondern nur der alte umgeschrieben. Bis zum Auffinden der Erben regelt ein Nachlaßpfleger das Nötige.