Hier mal wieder eine Steuerfrage. Eine Person über 25 lebt im Haushalt der Eltern. Kann der Unterhalt für die Person noch steuerlich geltend gemacht werden?

2 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Hallo,

solche Kinder sind eine außergewöhnliche Belastung (§ 33a Abs. 1 EStG), wenn für diese kein Kindergeld/Kinderfreibetrag mehr zusteht (auch bei anderen Personen) aber diese einen Unterhaltsanspruch haben. Kinder haben i.d.R. altersunabhäging einen Unterhaltsanspruch, soweit dies nicht durch eigene Einkünfte usw. verdrängt wird. Umgekehrt geht das bei z.B. pflegebedürftigen Eltern übrigens auch.

Gezahlte Unterhaltsleistungen sind nachzuweisen. Bei der Unterhaltserbringung durch Wohnen im eigenen Hausstand geht die Finanzverwaltung automatisch von dem Höchstsatz aus und setzt diesen an (das sind derzeit 8.652 €).

MfG
-Valeskix

Gilt das auch wenn Studium/Ausbildung erfolgreich abgeschlossen ist das Kind sich aber nicht um Arbeit bemüht?

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@redstar105

Die Unterhaltsaufwendungen für eine unterhaltsberechtigte Person werden anerkannt, wenn in diesem Falle das Kind nur ein geringes Vermögen hat und kein Anspruch auf Kindergeld bzw. einen Kinderfreibetrag besteht.

Ein solcher Anspruch ergibt sich aus § 32 EStG. Befindet sich das volljährige Kind mit abgeschlossener Erstausbildung also nicht wie dort genannt zwischen zwei Ausbildungsabschnitten bzw. den anderen alternativen Voraussetzungen, dann besteht auch kein Kindergeldanspruch. Der Abzug nach § 33a EStG ist daher grundsätzlich möglich.

Der Unterhaltsaufwand (Unterbringung im eigenen Haushalt) erhöht sich um übernommene Basis-Krankenversicherungsbeiträge.

Der Unterhaltsaufwand mindert sich um die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes, soweit diese den Jahresbetrag von 624€ übersteigen.

Zu den Einkünften und Bezügen iSd § 33a EStG gehören auch ALG I und ALG II.

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