Brief von Amtsgericht, was bedeutet Paragraph 47 ll OWiG?

3 Antworten

§ 47 Abs. 2 OWiG:

Ist das Verfahren bei Gericht anhängig und hält dieses eine Ahndung nicht für geboten, so kann es das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft in jeder Lage einstellen. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn durch den Bußgeldbescheid eine Geldbuße bis zu einhundert Euro verhängt worden ist und die Staatsanwaltschaft erklärt hat, sie nehme an der Hauptverhandlung nicht teil. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.

Mit anderen Worten will das Gericht das Verfahren gegen dich einstellen.

Bei einer Verfahrenseinstellung nach § 47 OWiG bekommst Du aber deine eigenen Kosten (Anwalt, Gutachter, etc) ausdrücklich nicht erstattet. Wenn Dir allerdings keine solchen Kosten entstanden sind, wäre das für dich natürlich irrelevant.

Bruskm6 
Fragesteller
 21.03.2021, 15:42

Also heißt es keine Punkte, Kosten und Fahrverbot?

vielen Dank!

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Verfahren wird eingestellt - allerdings Dir entstandene Kosten Deiner Rechtsvertretung ( z.B. Kosten Deines Anwaltes ) werden nicht erstattet.

Bruskm6 
Fragesteller
 21.03.2021, 16:28

Also werden auch die dazugehörigen Punkte, Fahrverbot und Geldstrasse unwirksam?

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wilees  21.03.2021, 16:43
@Bruskm6

Das genau war doch Inhalt des jetzt eingestellten Verfahrens - sprich die Strafe ist vom Tisch.

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So wie ich das sehe, wird das Verfahren eingestellt. Evtl. dir entstandene Kosten hast du selbst zu tragen 🤷‍♀️