Schlusserbeneinstzung?


29.03.2020, 22:15

Es gibt noch zwei Nichten,die gesetzlich erbberechtigt sind,das nachlassgericht hat den Erbschein nicht erteilt ,weil das plötzliche beiderseitige ableben auslegungsbedürftig ist

4 Antworten

Sehr dünner Sachverhalt.

Wer stände denn sonst als möglicher gesetzlicher Erbe zur Verfügung.

Wir wissen nur: keine eigenen Kinder.

Hat die Tante, ausser dem Bruder, oder er Schwester, die sie mit dem Neffen verbindet der Erben sollte, noch andere lebende Geschwister?

Leben die Eltern noch?

Wenn die Eltern nicht mehr leben, ist m. E. der Neffe tatsächlich der Alleinerbe, weil er ja als Erbe eingesetzt wurde.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung
Ninalein334 
Fragesteller
 29.03.2020, 22:09

Es gibt noch 2 Nichten die das Erbe gesetzlich geregelt haben möchten,weil die erblasser nicht plötzlich beiderseits gestorben sind

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imager761  30.03.2020, 06:46
Sehr dünner Sachverhalt.

Nicht wirklich.

Wer stände denn sonst als möglicher gesetzlicher Erbe zur Verfügung.

Entweder ignoriert das Gericht die Formulierung "plötzlich" und erkennt darauf, dass die unmittelbar vor einer gemeinsamen, langen Reisen erklärte Erbeinsetzung eines Enkels wirkt, weil er nach "beiderseitgem Versterben" der Testierenden als Schlusserbe eingestzt wurde.

Oder es deutet in diesem Zusammenhang gerade den gemutmassten Willen, dessen Erbeinsetzung wäre nur bei unerwartet gleichzeitigem Versterben gewollt. Damit wären die Erben des Längstlebenden im Spiel.

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Wenn das Testament bei dem zuständigen Nachlaßgericht eingereicht wird und dessen Gültigkeit bestätigt wird, dann erben die im Testament genannten Personen.

Ninalein334 
Fragesteller
 29.03.2020, 22:11

Das nachlassgericht hat den erscheinen nicht erteilt,weil das Testament ausgelegt werden muss

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Snooopy155  30.03.2020, 09:02
@Ninalein334

Du meinst sicher Erbschein. Was verstehst Du unter auslegen? Meinst Du damit, dass das Testament nicht eindeutig abgefasst ist und das Nachlaßgericht die Willen der Erblaser erst herausfinden muß?

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das nachlassgericht hat den Erbschein nicht erteilt ,weil das plötzliche beiderseitige ableben auslegungsbedürftig ist

Das bestätigt meine Antwort auf deine zweite Frage wie meinen Apell, sich als Laie der sachklundigen Hilfe eines Noters zu bedienen, wenn man rechtssichere Verfügungen treffen will: Vor einer langen Reise erklärt, dürfte "plötzlich beiderseitg" durchaus "unerwartet gleichzeitig" gemeint habe, was zu erforschen wäre.

Nun haben die Erben die Gerichtskosten an der Backe um zu klären, was ein Notar geklärt hätte - es sei denn man wäre bereit, stattdessen zu teilen.

Dann wartet doch einfach ab, wie die Auslegung ausfällt.