Die Frage, ob noch Ansprüche kommen könnten, wird im § 548 Abs. 1 Satz 2 BGB beantwortet:

Ersatzansprüche des Vermieters wegen unterlassener Schönheitsreparaturen, Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache (Schäden) verjähren in 6 Monaten. Die Verjährung beginnt in diesem Fall mit dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter das Mietobjekt zurückerhält.

Allerdings verhält es sich hierbei so, wie TopJob es schon beschrieben hat. Der Mieter haftet nur für die im Protokoll festgestellten Mängel der Mietsache. Mit der späteren Geltendmachung von weiteren oder anderen Mängeln ist der Vermieter ausgeschlossen. Ausnahme: Wenn unstreitig feststeht, dass die Mängel durch den Mieter verursacht und verschuldet sind.

Was die Kautionsauszahlung anbelangt, vermute ich, unterliegt die Anlage einer Kündigungsfrist von 3 Monaten. Diese sind ja nun abgelaufen, so daß Du bald eine zumindest Teilauszahlung erwarten darfst. Sind also keine besonderen Probleme erkennbar, Nebenkosten abgerechnet und die Wohnung im ordnungsgemäßen Zustand zurückgegeben, ist die Kaution schnellstmöglich zurückzuzahlen.

Ledigl. eine 'Reserve' darf zurückbehalten werden, wenn noch nicht abgerechnet ist bzw. noch nicht abgerechnet werden kann und durch vorangegangene Nebenkostenabrechnungen mit einer ebenfalls anfallenden Nachbelastung gerechnet werden kann.

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Diese Abrechnung für das Wirtschaftsjahr 2009 hätte demjenigen zugestellt werden müssen, der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Abrechnung grundbuchlich eingetragener Wohnungseigentümer ist. Nur demjenigen gegenüber hat die WEG einen Anspruch auf Zahlung der Abrechnungsspitze o. Auszahlung eines Guthabens. Dies war sicherlich im Sep. 2010 bereits der Käufer.

Die Abrechnung entfaltet gegenüber Euch als altem Eigentümer keine Rechtswirkung mehr - zu beachten aber sind die kaufvertraglichen Regelungen zwischen Erwerber / Veräußerer - wurde hier ggf. etwas zur Kostentragung zwischen den Parteien bezügl. der Abrechnungsspitze vereinbart? Dann sind die vertraglichen Pflichten natürlich zu erfüllen.

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Der BGH hat in seinem Beschluß vom 30.09.2010, Az: V ZB 206/10, entschieden, daß der schenkweise Erwerb einer Eigentumswohnung nicht lediglich rechtlich vorteilhaft für einen Minderjährigen ist und deshalb der Genehmigung des gesetzlichen Vertreters bedarf.

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Genau das sollte abgeklärt werden, damit keine Doppelzahlungen (Mieter/Vermieter) getätigt werden. Aber soll ich Dir mal ehrlich was sagen?

Bei der Qualität der heutigen Fenster würde ich nicht extra diesbezüglich eine Glasversicherung an Deiner Stelle (Mieter)abschließen.

Mittlerweile kannst Du mit nem Fußball gegen die Scheiben schießen, da passiert in der Regel nix. Und ich nehme mal an, Du spielst in Deiner Wohnung gar keinen Fußball.

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Schau mal hier herein:

http://www.n-tv.de/auto/Autobesitzer-traegt-Mitschuld-article681019.html

Zur genauen Beantwortung muß man wissen, ob in der Örtlichkeit die Anbringung von Schneefanggittern bauordnungsrechtlich Pflicht ist oder nicht, ob diese (wenn Pflicht), angebracht sind oder nicht.

Ggf. hätte vor dem Gewerbe auch ein Warnschild aufgestellt oder andere Sicherheitsmaßnahmen ergriffen werden müssen, damit der/die Gebäudeeigentümer bei besonderen Gefahrensituationen ihrer Verkehrssicherungspflicht nachkommen.

Deine Bekannte sollte ihre Teil- o.Vollkasko-Versicherung bemühen, diese werden sich nach Prüfung der Sachlage ggf. auch an die Haus- und Grundbesitzerversicherung zwecks Regulierung wenden.

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Das geht nicht nur theoretisch, sondern auch ganz praktisch, soweit:

die Teilungsklärung einer Eigentumswohnanlage nicht etwas anderes bestimmt oder die Wohnungseigentümer etwas anderes vereinbart haben, stellt die Vermietung einer Eigentumswohnung an täglich oder wöchentlich wechselnde Feriengäste (hier Berlinbesucher) eine zulässige Wohnnutzung dar.

Der durch die Vermietung an Feriengäste bedingte häufige Mieterwechsel führt als solcher nicht zu Beeinträchtigungen, die sich deutlich von der Wohnnutzung durch den Eigentümer selbst oder einen Dauermieter und dessen Besucher abheben. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass Kurzzeitmieter mit dem Gemeinschaftseigentum weniger sorgsam umgehen als Dauerbewohner.

Urteil des BGH vom 15.01.2010 Aktenzeichen: V ZR 72/09

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Diese Frage kannst nur allein Du nach Sichtung Deines Mietvertrags beantworten, denn ob Du mit den Kosten der Zwischenablesung belastet werden darfst oder nicht, richtet sich danach, ob die Kostentragung eben einer solchen Zwischenablesung dort geregelet ist.

Unlängst hat der BGH hierüber entschieden (Az.: VIII ZR 19/07).:

*Ein ausziehender Mieter muß nicht für die Kosten einer Zwischenablesung aufkommen. Dies sind Kosten der Verwaltung, die in der Regel der Vermieter zu tragen hat.

Die genannte Nutzerwechselgebühr geht zu Lasten des Vermieters.

Ein Mieterwechsel und die damit verbundenen Kosten fallen grundsätzlich in den Risikobereich des Vermieters, argumentiert der BGH.

Ausnahme: Mieter und Vermieter können ausdrücklich im Mietvertrag vereinbaren, daß der Mieter eine solche Zwischenablesung zu zahlen hat.

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Wenn Du tatsächlich das, was Euer gesamtes Vermögen ausmacht, verschenken möchtest, ja, dann benötigst Du die Einwilligung der Ehefrau, vgl.

§ 1365 BGB Verfügung über Vermögen im Ganzen.

(1) Ein Ehegatte kann sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. Hat er sich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er die Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt.

(2) Entspricht das Rechtsgeschäft den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Verwaltung, so kann das Familiengericht auf Antrag des Ehegatten die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert oder durch Krankheit oder Abwesenheit an der Abgabe einer Erklärung verhindert und mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.

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Der Mieter hat Auskunftsanspruch über haushaltsnahe Dienstleistungen

Der Anspruch ergibt sich aus den §§ 241 Abs. 2, 242 BGB in Verbindung mit dem Mietvertrag. Verlangt der Mieter die Auskunft, muss der Vermieter angeben, in welcher Höhe in den Betriebskosten die Anteile der haushaltsnahen Dienstleistungen i. S. v. § 35a EStG enthalten sind. Denn sonst ist der Mieter daran gehindert, diejenigen Kosten der Mietzahlung, soweit sie sich steuermindernd auswirken, gegenüber dem Finanzamt geltend zu machen.

AG Berlin-Charlottenburg, Urteil v. 1.7.2009, 222 C 90/09, WuM 2009 S. 585

Nachweise bei Mietverhältnissen

Bei Mietern ist erforderlich, dass die auf den einzelnen Mieter entfallenden Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen sowie für Handwerkerleistungen in der Nebenkostenabrechnung gesondert aufgeführt oder durch eine Bescheinigung des Vermieters oder seines Verwalters nachgewiesen sind. Dabei müssen die verschiedenen Rechnungen nicht einzeln ausgewiesen werden.

Zur Überprüfung der Bescheinigung kann das Finanzamt die Vorlage von Unterlagen und Zahlungsnachweisen vom Verwalter oder Vermieter verlangen (§ 97 AO).

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Nach § 21 (5) 4. WEG 'Verwaltung durch die Wohnungseigentümer' sind die Wohnungseigentümer im Sinne einer ordnungsgem. Verwaltung zur Ansammlung einer angemessenen Instandhaltungsrückstellung´verpflichtet.

Nur bei einem bereits prall gefülltem Rücklagenkonto kann man die Zuführungen deutlich herunterfahren oder mal zeitweise aussetzen.

Du magst im Instandhaltungsfalle vielleicht in der Lage sein, eine Sanierungsmaßnahme mal eben so aus Deinem Geldbeutel bezahlen zu können - bist Du Dir da bei Deinen Miteigentümern aber auch so sicher? Die Zahlungsausfälle müßtest Du dann erstmal über die Erhebung von Sonderumlagen mittragen können.

Im umgekehrten Falle würde ich mich als Dein Miteigentümer nicht darauf verlassen, daß Du im -vielleicht sogar auch Zwangs-Veräußeräußerungsfall noch zahlungskräftig bist um die Beträge nachzuentrichten.

Zudem: wie willst Du die lfd. Instandhaltung, die naturgemäß jedes Jahr anfällt finanzieren?

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Das Wohnungseigentumsgesetz selbst gibt nur schwammige Auskunft, vgl. § 21 WEG 'Verwaltung durch die Wohnungseigentümer', (5) Zu einer ordnungsmäßigen, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer entsprechenden Verwaltung gehört insbesondere:

  1. die Ansammlung einer angemessenen Instandhaltungsrückstellung.

Was aber unter angemessen zu verstehen ist, siehst Du ja. Deine Bekannte hat andere Vorstellungen von Angemessenheit als der Verwalter.

Ein gescheit arbeitender und realistisch kalkulierender Verwalter wird den Wohnungseigentümern wohl niemals eine zu gering bemessene Rückstellung als Vorschlag im Wirtschaftsplan unterbreiten, da er die Immobilie langfristig und wertsteigernd für die Wohnungseigentümer erhalten und Instandhaltungsstaus vermeiden will.

Über die Annahme, Ablehnung bzw. Änderung der einzelnen Kostenpositionen bzw. deren Höhe im Wirtschaftsüplan-Entwurf aber entscheidet die Eigentümerversammlung per einfachem Mehrheitsbeschluß.

Möglichkeiten zur Ermittlung der Rücklagenansparung sind z.B.

  • die Petersche Formel (Achtung, nicht geeignet für ältere Objekte)
  • § 28 Abs. 2 II. BV (Achtung, Werte entsprechen dem sozialen Wohnungsbau - will ein Eigentümer diesen Standard?)
  • jährl. Instandhaltung pro m² Wohnfläche von 0,8 - 1 % des Kaufpreises (Achtung, nur beim Neubau).
  • Rücklage nach objektbezogenem und durchkalkulierten Instandhaltungsplan.

Zusätzlich müßte man wissen, um was für ein Objekt es sich handelt. Besteht bereits ein Instandhaltungsstau? Dann müssen wohl alle ein wenig tiefer in die Tasche greifen.

Oder wurde das Objekt immer gehegt und gepflegt, so daß für die nächsten 10-20 Jahre keine großen Maßnahmen anstehen?

Da spielt noch so einiges mit rein..., weshalb die Dame sich aufregen könnte...

Und auch beim Neubau gilt: ab Richtfest beginnt der Verfall

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Meinst Du, daß eine Sonderumlage beschlossen wurde?

Dann ist derjenige zahlungspflichtig, der zum Zeitpunkt der Fälligkeit dieser Sonderumlage grundbuchamtl. eingetragener Wohnungseigentümer ist (in Abt. I).

Übrigens: der Ersteigerer wird mit Zuschlag zum sofortigen Wohnungseigentümer.

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Die Rückstellungsbeträge gehören zum Gemeinschaftseigentum und sind als Vorschuss auf notwendigeReparaturen am Gemeinschaftseigentum anzusehen. Bei einem Verkauf bleiben sie imgemeinschaftlichen Topf und können vom Verkäufer nicht zurückverlangt werden. Vielmehr geht der Anteil an der Rücklage mit dem Wohnungsverkauf automatisch auf den Erwerber über und ist in dem ausgehandelten Kaufpreis enthalten (OLG Düsseldorf Az 9 U 220 / 93).

Mach es, wie Mauersegler bereits geschrieben hat.

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§ 577a BGB Kündigungsbeschränkung bei Wohnungsumwandlung

(1) Ist an vermieteten Wohnräumen nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet und das Wohnungseigentum veräußert worden, so kann sich ein Erwerber auf berechtigte Interessen im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 erst nach Ablauf von drei Jahren seit der Veräußerung berufen.

(2) Die Frist nach Absatz 1 beträgt bis zu zehn Jahre, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde besonders gefährdet ist und diese Gebiete nach Satz 2 bestimmt sind. Die Landesregierungen werden ermächtigt, diese Gebiete und die Frist nach Satz 1 durch Rechtsverordnung für die Dauer von jeweils höchstens zehn Jahren zu bestimmen. (3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Frag also am besten mal vor Ort nach, welche Sperrfrist-Dauer an Deinem Wohnort festgelegt wurde.

Was die Ersatzansprüche für die von Dir als Mieter zum Großteil auf eigene Kosten eingebrachten Einbauten anbelangt, kannst Du hier nachlesen:

http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/e1/einbauten_m.htm

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Gewerbe- o. Wohnraummietvertrag?

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Für nichtehelichen Lebensgemeinschaften gilt:

Mieter wird nur der, der im Mietvertragsrubrum bezeichnet ist und den Mietvertrag auch dementsprechend unterzeichnet.

Für eheliche Lebensgemeinschaften gilt ebenfalls ersteinmal selbiges, jedoch mit folgenden Ausnahmen:

1) Nimmt der im Kopf des Mietvertrages stehende, diesen aber nicht unterzeichnende Ehepartner an Besichtigung und Vertragsverhandlungen teil, so unterstellen die Gerichte das Zustandekommen eines Mietvertragsverhältnisses auch für diese Partei, da ein Ehepartner für beide in Vertretung unterzeichnet hat.

2) Verhält sich der im Kopf des Mietvertrages stehende aber nicht unterzeichnende, weder an Besichtigung noch an Vertragsverhandlungen teilnehmende Ehepartner über Jahre wie ein Mieter, ist dieser als weiterer Mieter konkludent dem Mietvertrag beigetreten, vgl. Urteil des BGH vom 13.07.2005, AZ VIII ZR 255/04

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Nun, wenn Du zum vertragsgem. vereinbarten Datum bei Deinem neuen AG beginnst und somit zwangsläufig beim alten AG nicht mehr erscheinst, müßte letzterer den Rechtsweg beschreiten, um entweder auf Vertragserfüllung o. Schadenersatz zu klagen.

Ob solch eine Klage Aussicht auf Erfolg hat, hängt maßgeblich von Deiner Stellung u. Position innerhalb des Betriebes ab.

Bist Du ledigl. ein 'kleines Licht, ein winziges Rad im Getriebe' und kannst nachweisen, daß Du den neuen Job nur u. ausschließlich zu diesem Antrittsdatum erhalten hast, ansonsten halt nicht und gibt es ausreichend Neubewerber auf Deinen alten Arbeitsplatz, so daß der AG nur geringe Ausfallzeiten zu überbrücken hat, so kann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, daß das Urteil des Arbeitsrichters zu Deinen Gunsten gesprochen wird.

Anders verhielte es sich, wärest Du in leitender Position mit Qualifikationen, die nur schwerlich am Arbeitsmarkt zu finden und zeitnah neu zu besetzen sind.

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