Erbe gibt keine vollständige Auskunft und verweigert Wertermittlung?

2 Antworten

Wir können Dir keinen Rat geben der über den Rat Deines Anwalts hinaus geht. Letztendlich scheint das Hauptproblem in der Bewertung des Nachlasses zu liegen.

Der Pflichtteilsberechtigte hat Anspruch auf ein Nachlaßverzeichnis, nicht aber auf Einholung von Wertgutachten über die Nachlaßgegenstände:

https://dejure.org/gesetze/BGB/2314.html

Deine Idee, auf Erstellung eines Nachlaßverzeichnis zu klagen, bringt Dich kein Stück weiter, zudem kann man durchaus der Ansicht sein, dieses Verzeichnis ist schon erstellt worden.

Ich verstehe zwar Deine Lage, aber einen anderen Ausweg als selber den Wert der Nachlaßgegenstände zu ermitteln gibt es nicht. Wenn Du das selber nicht kannst, mußt Du Sachverständige beauftragen. Die arbeiten natürlich nicht umsonst und dieses Geld mußt Du erst mal vorstrecken.

Silvy:

Du bist (fach-) anwaltlich vertreten und deine Forderung ist längst in verschiedenen Instanzen gerichtsanhängig. Glaubst du allen Ernstes, dir könnte hier im Forum ein Experte ohne genaue Kenntnis des Sachverhalts und der Aktenlage eine zuverlässige Antwort geben, die zudem noch völlig unverbindlich wäre?

Sylvi62 
Fragesteller
 14.11.2016, 19:27

Gerichtsanhängig ist noch gar nichts. Es war eine Klageschrift in Verbindung mit PKH-Antrag- Die Klage würde erst nach dessen Bewilligung anhängig. Da aber abgelehnt, ist noch gar nichts passiert.

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Snooopy155  14.11.2016, 21:31
@Sylvi62

Die Fakten sind:

- es existiert ein Testament in dem die Tochter durch die Erbenbenennung definitiv auf den Pflichtteil gesetzt wurde.

- schon zu Lebzeiten war das Verhältnis zu den Eltern irgendwie belastet, denn die Tochter benötigt Prozesskostenhilfe um ihre Ansprüche durchzusetzen.

- die Mutter hat sich einen Anwalt genommen, der es versteht die Erbansprüche der Tochter ins Leere laufen zu lassen.

Unklar ist mir, wie man ein Grundstück bei der Erbmasse aussen vor lassen kann. Die Strategie des Anwalts, der die Fragestellerin vertritt ist klar, nachdem eine vollständige Offenlegung der Erbmasse immer wieder verhindert wird, ist die Fragestellering nun am Zug ein aus ihrer Sicht gerechtfertigtes Nachlassverzeichnis zu erstellen und damit dann ihr Pflichtteil einzufordern. Die Pflichteilsforderung wäre dann termingerecht gestellt und es liegt dann an der Haupterbin den Nachweis zu erbringen, dass das Pflichtteil geringer ist.

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Sylvi62 
Fragesteller
 14.11.2016, 21:43
@Snooopy155

Vielen Dank für den Hinweis. Nur habe ich die Befürchtung die Klage teilweise zu verlieren, wenn dann tatsächlich ein Nachweis (von der Haupterbin) erbracht wird, dass die Werte geringer sind, wie von mir geschätzt. Zudem werden die Prozesskosten dadurch evtl. unnötig in die Höhe getrieben. Wäre da nicht Klage auf ein notarielles Nachlassverzeichnis besser?

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