Ich fasse zusammen:

Ihr erwartet, dass dringende Arbeiten an einem Abwasserrohr unterbrochen werden, damit ihr die Toilette benutzten könnt und die Sch*** sich anschließend in der Baugrube verteilt.

Da ihr ganz allein mitten in einem Industriegebiet wohnt, wo es nur Supermärkte gibt, gibt es keinen einzigen Nachbarn, den ihr fragen könnt.

Stattdessen erwartet ihr jetzt eine Mietkürzung von mindestens 1.000 %.

Tut mir leid aber da fällt mir keine sinnvolle Antwort ein! Fahr mit dem Taxi zur nächsten öffentlichen Toilette und leg die Rechnung deinem Vermieter vor, wenn Du dich dann besser fühlst.

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Nein, deswegen heißt es ja auch unterschiedlich.

Die Vertragsnummer ist einfach die laufende Nummer des Vertrages.

Die Rechnungsnummer ist die fortlaufende Nummer der vom Unternehmen ausgestellten Rechnungen.

Beispiel:

Du bist Kunde bei einem Mobilfunkanbieter. Dein Vertrag hat eine Vertragsnummer, die während der Laufzeit gleich bleibt.

Jede monatliche Rechnung hat aber eine neue Rechnungsnummer, da diese fortlaufend vergeben werden.

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Da wäre ich rigoros. Entweder Du kommst als Eigentümerin mit ins Grundbuch (über den Anteil kann man ja verhandeln) oder Du zahlst keinen Cent für das Haus.

Im Falle einer Scheidung oder Trennung wäre es nach aktuellem Stand so, dass dein Mann dich vor die Tür setzen kann. Zwar gibt es einen Zugewinnausgleich, bis Du den aber hast, kann es länger dauern und Du hast eine deutlich schlechtere Position.

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Das Gericht kann die Verurteilung aus 2015 noch über Jahre hinweg sehen. Das steht alles im Bundeszentralregister (BZR).

Ich habe mir heute erst wieder einen BZR-Ausdruck gezogen, in dem noch Verurteilungen von 2010 drin standen.

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Weisst jemand ob man in den alten Wohnung einfach den Strom kündigen darf, obwohl man da noch angemeldet ist?

Die Frage ist eher, weshalb Du da noch gemeldet bist? Du wohnst doch jetzt woanders. Also meldest Du dich mit der neuen Adresse beim Einwohnermeldeamt an.

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Der Großvater kann doch einfach testamentarisch verfügen, dass das Grundstück zu gleichen Teilen an seine Enkelinnen gehen soll. Diese können dann von sich aus das Grundstück aufteilen und bebauen.

Der Vater erbt dann das übrige Vermögen des Großvaters.

Der Vater hätte zwar unter Umständen einen Pflichtteilsanspruch, nach dem geschilderten Sachverhalt wird er diesen wohl aber nicht geltend machen.

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Selbst wenn Du den Anhänger gezogen bekommst, würde ich mir viel mehr Gedanken dazu machen, wie Du das Gespann bergab wieder zum Stehen bekommen willst!

Ansonsten gilt:

https://www.recht-gehabt.de/ratgeber/meine-rechte-als-fahrradfahrer/fahrradanhaenger-was-beachten.html

Die Zulässigkeit von Fahrradanhängern wird in der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) nicht explizit geregelt, sodass nach § 63 StVZO die Vorschriften, die normalerweise für Kraftfahrzeuge gelten, entsprechend herangezogen werden müssen.

Der Anhänger darf demnach gemäß dem „Merkblatt für das Mitführen von Anhängern hinter Fahrrädern“ des Bundesverkehrsministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen vom 6. November 1999 maximal 1 m breit, 1,40 m hoch und 2 m lang sein, um für den Straßenverkehr zugelassen zu sein. Spezialanhänger zum Transport von Sportgeräten (zum Beispiel Kajaks, Surfbretter) dürfen sogar eine Länge von maximal 4 m aufweisen

Für Anhänger, in denen Personen (meist Kinder) befördert werden, gilt nach dem Merkblatt besondere Vorsicht. Es dürfen demnach maximal 2 Kinder (unter 7 Jahre) oder eine behinderte Person (gleich welchen Alters) transportiert werden. Diese müssen während der Fahrt angeschnallt sein und Helme tragen. Der Anhänger muss für das transportierte Gewicht zugelassen sein und das Fahrrad muss stabil genug sein, den Anhänger ziehen zu können. Ebenfalls müssen ausreichend starke Bremsen vorhanden sein. Das Fahrrad sollte nach Möglichkeit mit einem Rückspiegel versehen werden.

Der Anhänger muss die Insassen ausreichend vor Verletzungen schützen und muss möglichst kippsicher sein. Weiterhin darf ein ungebremster Anhänger nur ein Gewicht von 40 kg aufweisen, ein gebremster Anhänger darf bis zu 80 kg wiegen. Zudem müssen auch am Anhänger diverse lichttechnische Anlagen installiert werden. Für weitere technische Details lohnt sich ein Blick in das insoweit sehr informative Merkblatt des Verkehrsministeriums.

Und falls es Ärger mit dem Vermieter bezüglich eines Abstellens des Anhängers im Treppenhaus gibt: Das Amtsgericht (AG) Berlin-Schöneberg hat entschieden, dass ein Abstellen des Anhängers im Treppenhaus zulässig sein kann (insbesondere, wenn es aufgrund der Größe des Anhängers und sonstiger Umstände unzumutbar ist, den Anhänger nach jedem Gebrauch in den Keller zu tragen), ebenso das Abstellen im Hinterhof (AG Berlin-Schöneberg, 12. 12. 2005, Az.: 6 C 430/05).

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bitte keine Harry Potter Moralaposteln klugscheißer

Super Idee, mit solchen Aussagen um die Hilfe anderer Leute zu bitten. Das motiviert richtig 👍🏼

Zur Frage:

Vermutlich sind Gebühren und Auslagen dazu gekommen. Paypal ist da ziemlich rigoros. Andererseits sollte man ja auch kein Geld ausgeben, dass man nicht hat (da war er, der Moralapostel).

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Vielleicht findest Du hier ein paar Infos dazu:

https://www.frag-einen-anwalt.de/Vorwaertseinparken-als-Mieter-Pflicht--f12082.html

Am einfachsten wäre somit, die Hausordnung anzupassen.

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Wer bezahlt dich denn (dein Arbeitgeber?) und was ist das für ein Projekt bzw für eine Tätigkeit?

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Ex Freundin hat Gemeinschaftskonto leergeräumt. Welche Rechte?

Nach 5 Jahren kam die Trennung, die Gründe dafür sind hier erstmal nebensächlich. Wir sind nicht verheiratet. Wir haben seit 54 Monaten in einem Einfamilienhaus gelebt, welches ich alleine finanziere und auch alleine im Grundbuch stehe. Bezogen haben wir das Haus zeitgleich.

Da sie durch den Umzug ins Haus das Geld für eine Mietwohnung spart, habe ich sie mehrfach darauf angesprochen, dass ich es für angemessen halte, wenn sie mir Miete zahlt. Das hat sie kategorisch abgelehnt. Die Wohnnebenkosten wie Wasser, Strom, Heizöl haben wir 50:50 geteilt. Lebenskosten auch, wobei da Mal der eine, dann der andere mehr gezahlt hat. Ihre Argumentation keine Miete zu zahlen war, dass sie auch so viel für das Haus und den Hausrat kauft und das ja auch nicht von mir einfordert.

Um nicht ganz so dazustehen, hatten wir ein Sparkonto, wo sie monatlich im ersten Jahr 100€ und ab dann 150€ eingezahlt hat. Davon sollten Renovierungen und Hausrat gekauft werden. Letztes ja hätten wir eine relativ große Renovierung. Da das gemeinsam gesparte Geld nicht gereicht hat, haben wir noch Sachen wie Fussboden, Farbe usw. aus unser jeweils "eigenen Tasche" bezahlen müssen.

Nun kam es zur Trennung und sie hat das halbe Haus ausgeräumt. Teilweise Sachen, die sie bezahlt hat, teilweise Sachen die aus der Gemeinschaftskasse bezahlt wurden.

Außerdem hat sie das Gemeinschaftskonto komplett leer geräumt, mit der Begründung ich müsse ihr ihre zusätzlichen Kosten der Renovierung auszahlen. Es gibt keine genaue Aufstellung wie viel das überhaupt sein soll. Wenn man nach Verwendungszweck geht würden ihr 250€ aus dem Gemeinschaftskonto zustehen. Geht man nach 50:50 Teilung wären es 1250€. Nun hat sie sich alles geholt.

Welche rechtlichen Möglichkeiten habe ich nun an das Geld zu kommen?

Muss ich ihr tatsächlich einen Ausgleich zahlen für die Renovierung, obwohl sie keine Miete gezahlt hat und wir diese Abmachung hatten?

Kann ich ggfs eine Mietrückzahlung einfordern wenn es hart auf hart kommt?

Ich möchte das ganze so friedlich wie möglich lösen und es reicht mir wenn ich die Hälfte vom Gemeinschaftskonto bekomme und dann war es das. Scheinbar sieht sie das aber nicht ein.

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Ich kann deine Gedanken absolut verstehen. Du musst aber auch darüber nachdenken, ob Du nicht lieber einen Haken an die Sache machen willst.

Deine rechtliche Position ist unsicher. Es müsste geklärt werden, welche Vereinbarung ihr hinsichtlich des Gemeinschaftskontos getroffen habt. Für jede Sache müssten die Eigentumsverhältnisse geklärt werden.

Im Zweifel musst Du auf dem zivilen Rechtsweg Klage einreichen. Das führt zu Gerichts- und Anwaltskosten. „Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand“ - das heißt der Richter hört sich eure Argumente an und entscheidet dann bzw. schlägt wohl zunächst einen Vergleich vor, den er für angemessen hält.

Ich weiß nicht, um wie viel Geld es insgesamt geht. Aber für 2.000-3.000 € wären der Ärger und die zusätzlich entstehenden Kosten wohl höher als der „Gewinn“, den Du machst.

Etwas anders sieht das aus, falls Du eine Rechtschutzversicherung hast. Dann würde ich zunächst mal schriftlich auffordern, deinen Anteil des Guthabens des Gemeinschaftskontos und die von Dir persönlich angeschafften Haushaltsgegenstände herauszugeben. Als Frist würde ich 14 Tage setzen. Anschließend den Fall der RSV melden, Deckungszusage holen und ab zum Anwalt.

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vortragsfähiger Gewerbeverlust

Klingt eher nach Gewerbesteuer (-messbescheid).

Der würde bei der Einkommensteuer 2020 natürlich nicht berücksichtigt werden, weil es ein Verlustvortrag für die Gewerbesteuer ist.

Bei der Einkommensteuer wurden die Verluste, wie @wfwbinder richtig ausgeführt hat, ja bereits jährlich mit der Pension verrechnet und haben so das zu versteuernde Einkommen gemindert.

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Die Frage kann schnell und einfach beantwortet werden:

„Nach § 355 Abs. 3 Satz 4 BGB trägt der Unternehmer das Risiko der Rücksendung einer Ware nach erfolgtem Widerruf. Das bedeutet, dass der Verkäufer beim Verlust der Ware im Rahmen der Rücksendung weder den vom Käufer gezahlten Kaufpreis behalten darf, noch Wert- oder Schadensersatz geltend machen kann. Dies folgt auch aus § 357 Abs. 7 BGB, der eine abschließende Regelung von Fällen enthält, in denen der Verbraucher Wertersatz im Rahmen des Widerrufs leisten muss. Eine Wertersatzpflicht im Falle des Verlusts der Ware im Zuge der Rücksendung ist darin nicht geregelt.“

https://www.it-recht-kanzlei.de/waren-nach-widerruf-verloren.html

Zum Gesetzeswortlaut (auch extrem eindeutig, was selten ist):

“Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.“

Falls das Inkassobüro dich anschreibt würde ich den Anspruch mit Hinweis auf § 355 Abs. 3 Satz 4 BGB und der Sendungsverfolungsnummer zurückweisen.

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Wenn ihr während des Unterrichts heiße Aktien- und Investmenttipps austauscht, die die Lehrerin euch „zwingt“ vorzutragen, könnte ich einen Zusammenhang mit dem Thema dieses Forums erkennen.

So fürchte ich aber, dass es sich um den normalen Teenagerkram handelt, der sich gerade nicht mit Finanzen auseinandersetzt und folglich nicht für www.finanzfrage.net geeignet ist.

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Zum Nachbarn:

Ich frag mich wirklich, wie verbittert manche Leute sind, wenn sie anderen Menschen den Spaß am Leben nicht gönnen.

Solche Leute sollten sich ein großes Grundstück irgendwo in Sibirien kaufen, eine 3 Meter hohe Mauer drumherum ziehen und dann mit sich selbst glücklich werden.

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Natürlich darfst Du das NICHT behalten!

§ 812 BGB:

“Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet.“

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§ 258 Abs. 1 StGB:

“Wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, daß ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft oder einer Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) unterworfen wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Bestraft wird hier aber nur der tatsächliche Beifahrer. Der tatsächliche Fahrer darf als Täter (Fahren ohne Fahrerlaubnis) so viel lügen, wie ee will.

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https://www.aubi-plus.de/ausbildung/ausbildungsplatzwechsel/

„Bei einer vorzeitigen Kündigung des Ausbildungsverhältnisses kann dein Ausbildungsbetrieb Schadensersatz von dir verlangen. Der Schaden, der deinem Ausbildungsbetrieb entsteht, sind beispielsweise die Kosten für die Neubesetzung deines alten Ausbildungsplatzes mit einem neuen Auszubildenden oder Nebenkosten hinsichtlich der Berufsschule.„

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waren zwecks Immobilien Besichtigung für 3 Wochen vor Ort

3 Wochen eine Immobilie besichtigt?

Ich gehe davon aus, dass ihr die Immobilie besichtigt habt und nebenbei noch Urlaub dort gemacht habt. Damit liegen Mischkosten vor, die grundsätzlich aufzuteilen sind.

Ihr müsst euren Aufenthalt also in Tage aufteilen, die mit der Wohnung zusammen hängen und in Tage, die privater Urlaub waren. Diese Aufteilung müsst ihr dem Finanzamt schlüssig darlegen und seid insoweit in der Beweislast.

Anschließend könnt ihr die gesamten Reisekosten (Anreise + Unterkunft) zeitanteilig als Anschaffungskosten geltend machen und dem Kaufpreis hinzurechnen. Die Anschaffungskosten werden dann über 50 Jahre mit 2 % pro Jahr abgeschrieben.

Das Besteuerungsrecht für die Einkünfte liegt nach Art. 6 des Doppelbesteuerungsabkommens bei den VAE. In Deutschland dürften die Einkünfte aber dem Progressionsvorbehalt unterliegen und sind, insoweit, nach deutschem Recht zu ermitteln.

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