Brief von Amtsgericht, was bedeutet Paragraph 47 ll OWiG?
Hab ein Brief erhalten vom Amtsgericht.
Hintergrund: jemand wurde mit meinem Auto geblitzt. Die Behörde war der 100%igen Meinung es handele sich um mich. Hab Einspruch eingelegt.
jetzt kam ein Brief in der steht: „ In der Bußgeldsache gegen Sie, wegen Verkehrsordnungswidrigkeit beabsichtigt das Gericht, das Verfahren gemäß Paragraph 47 ll OWiG ohne Erstattung der notwendigen Auslagen des Betroffenen einzustellen.
was heißt das jetzt genau? Ist das Sache jetzt endlich vorbei oder muss ich weiter kämpfen und beteuern das es sich nicht um mich handelt!
vielen dank im Voraus.
freundliche Grüße
3 Antworten
§ 47 Abs. 2 OWiG:
Ist das Verfahren bei Gericht anhängig und hält dieses eine Ahndung nicht für geboten, so kann es das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft in jeder Lage einstellen. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn durch den Bußgeldbescheid eine Geldbuße bis zu einhundert Euro verhängt worden ist und die Staatsanwaltschaft erklärt hat, sie nehme an der Hauptverhandlung nicht teil. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.
Mit anderen Worten will das Gericht das Verfahren gegen dich einstellen.
Bei einer Verfahrenseinstellung nach § 47 OWiG bekommst Du aber deine eigenen Kosten (Anwalt, Gutachter, etc) ausdrücklich nicht erstattet. Wenn Dir allerdings keine solchen Kosten entstanden sind, wäre das für dich natürlich irrelevant.
Verfahren wird eingestellt - allerdings Dir entstandene Kosten Deiner Rechtsvertretung ( z.B. Kosten Deines Anwaltes ) werden nicht erstattet.
Also werden auch die dazugehörigen Punkte, Fahrverbot und Geldstrasse unwirksam?
So wie ich das sehe, wird das Verfahren eingestellt. Evtl. dir entstandene Kosten hast du selbst zu tragen 🤷♀️
Also heißt es keine Punkte, Kosten und Fahrverbot?
vielen Dank!