Ein Einbehalt des Guthabens wäre möglich, wenn eine sog. Aufrechnungslage gegeben ist oder eine Pfändung vorliegt.
Da die Stadtwerke ihre Forderung Dir gegenüber nach dem geschilderten Sachverhalt an ein Inkassobüro abgetreten / verkauft habe, besteht auch eine Aufrechnungslage. Aufgerechnet werden können nämlich nur eigene fällige Forderungen des Aufrechnenden (Stadtwerke) mit Guthaben des Aufrechnungsgegners (Du).
Wenn das Inkassobüro aufgrund eines Mahnbescheides aber einen vollstreckbaren Titel gegen dich hat, kann es durchaus sein, dass Erstattungsansprüche von Dir gegenüber den Stadtwerken gepfändet wurden. Dann dürfen die Stadtwerke in Höhe der Pfändung nur noch an das Inkassobüro zahlen.
In beiden Fällen (Aufrechnungslage und Pfändung ) wäre Deine Zustimmung nicht erforderlich. Ich würde jedoch bei den Stadtwerken nachfragen, aus welchem Rechtsgrund die Zahlung an das Inkassobüro geleistet wurde.