Wer zahlt Gutachten im Falle einer Erbschaft?

1 Antwort

Eine dem § 2314 Abs.2 BGB entsprechende Vorschrift gibt es für die Erbauseinandersetzung nicht. Es spricht aber vieles dafür, diese Vorschrift analog anzuwenden wenn es um die Bewertung von Nachlaßgegenständen geht. Die Kosten fallen also dem Nachlaß zur Last und sind von allen Erben zu tragen.