Erbschaft, Auszahlung?

1 Antwort

Im Grundsatz kann jeder Miterbe Auseinandersetzung verlangen, § 2042 BGB.

Auszahlung steht aber erst dann an, wenn alle Verbindlichkeiten getilgt sind. Daneben gibt es noch etliches andere zu beachten. Da der Sachverhalt so knapp geraten ist kann man nicht einmal erahnen, was das konkret sein könnte.