Kosten für Renovierung der vererbten Immobilie
Der letzte Wille meines Großonkels war es, dass jeder von seinen drei Täuflingen (einer davon bin ich) eine Wohnung aus seinem Besitz erhält. Dies hat er mündlich am Sterbebett seiner Frau mitgeteilt. Seine Frau hat den letzten Willen ihres Mannes auch befolgt und nach dem Ableben ihres Mannes 1972 ein Testament beim Notar gemacht, und die drei Täuflinge mit je einer Wohnung bedacht, jedoch hat sie bis zu ihrem Tod noch das Niesnutzrecht auf alle 3 Wohnungen. Ich lebe nun seit 1990 in dieser Wohnung und habe nun seit über 19 Jahren viele Renovierungen auf meine Kosten vorgenommen, da von meiner Großtante immer wieder die Aussage, auch unter Zeugen, kam: "Du kriegst die Wohnung ja auch mal", wenn es um die Kosten für die Renovierungen ging. Nun ist Anfang 2009 meine Großtante verstorben und nach der Testamentseröffnung wurde bekannt, das meine Großtante ihr Testament 1994 aus unerklärlichen Gründen geändert hat und die mir zugesagte Wohnung die ich seit fast 20 Jahren bewohne, an ihre Nichte vererbt hat. Jetzt würde ich gerne wissen, ob ich ein Recht bezüglich einer Ausbezahlung von der Erbin für die von mir getragenen Kosten der Renovierungen und Materalien haben und falls wir uns nicht friedlich einigen können, ob es Sinn macht, die von mir nachweislich getragenen Renovierungskosten über einen Anwalt einzuklagen?
1 Antwort

Das könnte, wenn Du Dich denn dazu entschließt, ein interessanter Prozess werden.
Es wurden Aufwendungen getätigt, die nu im Vertrauen auf das Erbe gemacht wurden. Kein Mieter der Wohnung hätte diese Aufwendungen auf eigene Kosten getragen.
Jetzt müßte man noch wissen, was die Großtante als Miete bekommen hat. Erheblich unter Marktpreis, oder Marktpreis.
Ist die Wohnugn erhablich mehr Wert geworden, d. h. waren es Aufwendungen die man in 19 Jahren abwohnen kann, oder Sachen die eine erheblcihen Wert auf längere zeit haben?
Insbesondere, wenn noch nach 1994 solche Renovierungen waren und auch eben nach der Änderung des Testaments noch die Begründung galt, "mach ruhig, Du bekommst Die Wohnung ja sowieso," dann könnte Täuschung vorliegen.
An dem Vermögensvorteil (der müßte aber schon erheblich sein (also keine Billigküchen zeile für 1.999,- Euro), kann der Erbe nämlich m. E. kein Eigentum erwerben, wenn dieser Wertzuwachs nur durch Täuschung erreicht würde.