Bafög-Vorausleistung aufgrund Unterhaltspflicht durch Eltern zurückgezahlt - außergewöhnliche Belastung?

2 Antworten

Ja, einschlägig ist hier Paragraph 33a Abs. 1 EStG.

https://www.google.com/url?sa=t&source=web&rct=j&url=https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__33a.html&ved=2ahUKEwjn2IeD8ILkAhVOKFAKHVGiDOsQFjAAegQIARAB&usg=AOvVaw0_8l3jryiLWWv-PvTiLgjX

Von welchen Summen reden wir denn hier? Der Absetzungsbetrag im Kalenderjahr ist ja begrenzt auf den Steuergrundfreibetrag, abzüglich eigenes Einkommens des Kindes über 624,-€ und abzüglich des Bafög-Zuschussanteils.

Insofern wäre es vermutlich lohnenswert, die rückwirkende steuerliche Anerkennung zu erhalten. Ich kenne eigentlich eher das Zu- und Abflussprinzip, welches dagegen spräche. Vielleicht wird dieses Prinzip aber dadurch durchbrochen, als das Bafög ja vermutlich in vorherigen Jahren geleistet wurde.

Falls sich hierzu kein Profi mehr äußert, wäre die Inanspruchnahme eines Lohnsteuerhilfevereins wohl anzudenken.

Es dreht sich um jeweils 8.820 Euro pro Jahr (2 Jahre). Einen Bafög-Zuschussanteil gibt es in dem Fall nicht, da der elternabhängige Förderbetrag in diesem Fall gleich 0 ist und somit der erhaltene Höchstsatz (735 pro Monat) vollständig von den Eltern zurück gezahlt werden muss. Eigenes Einkommen hat das Kind nicht erzielt - im Gegenteil - es hat sogar Verluste durch Fortbildungskosten erzielt.

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@Nicki316

Dann würde ich nochmal einen Lohnsteuerhilfeverein empfehlen.

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Kindsunterhalt kann man doch nicht absetzen ?

Doch, sobald kein Anspruch auf Kindergeld mehr besteht (da Kind über 25), jedoch immer noch ein Unterhaltsanspruch besteht (z.B. weil Kind noch studiert) stellen die Unterhaltszahlungen außergewöhnliche Belastungen dar.

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