Bescheinigung über Haushaltsnahedienstleistungen

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Der Mieter hat Auskunftsanspruch über haushaltsnahe Dienstleistungen

Der Anspruch ergibt sich aus den §§ 241 Abs. 2, 242 BGB in Verbindung mit dem Mietvertrag. Verlangt der Mieter die Auskunft, muss der Vermieter angeben, in welcher Höhe in den Betriebskosten die Anteile der haushaltsnahen Dienstleistungen i. S. v. § 35a EStG enthalten sind. Denn sonst ist der Mieter daran gehindert, diejenigen Kosten der Mietzahlung, soweit sie sich steuermindernd auswirken, gegenüber dem Finanzamt geltend zu machen.

AG Berlin-Charlottenburg, Urteil v. 1.7.2009, 222 C 90/09, WuM 2009 S. 585

Nachweise bei Mietverhältnissen

Bei Mietern ist erforderlich, dass die auf den einzelnen Mieter entfallenden Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen sowie für Handwerkerleistungen in der Nebenkostenabrechnung gesondert aufgeführt oder durch eine Bescheinigung des Vermieters oder seines Verwalters nachgewiesen sind. Dabei müssen die verschiedenen Rechnungen nicht einzeln ausgewiesen werden.

Zur Überprüfung der Bescheinigung kann das Finanzamt die Vorlage von Unterlagen und Zahlungsnachweisen vom Verwalter oder Vermieter verlangen (§ 97 AO).

Hier findest Du mehr zu diesen haushaltsnahen Dienstleistungen und als Anlage 2 den vorgeschriebenen Mustertext der Bescheinigung: http://www.kuerzer.de/hndl2010.

Da die Ausstellung offenbar einigen Hausverwaltungen besonders viel Arbeit macht, erheben sie eine Bescheinigungsgebühr.

Weitere Details zu Deinem Thema findest Du unter:

w ww.bmgev.de/mietrecht/tipps/h/1haushaltsnahe-dienstleistungen.html