Erbbaurecht und Kirchenaustritt. Mit welchen Konsequenzen muss man rechnen?

6 Antworten

Udo:

Möglich ist m.W. ein Heimfallsanspruch des Erbbaurechtsausgebers bei kiirchenfeindlicher Betätigung, jedoch nicht bei Glaubenswechsel,

Kirchenaustritt

oder kritischen Äusserungen gegenüber der Kirche.

Das Erbbaurecht ist im Grundbucheingetragen und , wie der Name sagt, vererblich.

Es könnte also auch jeder Zeit an eine Person vererbt werden, die nicht in der Kirche ist, oder noch schlimmer, (wie ich) Lutheraner sein könnte.

Also das ist nicht aufkündbar, wegen eines Kirchenaustritts.

Steht in dem Vertragswerk zum Erbbaurecht, dass es Dir verboten ist, aus der Kirche auszutreten? Wohl kaum - also ?

Die verbindliche Antwort kann Dir nur derjenige geben, der die Vereinbarung über die Bestellung des Erbbaurechts vollinhaltlich vorliegen hat.

Ich kann mir allerdings nicht vorstellen, daß es einen Erbbaurechtsvertrag geben könnte, der den Bestand des Erbbaurechts an die Mitgliedschaft in der katholischen  Kirche bindet. Was wäre denn dann, wenn man das Erbbaurecht an jemand vererben würde, der Heide oder Muselman ist?

das Erbbaurecht kann wie ein Grundstück veräußert werden. Glaubensfragen u.ä. spielen dabei keine Rolle.