Erbe ausgeschlagen?

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https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2021-N-61877?hl=true

VG Würzburg, Urteil v. 06.10.2021 – W 2 K 21.556

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger sei als Sohn des Verstorbenen zur Kostenerstattung verpflichtet. Die Erbausschlagung führe nicht zur Befreiung von der bestattungsrechtlichen Kostenersatzpflicht. Auch die Tatsache, dass der Kläger mit zwei Jahren in ein Kinderheim gekommen sei und keinen Kontakt zum Verstorbenen gehabt habe, spiele für die Entscheidung über die Heranziehung zu den Bestattungskosten keine Rolle. Das Gesetz bestimme die nahen Angehörigen zu Bestattungspflichtigen ohne darauf abzustellen, ob und in welchem Umfang diese nach zivilrechtlichen Grundsätzen dem Verstorbenen gegenüber unterhaltspflichtig gewesen oder ob die Familienverhältnisse intakt gewesen seien. Es sei verfassungsrechtlich unbedenklich, dass der Gesetzgeber an die nächsten Angehörigen gewohnheitsrechtlich obliegende Totenfürsorge anknüpfe und diese auch bei gestörten Familienverhältnissen vorgesehen habe, anstatt die Kosten der Bestattung auf die Allgemeinheit zu verlagern. Umstände, die nach der Rechtsprechung die Annahme eines Ausnahmefalls rechtfertigen könnten, wie z.B. schwere Straftaten des Verstorbenen zu Lasten des Bestattungspflichtigen, seien nicht dargetan worden. Bei der Bestattungspflicht gehe es vor allem darum, die private Verantwortungssphäre von derjenigen der Allgemeinheit abzugrenzen. Die Beklagte als Ordnungsbehörde habe auch nicht zu prüfen, ob die Heranziehung zu den Bestattungskosten eine Unzumutbarkeit im Sinne des § 74 SGB XII darstelle.

Bestattungskosten sind von den direkten Erben zu zahlen, wenn nicht genug Vermögen da ist um die Bestattungskosten von der Erbmasse zu zahlen, das gilt auch, wenn man das Erbe ausschlägt.

Die Frage ist also, gehört dieser Posten zu den Bestattungskosten und war genug Erbmasse da, um die Kosten davon zu Zahlen.

Meiner Meinung nach müsstet Ihr diese Rechnung an den Erbverwalter weitergeben, der schauen muss, ob das aus Erbmasse bezahlt wird oder von den Erben im Rahmen der Bestattungskosten.

Nun haben wir eine Rechnung bekommen von krankhaus für die aufbewahrungskosten von ihr bis der Bestatter sie abgeholt hat.

Widersprecht der Forderung mit der Begründung, dass alle potentiellen Erben das Erbe ausgeschlagen haben. Ob diese Forderung letztendlich vom Bestattungspflichtigen zu zahlen ist, bleibt abzuwarten. Denn eine Erbausschlagung befreit die Verwandtschaft nicht von der Bestattungspflicht.

Warum hier fragen und nicht einfach der Rechnung mit der Begründung der Erbausschlagung widersprechen!?!

Und dann abwarten, wie das KH reagiert!