Fragebogen zur steuerlichen Erfassung nachträglich ändern?

1 Antwort

Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung :-D :-D :-D:

§ 19 USTg sagt in Absatz 2:

(2) Der Unternehmer kann dem Finanzamt bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung (§ 18 Abs. 3 und 4) erklären, dass er auf die Anwendung des Absatzes 1 verzichtet.

Und 19.2 Umsatzsteuer-Anwendungserlass sagt in Absatz 2:

(2) 1Vor Eintritt der Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung kann der Unternehmer die Erklärung mit Wirkung für die Vergangenheit zurücknehmen.

Also kein Problem - einfach dem Finanzamt mitteilen.