Paragraph 170 ABS.2 StPO und 43OWiG Trunkheit im Verkehr?

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Die Frage ist, auf welcher Grundlage der Führerschein beschlagnahmt wurde. § 111a StPO? Wenn die Beschlagnahme bisher nur durch die Polizei oder Staatsanwaltschaft erfolgt ist, wäre der Führerschein wieder zurückzugeben (§ 111a Abs. 5 Satz 1 StPO). Wenn die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellt, steht ja wohl auch keine Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund von § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB mehr im Raum.

Im Ordnungswidrigkeitenverfahren wird es vermutlich auf 241 BKat hinauslaufen, sofern im FAER nicht bereits Eintragungen wegen Alkohol- oder BTM-Delikten vorhanden sind. Das wären dann 500 € Bußgeld, 2 Punkte in Flensburg und 1 Monat Fahrverbot.

Was die Fahrerlaubnisbehörde daraus macht, ist nochmal eine eigene Sache. Aber für Maßnahmen dieser müsste wohl schon ein erheblicher Verstoß oder eine erhebliche Anzahl an Verstößen erfolgt sein.

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