Darf der Optiker vom Kaufvertrag zurücktreten?

4 Antworten

Wenn er sich ein Rücktrittrecht in den AGB gesichert hätte, möglicherweise. Aber nach bereits zur Hälfte erfolgtem Vollzug des Kaufvertrages wohl kaum vertretbar und zulässig.

Bleibt noch eine Anfechtung aufgrund von § 119 f. BGB. Die könnte durchaus Bestand haben, das müsste aber im Zweifelsfall ein Gericht entscheiden.

Woher ich das weiß:Hobby – Hobbyjurist - Grundwissen, garniert mit Recherche

Die erste Frage ist, ob ein wirksamer Kaufvertrag geschlossen wurde.

Der Optiker hat Dir ein Angebot unterbreitet, die kundenspezifische Brille nach Deinen Vorgaben für einen vereinbarten Preis herzustellen und zu liefern. Durch Bestätigung dieser Bestellung und Bezahlung des Kaufpreises im voraus kam ein wirksamer Vertrag zwischen Dir und dem Optiker zustande. Ich gehe davon aus, dass Du eine Kopie des Bestellscheins mit den Spezifikationen der Brille und dem Preis, sowie einen Zahlungsbeleg über die erfolgte Zahlung besitzt.

Die Kalkulation der Brillenkosten, die Anwendung des publizierten Rabatts (hast Du noch eine Information zur Rabattaktion? Vielleicht schloss diese im Wortlaut überhaupt nicht bestimmte Brillen aus), sowie die verbindliche Annahme des Vertrags deuten nicht auf einen offensichtlich mit Vertragsabschluss erkennbaren Irrtum.

Der Optiker wird sich aber auf §119 BGB (Anfechtbarkeit wegen Irrtum) zur Anfechtung des Kaufvertrags berufen müssen. Ein verdeckter Kalkulationsirrtum kann nicht argumentiert werden, da die Preisbildung und Rabattierung ja in Deiner Bestellung entsprechend ausgewiesen sind und keine Rechenfehler vorliegen.

§121 BGB fordert, dass die Anfechtung "ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen" muss.

Ich vermute, dass die Rechnung des Lieferanten, der die Gläser herstellt nun bei ihm eingetroffen ist. Diese ist in Abwesenheit des Rabatts höher als erwartet ausgefallen. Daher versucht nun der Optiker, den Vertrag mit Dir aufzuheben.

Da Du jedoch einen Vertrag mit dem Optiker hast, wäre eine gewöhnliche Vorgehensweise, dass bei der Erteilung eines Unterauftrags eine Preisinformation eingeholt wird, auf deren Basis die Plausibilität des Auftrags mit Dir bestimmt werden könnte. Das dauert sicher keine zwei Wochen. Hätte der Optiker in seinem eigenen Verantwortungsbereich diesen Fehler gemacht und erkennen können, so ist sicher im Zeitraum von zwei Wochen nicht von "unverzüglich" zu sprechen, denn das ist ja die gesamte Lieferzeit für die Brille (sorry, meine Optiker liefern schneller - das ist eine ziemlich lange Wartezeit). Daher greift aus meiner Sicht auch die geforderte Unverzüglichkeit nach §121 BGB nicht wirklich, da die Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

Das Handeln des Optikers dürfte damit fahrlässig gewesen sein. Er hätte die Gültigkeit der Rabatte rechtzeitig prüfen und verifizieren müssen.

So wie ich das sehe, hast Du einen Anspruch auf die Brille zum vereinbarten, rabattierten Preis. Lehnt der Optiker dies ab, so hast Du nach §122 BGB Anspruch auf einen Schadensersatz.

Er hat Dir diese Brille angepasst und entsprechend den Kaufbeleg auf der "Tüte" notiert, mit der das Gestell zum Gläser anpassen in die Werkstatt sollte.

Ich habe die Brille auch bereits bezahlt und müsste sie quasi nur noch abholen.

Hier hat ein konkretes Kaufangebot vorgelegen, welches der Optiker m.M.n. nicht mehr einfach widerrufen kann.

Nein. Der Optiker kann nicht zurücktreten. Der Optiker hat mit Dir bereits einen Vertrag geschlossen. Und Du hast auch schon bezahlt.

Wenn der Optiker danach merkt, dass er sich beim Preis mit seiner Rabattaktion geirrt hat, dann ist das sein Problem. Das war dann ein sogenannter Motivirrtum. Und bei einem Motivirrtum hat er kein Anfechtungsrecht nach §119 BGB. § 119 BGB - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de) Der Vertrag gilt. Er muss Dir also die Brille herausgeben und kann keinen höheren Preis verlangen.

Wenn er das nicht machen will, dann gehst Du zum Anwalt. Dann muss der Optiker Deinen Anwalt auch noch bezahlen.