Eltern Hartz IV Ich 450€Schülerjob?

2 Antworten

Ja das hat man dir, grob gesagt, so schon einmal richtig erzählt ! Es kommt darauf an, wann du arbeitest(Ferienjob) oder wie hoch dein Verdienst monatl. ist.

Wie du einen Teil deines Verdienstes als Taschengeld behalten kannst, erfährst du hier:

https://www.hartz4hilfthartz4.de/ferienjob/

Hinweis: jede Veränderung der Einkommensverhältnisse einer BG, muss dem Jobcenter im Rahmen der Mitwirkungspflicht mitgeteilt werden um (ärgerliche) Rückzahlungen zu vermeiden.

zflopzi 
Fragesteller
 22.04.2018, 19:07

Habe dort gelesen, dass wenn ich nicht die 1200€ im Jahr überschreite alles behalten darf. Also kann ich gezielt auf die 1200€ im Jahr hinarbeiten?

0
Gaenseliesel  22.04.2018, 20:57
@zflopzi

Nochmal zusammengstasst:

du kannst nur ein im Ferienjob verdientes Geld bis zu einem Betrag von 1.200 Euro auf jeden Fall anrechnungsfrei behalten.

Bei deinem monatl. Einkommen *außerhalb der Ferien* aber, bleiben dir lediglich 100,- € anrechnungsfrei. Bei einem Verdienst zwischen 101 und 1.000 Euro werden 20 % der Einnahmen mit dem Hartz-4-Satz verrechnet. 

Diese Tätigkeit wird auf den vierwöchigen Zeitraum in den Schulferien nicht angerechnet.

Also: Ferienjob ( z.B. Erdbeerernte) - bleiben dir bis 1200,- €/Jahr, egal ob außerhalb der Ferien weitere Jobs folgen.

Bei weiteren Jobs (z.B. Kassierer im Supermart) bleiben dir n u r 100,- € / Monat anrechnungsfrei ! Der Rest wird wie oben ausgeführt angerechnet.

Alles klar ? ;-)

2
cyracus  23.04.2018, 18:15

Hi Gaenseliesel, Du hast Dich verschrieben (ich weiß ja, dass Du es weißt):

Vom Verdienst über 100 bis 1.000 Euro werden 20% nicht mit dem Hartz IV-Satz verrechnet, sondern die 20% sind frei. Verrechnet werden 80%. - Wäre ja wunderbar, wenn für Kinder es so gelten würde, wie Du es versehentlich geschrieben hast. ()

1

Grundsätzlich wird jedes Einkommen, welches in einer Hartz IV Bedarfsgemeinschaft erwirtschaftet wird, auf die Arbeitslosengeld II Leistungen angerechnet. An dieser Stelle macht der Gesetzgeber mit § 1 Abs. 4 der ALG II Verordnung eine Ausnahme:

Schüler an allgemein- und berufsbildenden Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ausschließlich in den Schulferien einem Fereinjob nachgehen, können bis zu 1.200 Euro anrechnungsfrei hinzuverdienen. Voraussetzungen hierfür sind:

  • höchstens 4 Wochen im Kalenderjahr
  • höchstens 1.200 Euro im Kalenderjahr
  • Schüler hat keinen Anspruch auf Ausbildungsvergütung