Wenn die Kinder das Erbe des Vaters ausschlagen, wird die Ehefrau dann Alleinerbin?

Hallo,

Leider ist mein Vater am letzten Montag verstorben. Die letzten Tage bis zur Beerdigung waren sehr schwer. Da meine Mutter in tiefer Trauer ist, kümmere ich mich seit gestern um den "Papierkram danach".

Der nächste wichtige Punkt ist nun das Erbe. Damit will ich mich vor allem kommende Woche befassen und beim Nachlassgericht (bzw. Notariat) anrufen. Doch ist mir nun aufgefallen, dass mehrere Unklarheiten bestehen.

Meine Eltern haben ein stattliches Vermögen angehäuft und beide haben zusammen einen privaten, letzten Willen verfasst. Aber dieser wurde mit dem PC erstellt und im Netz habe ich nun gelesen, dass er trotz Unterschrift rechtlich ungültig ist. D.h. es wird also zur gesetzlichen Erbfolge kommen. Neben meiner Mutter und mir (Sohn), wäre auch meine Schwester berechtigt. Meine Schwester und ich haben keine Kinder. Die Eltern meines Vaters leben nicht mehr, er hat jedoch eine Schwester (meine Tante), die ein Kind und zwei Enkelkinder hat.

Wenn ich das Erbrecht richtig verstehe, würden meine Mutter 1/2 erben und meine Schwester und ich jeweils 1/4 (nach Erbe 1. Ordnung). Jetzt ist es so, dass ich eigentlich aufs Erbe verzichten würde und ich auch meine Schwester dazu überreden möchte. Ich möchte einfach, dass meine Mutter das Geld nutzt, um sich schöne Dinge zu leisten, die ihr etwas Trost spenden. Allerdings frage ich mich jetzt, wird sie in diesem Fall Alleinerbin oder wird dann die Schwester meines Vaters erbberechtigt?

Ich will nicht, dass weitere Verwandte das Geld bekommen, mein Vater hat es für meine Mutter und sich gespart und es soll kein Dritter davon profitieren! Weiterhin ist es aber auch so, dass das Ausschlagen des Erbes auch Gebühren verursacht. Daher die Frage, muss dem Nachlassgericht nachgewiesen werden, dass die Erben ihren Erbanteil erhalten haben?

Die Idee ist, dass wir die gesetzliche Erbfolge akzeptieren und abzeichnen, das Geld aber von unserer Mutter nicht einfordern. Ist sowas überhaupt möglich?

Außerdem ist neben Bankkonten auch eine Immobilie vorhanden. Muss diese verkauft werden für eine Auszahlung oder reicht es, wenn der Pflichtteil der Kinder aus den Bankkonten erbracht wird?

Letzte Frage: Nehmen wir an, meine Schwester und ich schenken das Erbe zurück an die Mutter, gäbe es dann Probleme mit dem Finanzamt, wenn der jeweilige Freibetrag nicht überschritten wird?

Ich weiß, dass es nun mehrere Fragen waren, aber ich denke, dass es besser ist dies so zu erfragen statt entsprechend viele neue Fragen zu erstellen. Da der Fall noch etwas komplizierter ist (Thema Vermögensgegenstände für das Erbe), mir aber langsam der Platz ausgeht, muss ich die weiteren Punkten in einer anderen Frage nachfragen.

Danke

...zur Frage

Und jetzt noch einmal mit weniger Tippfehlern ;-):

Auf Ihre Fragen gibt es keine "einfachen" Antworten, weil jede Variante eine weitere Entscheidung von Ihnen erfordert. Beispiel: Wenn Sie das Erbe nach Ihrem Vater nicht annehmen wollen und ausschlagen, "verschenken" Sie den Erbschaftsteuerfreibetrag nach Ihrem Vater. Einen Pflichtteil können Sie nicht beanspruchen (so wie ohnehin ein ordentlicher Pflichtteil bei gesetzlicher Erbfolge nicht anfällt).

Wenn Sie Ihrer Mutter hingegen - was höchst anständig ist- Ihren Erbteil "belassen" wollen, dann läßt sich dies auf vielerlei andere Arten (Stundung, Treuhandlösung, Nießbrauch u.ä.) lösen - und der Erbschaftsteuerfreibetrag wird dabei genutzt.

Gerade wenn Ihre Eltern ein "stattliches Vermögen" angehäuft haben, sollten Sie vielleicht auch bereit sein, Geld für qualifizierte und individuelle Beratung durch einen Profi ( mindestens also einen Fachanwalt für Erbrecht, wenn nicht sogar einen Spezialisten für Erbrecht) auszugeben (der für die Richtigkeit seiner Antworten Ihnen gegenüber haften muß ;-) ) anstatt darauf zu hoffen und zu vertrauen, hier Antworten zu erhalten aufgrund derer Sie weitreichende Entscheidungen treffen.

...zur Antwort
Wenn die Kinder das Erbe des Vaters ausschlagen, wird die Ehefrau dann Alleinerbin?

Hallo,

Leider ist mein Vater am letzten Montag verstorben. Die letzten Tage bis zur Beerdigung waren sehr schwer. Da meine Mutter in tiefer Trauer ist, kümmere ich mich seit gestern um den "Papierkram danach".

Der nächste wichtige Punkt ist nun das Erbe. Damit will ich mich vor allem kommende Woche befassen und beim Nachlassgericht (bzw. Notariat) anrufen. Doch ist mir nun aufgefallen, dass mehrere Unklarheiten bestehen.

Meine Eltern haben ein stattliches Vermögen angehäuft und beide haben zusammen einen privaten, letzten Willen verfasst. Aber dieser wurde mit dem PC erstellt und im Netz habe ich nun gelesen, dass er trotz Unterschrift rechtlich ungültig ist. D.h. es wird also zur gesetzlichen Erbfolge kommen. Neben meiner Mutter und mir (Sohn), wäre auch meine Schwester berechtigt. Meine Schwester und ich haben keine Kinder. Die Eltern meines Vaters leben nicht mehr, er hat jedoch eine Schwester (meine Tante), die ein Kind und zwei Enkelkinder hat.

Wenn ich das Erbrecht richtig verstehe, würden meine Mutter 1/2 erben und meine Schwester und ich jeweils 1/4 (nach Erbe 1. Ordnung). Jetzt ist es so, dass ich eigentlich aufs Erbe verzichten würde und ich auch meine Schwester dazu überreden möchte. Ich möchte einfach, dass meine Mutter das Geld nutzt, um sich schöne Dinge zu leisten, die ihr etwas Trost spenden. Allerdings frage ich mich jetzt, wird sie in diesem Fall Alleinerbin oder wird dann die Schwester meines Vaters erbberechtigt?

Ich will nicht, dass weitere Verwandte das Geld bekommen, mein Vater hat es für meine Mutter und sich gespart und es soll kein Dritter davon profitieren! Weiterhin ist es aber auch so, dass das Ausschlagen des Erbes auch Gebühren verursacht. Daher die Frage, muss dem Nachlassgericht nachgewiesen werden, dass die Erben ihren Erbanteil erhalten haben?

Die Idee ist, dass wir die gesetzliche Erbfolge akzeptieren und abzeichnen, das Geld aber von unserer Mutter nicht einfordern. Ist sowas überhaupt möglich?

Außerdem ist neben Bankkonten auch eine Immobilie vorhanden. Muss diese verkauft werden für eine Auszahlung oder reicht es, wenn der Pflichtteil der Kinder aus den Bankkonten erbracht wird?

Letzte Frage: Nehmen wir an, meine Schwester und ich schenken das Erbe zurück an die Mutter, gäbe es dann Probleme mit dem Finanzamt, wenn der jeweilige Freibetrag nicht überschritten wird?

Ich weiß, dass es nun mehrere Fragen waren, aber ich denke, dass es besser ist dies so zu erfragen statt entsprechend viele neue Fragen zu erstellen. Da der Fall noch etwas komplizierter ist (Thema Vermögensgegenstände für das Erbe), mir aber langsam der Platz ausgeht, muss ich die weiteren Punkten in einer anderen Frage nachfragen.

Danke

...zur Frage

Auf Ihre Fragen gibt es keine "einfachen" Antworten, weil jede Variante eine weitere Entscheidung von Ihnen erfordert. Beispiel: Wenn Sie das Erben nach Ihrem Vater nicht annehmen wollen und ausschlagen, "verschenken" Sie den Erbschaftsteuerfreibetrag nach Ihrem Vater. Eine Pflichtteil können Sie nicht beanspruchen (so wie ohnehin ein ordentlicher Pflichtteil bei gesetzlicher Erbfolge nicht anfällt). Wenn Sie Ihrer Mutter hingegen - was höchst anständig ist- Ihren Erbteil belassen wollen, dann läßt sich dies auf vielerlei andere Arten (Stundung, Treuhandlösung, Nießbrauch u.ä.) lösen - und der Erbschaftsteuerfreibetrag wird dabei genutzt.

Gerade wenn Ihre Eltern ein "stattliches Vermögen" angehäuft haben, sollten Sie vielleicht auch bereit sein, Geld für qualifizierte und individuelle Beratung durch einen Profi ( mindestens also einen Fachanwalt für Erbrecht, wenn nicht sogar einen Spezialisten für Erbrecht) auszugeben anstatt darauf zu hoffen und zu vertrauen, hier Antworten zu erhalten aufgrund derer Sie weitreichende Entscheidungen treffen.

...zur Antwort
Weitere Inhalte können nur Nutzer sehen, die bei uns eingeloggt sind.