Mein Fehler in Steuererklärung vom Finanzamt übernommen zu meinen ungunsten
Ich habe bei der Steuererklärung 2013 einen Fehler zu meinen Ungunsten gemacht und das Finanzamt hat den Fehler übernommen. Ich habe ein Mehrfamilienhaus welches ich zu 30 %selber bewohne hierdurch darf ich nur 30% der Aufwendungen für Strom Gas Wasser Versicherungen usw. Als Werbungskosten absetzen. In Elster habe ich vergessen den Haken bei den Darlehenszinsen rauszunehmen. Dies ist der einzige Posten bei dem ich 100 % ansetzen darf. Somit wurden leider nur 73,3 % statt 100 % Zinsen angesetzt. Das Finanzamt hat seit 8 Jahren immer 100% anerkannt. Da das Darlehen lt. Kaufvertrag auf die vermieteten Wohnungen zugeornet war und zudem eine aussenprüfung in 2007 dies bestätigte dürfte ich 100% in Abzug bringen. Der Bescheid ist von 28.10.2014. durch diesen Fehler habe ich 1100 Euro erstattung nicht bekommen, es handelt sich um über 4000 Euro Werbungskosten die nicht berücksichtigt wurden. leider habe ich den Fehler jetzt erst bemerkt. Ich habe Einspruch eingelegt aber das Finanzamt hat den Einspruch abgelehnt da die einspruchsfrist von 30 Tagen vorbei ist. Welche Möglichkeit besteht zu meinem Geld zu kommen? Ist dies nicht offensichtlich unrichtig oder Tatsachen neu bekannt bzw. hat der beamte nicht seine ermittlungspflicht verletzt. Der Bescheid von der aussenprüfung hätte angewendet werden sollen oder ? Bitte zeigen Sie mir Wege wie ich noch eine Korrektur erwirken kann.
4 Antworten
Ob und wie man einen bestandskräftigen Bescheid ändern kann, habe ich in diesem Tip[1] beschrieben:
Allerdings liegt dein Fall hier anders, deshalb ist Tz. 5 für dich zu ergänzen:
Tz. 3 können wir wohl vergessen, denn sonst hätte das FA deinen Einspruch in einen Änderungsantrag umgedeutet.
Dreh- und Angelpunkt st bei dir
habe ich vergessen den Haken bei den Darlehenszinsen rauszunehmen
Eine neue Tatsache, wie du beschreibst, ist es tatsächlich, deshalb bitte Tz. 5 sorgfältig lesen. Wenn du dem Finanzamt klarmachen kannst, dass dich kein grpbes Verschulden trifft, kommst du damit durch. Argumentativ ist das schwach, aber es ist eine Chance. Also bitte erläutere hier mal, warum dich kein grobes Verschulden trifft.
Prüfen wir die anderen Korrekturnormen durch:
§ 129 Offenbare Unrichtigkeit.
Auch hiermit könntest du Erfolg haben, wenn du in den Jahren zuvor den Haken rausgenommen hattest und dem Finanzamt deshalb bekannt sein musste, dass die Zinsen zu 100% abzugsfähig sind. Ebenfalls tönerne Füße, ich als Finanzamt hätte das Ablehnungsschreiben schon fertig. Verhältnisse können sich ja ändern. Also auch hier: Gut argumentieren! Vielleicht gibst du auch hierzu eine Erläuterung, was di dazu einfällt.
§ 164 VdN - siehe oben, haben wir ausgeschlossen
§ 165 Vorläufigkeit - dürfte aus demselben Grund ausgeschlossen sein
§ 172 schlichte Änderung - der Zug ist abgefahren.
§ 173 neue Tatsache - siehe oben und Tz.5 in meinem Tip
§§ 174, 175 ,176 - nicht einschlägig
§ 177 - könnte klappen, hilft dir aber nicht
Also, es bleiben 129 und 173 übrig. Du solltest eine Änderung beantragen und beide Normen nennen. Vielleicht ringt sich der Sachbearbeiter bei einer zu einem JA durch.
Ansonsten ---> Tz 6.
Bitte auch den letzten Absatz (§ 110 AO) sorgfältig lesen, vielleicht gibt es hier auch noch ein offenes fensterchen für dich.
[1] Ja, ich schreibe es immer mit einem P, denn ein Tipp ist etwas anderes als ein Tip. Die Jüngren können das nur nicht mehr unterscheiden, weil die unsägliche Rechtschreibverform und deren willige Jünger das versaut haben.
In Deiner Frage ist einiges zu hinterfragen. Bei einer Eigennutzung von 30% können 70% den Betriebsausgaben aus Vermietung und Verpachtung zugeordnet werden. Strom, Gas und Wasserkosten werden normalerweise zu 100% auf die Mieter (Nutzer) umgelegt, hier bleiben nur die Allgemeinstromkosten, die möglicherweise eine steuerliche Berücksichtigung erfahren.
Wieso ist ein Mitarbeiter des Finanzamtes in einer Ermittlungspflicht? Wieso ist Dir bei Erhalt des Steuerbescheides nicht aufgefallen, dass die Erstattung deutlich geringer als in den Vorjahren war?
Fazit - die nächste Steuererklärung mit mehr Aufmerksamkeit vornehmen oder sich einen Steuerberater leisten. Einen rechtskräftigen Steuerbescheid zu ändern ist m. E: nur dann möglich, wenn eine erneute Steuerprüfung vorgenommen wird.
In Deiner Frage ist einiges zu hinterfragen.
Ja, aber nicht das, was du gefragt hast. Hier geht es um das Verfahrensrecht, nicht ums materielle Recht. Deine Fragen sind zwar berechtigt, aber woanders.
Wieso ist ein Mitarbeiter des Finanzamtes in einer Ermittlungspflicht?
Weil § 88 AO dies so vorschreibt und auch gleich die Grenzen der Amtsermittungspflicht aufzeigt.
Wieso ist Dir bei Erhalt des Steuerbescheides nicht aufgefallen, dass die Erstattung deutlich geringer als in den Vorjahren war?
Weil das keine Vergleichsgröße ist. Durch Steuerrechtsänderungen und Änderungen der verwirklichten Lebenssachverhalte ändert sich das von Jahr zu Jahr.
Vor zwei Jahren musste ich rund 20.000 Euro nachzahlen, vor inem Jahr hab ich 800 Euro zurückbekommen und dieses Jahr muss ich wieder rund 10.000 Euro nachzahlen.
Man kann daraus keine solchen Schlüsse ziehen, wie du sie implizierst.
Einen rechtskräftigen Steuerbescheid zu ändern ist m. E: nur dann möglich, wenn eine erneute Steuerprüfung vorgenommen wird.
Nein. Die Spielregeln für eine Änderung eines Bescheides gelten auch für das Finanzamt. Mit Ausnahme des Einspruchs natürlich - wenn der Bescheid raus ist und eine Korrekturnorm nicht greift, ist es fürs FA rum.
Hallo vorerst vielen Dank für eure Anteil entschuldigen. Ich habe eine kostenpflichtige Frage in einem Steuerfrei gestellt und der Steuerberater hat wie folgt Stellung genommen:
Sie sollten einen Antrag zu Berichtigung des Bescheides nach § 129 AO: Berichtigung eines Schreibfehlers, Rechenfehlers oder sonstigen offenbaren Unrichtigkeit anregen. Zwar ist diese Vorschrift zunächst für eine Fehlerbeseitigung vorgesehen, bei dem der Fehler dem Finanzbeamten unterlaufen ist. Die Rechtsprechung hat allerdings diese Vorschrift als Grundlage für eine Berichtigung anerkannt, wenn der Fehler des Steuerpflichtigen offensichtlich ist (offenbare Unrichtigkeit durch Entfernen eines Haken im Elsterformular) und der Finanzbeamte sich diesen Fehler hat zu eigen gemacht.
§ 129 AO: "Die Finanzbehörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigen"
Sie sollten hervorheben, dass im Rahmen der Prüfung der Steuererklärung dieser Fehler hätte auffallen müssen, da in den vergangenen Jahren immer 100 % der Schuldzinsen als Werbungskosten berücksichtigt worden sind, indem der Haken im Formular herausgenommen worden ist.
Nach den Regeln der Abgabenordnung hat das Finanzamt die Steuererklärungen auch zu Gunsten des Steuerpflichtigen zu prüfen, wobei die Rechtsprechung allerdings betont, dass in dem steuerlichen "Massenverfahren" von dem Finanzbeamte nicht eine "eingehende" Prüfung der Erklärung erwartet werden darf.
§ 89 AO regelt:
"(1) Die Finanzbehörde soll die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind........."
Vielleicht helfen Ihnen diese Ausführungen weiter und der Finanzbeamte gibt Ihrem Begehren nach einer Berichtigung gem. § 129 AO statt.
Der Steuerberater sieht sehr gute chancen eine Berichtigung zu erwirken. Ferner empfiehlt er mir den Klageweg im Falle einer Ablehnung.
Ich habe den Antrag schon geschrieben und zur Post gebracht. Werde euch auf dem laufenden halten.
Und hier haben zwei Steuerberater völlig kostenfrei Stellung genommen
Oh, doch nur einer. Naja, aber immerhin.
Hallo EnnoBecker Nein nicht mit ihm als Steuerberater :) mit einem vor Ort da Berlin ca. 800 km von mir entfernt ist. Bezahlt habe ich 40 Euro, mehr hätte ich nicht bezahlt. Deine Antworten waren sehr gut und ich hätte mich mit Sicherheit anhand Deiner Tipps orientiert wenn ich nicht parallel dieses Fachforum gefunden hätte. Da ich neu bin hier und nicht recht wusste ob es funktioniert und wer mir antwortet habe ich parallel eben angefragt. Jedenfalls bist Du fachlich echt spitze und falls ich noch die Möglichkeit bekomme und Fragen habe werde ich diese wieder einstellen.
Keine Korrektur möglich da die Einspruchsfrist versäumt wurde.
Das unterscheidet den Steuerberater, der hart für sein Geld arbeiten muss, von dessen Sohn :-)
Ich kann dir auch hier meinen Tip nochmal ans Herz legen: https://www.finanzfrage.net/tipp/ob-und-wie-man-erreicht-einen-einkommensteuerbescheid-aendern-zu-lassen
Die Prüfreihenfolge ist im Groben
Einspruch - Wiedereinsetzung - VdN - Vorläufigkeit - Korrekturnorm - Stundung
Da kann man nicht beim versäumten Einspruch stehenbleiben. Zuz mir leid, ich habe diesmal keine Rose für dich.
Da lacht sich der Finanzbeamte zwei bis drei und schmettert den Antrag ab, wie ja schon geschehen. Immerhin hat er ein paar Blatt Papier, was als Kaffeeuntersetzer und bei sanitären Notfällen nicht zu unterschätzen ist.
Da lacht sich der Finanzbeamte
Würde ich auch, wenn ich Finanzer wäre. Bin ich aber nicht. Ich würde es bis zur Genehmigung der Sprungklage treiben.
(Weiter allerdings auch nicht.)
Negativ! Habe neuen bescheid bekommen mit Erstattung. Tja , Hartnäckigkeit zahlt sich aus. :):):)
Ich würde es nicht als Hartnäckigkeit betrachten.
Die töneren Füße haben halt gehalten.
Falsch! Antrag nach 129AO stattgegeben mit einer netten Erstattung :)
Vielen Dank nochmal. Hätte noch ne Frage bzgl. Meiner anschlussfinanzierung .. darf ich sie hier stellen?
Und hier haben zwei Steuerberater völlig kostenfrei Stellung genommen und deren Antworten sind brauchbarer als die Gesetzeszitate.
Ich wette, dass du NUR mit 129 auf die Nase fällst. Du hättest mit meinem Rat deine Chance, mit dem Antrag durchzukommen, verdoppelt.
Und die Äußerung zu 89 ist etwas unpassend, weil es auch einen Anwendungserlass (AEAO) gibt, der beschreibt, wer wann was wie machen soll oder nicht machen soll.
Klar, mit ihm als Vertreter natürlich. So kann man auch sein Geld verdienen. Bei einer so eingebrachten Klage gibt es nur einen Gewinner, und der bist nicht du. Und die Fachwelt wird später wieder einmal mehr den Kopf schütteln und sich fragen, wer mit sowas vors FG zieht.
Entweder der Antrag geht mit 129 UND 173 durch oder man findet sich ab.
Dabei habe ich dir doch geraten, deine Begründung vorher vorzustellen. Das war ein weiteres Angebot, deine Situation zu prüfen - wieder völlig kostenfrei.
Nicht notwendig. Ich kenne das Ergebnis bereits.