Aus dem Sparstrumpf oder über die Bank?

4 Antworten

rimann: Ihr könnt zum Kaufpreisfälligkeitstermin euer Geschenk an die Tochter über 60 0000 € auch direkt auf das Verkäuferkonto zahlen oder, sofern vertraglich vereinbart, auch an den amtierenden Notar auf Notaranderkonto überweisen (es fällt eine Hebegebühr von 224,-- € an), damit dieser evtl. Belastungen wegfertigen lassen kann. Auf jeden Fall dürft ihr euch von den 60 000 € erst trennen, wenn die Eigentumsumschreibung der lastenfreigestellten Eigentumswohnung - die Betonung liegt auf Lastenfreiheit - auf eure Tochter gewährleistet ist.

Ob die Geldzuwendung auf das Erbe der Tochter anzurechnen oder auszugleichen ist, sollte vor der Zahlung ebenfalls geklärt sein.

Ich hoffe mal, du kannst die Herkunft des Geldes vor dem Finanzamt erklären. Es wird nachfragen.

Grundsätzlich leben wir in einer Gesellschaft mit Vertragsfreiheit. Das Einverständnis des Verkäufers vorausgesetzt kannst du also auch in bar zahlen. Er wird allerdings (verständlicherweise) darauf bestehen, dass du es auf sein Konto einzahlst. Es könnte ja Falschgeld sein.

Allerdings passiert beim Notar - bis auf einen Makler, der eventuell zu bezahlen ist - erst mal nichts. Vor Auflassungsvormerkung wird in aller Regel nichts bezahlt. sonst könnte der Verkäufer die selbe Wohnung mehrfach verkaufen. Die Aktion kommt also einige Wochen nach dem Notartermin.

Sicherheitshalber solltest du nebenbei das Geld schon vor dem Notartermin auf dein Konto einzahlen. Wenn es bis zur Auflassungsvormerkung gestohlen oder geraubt wird oder wenn es verbrennt, hast du zwar - positiv - die Lacher auf deiner Seite aber auch ein Problem.

Du kannst den Kaufpreis nach Beurkundung und Eintragung der Auflassungsvormerkung auch direkt auf das Notaranderkonto einzahlen. Zum Notar brauchst Du das Geld nicht mitnehmen, das wäre viel zu früh.

Wenn der Verkäufer mit einer Barzahlung einverstanden ist, könnt ihr das vertraglich so festhalten. Das musst du mit dem Verkäufer und Notar absprechen.