Auflösung Erbengemeinschaft Landwirtschaft?

2 Antworten

Wenn der Großvater den Betrieb nicht aufgegeben hat (im steuerrechtlichen Sinn, damit ist nicht 'aufhören mit der Eigenbewirtschaftung' gemeint), dann handelt es sich um einen landwirtschaftlichen Betrieb und die Flächen und Gebäude sind Betriebsvermögen. Gibt man den auf, dann zahlt man im Prinzip und vereinfachende ausgedrückt die gleiche Steuer, als hätte man verkauft. Ich würde das an Eurer Stelle nicht ohne fremde Hilfe versuchen, dabei könntet Ihr schlimmstenfalls viel, viel Geld verbrennen. Je nachdem, wo der Hof liegt, sind die Landpreise in den letzten Jahren enorm gestiegen, das müsste alles versteuert werden.

Wenn da Erbschaftsteuer angefallen ist, muss das ein wirklich großer Betrieb sein, da gibt und gab es erhebliche Freibeträge bzw. Bewertungsbegünstigungen.

Lassen Sie sich von einem Steuerberater mit Zusatzqualifikation 'landwirtschaftliche Buchstelle' beraten - dies nicht zu tun, kann sehr leicht sehr viel teurer sein als die Beratung.

Schon der Erbgang ist je nach Lage unterschiedlich zu beurteilen - galt eine Höfeordnung, wenn ja, welche, wurde der Betrieb aus der Höferolle ausgetragen...

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@Eifelia

Hallo,

erst mal vielen Dank soweit.

also der Enkel möchte den Hof behalten , jedoch keine Landwirtschaft mehr betreiben.

Die anderen 4 Erben möchten entsprechend Grundstück/Geld für die landwirtschaftliche Fläche , die mittlerweile z.T. zu Bauland wurde.

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@sydneyfreund

Mit 'Hof' meinen Sie vermutlich das Grundstück, auf dem Wohnhaus und Wirtschaftsgebäude stehen. Wenn in erb- oder steuerrechtlicher Hinsicht vom 'Hof' gesprochen wird, ist aber der ganze landwirtschaftliche Betrieb gemeint.

Ich hoffe auf Ihr Verständnis, dass ich mich hier nicht weiter aus dem Fenster lehnen werde - je nachdem, was in (grauer) Vergangenheit tatsächlich passiert ist, stehen hier sehr unterschiedliche Szenarien und Lösungen im Raum, das ist in einem Forum nicht klärbar.

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Von Experte wfwbinder bestätigt
Einer dieser 5 führt den Hof weiter und nutzt( und verpachtet) diese Flächen, ohne zu fragen, jedoch unter stillschweigender Zustimmung der anderen 4.

Da ist bereits der erste Fehler. Soweit verpachtet wird, sind die Einkünfte daraus den Beteiligten zuzurechnen und nicht nur dem Einen.

Bei der Nutzung ist es wohl so, dass die 4 anderen ihren Anteil unentgeltlich überlassen haben, was kein Problem darstellt. Inhaltlich "nutzen" aber alle gemeinsam, aber tatsächlich führt dies mangels Einkunftserzielungsabsicht zu keinen steuerlichen Konsequenzen.

Nun stirbt auch dieser Erbe( der den Hof weiter führte) und nun möchten die anderen Erben die Erbengemeinschaft ( also anteiligen Besitz an den Grundstücken) auflösen.

Also die Nutzung soll beendet werden. Damit wird der Betrieb aufgegeben und das Grundstück zwangsweise entnommen. Und zwar von den Eigentümern, also dem Erben des Verstorbenen und den vier anderen. Es ist eine Aufgabebilanz anzufertigen und der Aufgabegewinn zu versteuern.

Was ist mit der Verpachtung? Wird die weiter betrieben?

SEhr gut analysiert.

Aber mir bleiben 2 Fragen:

und nun möchten die anderen Erben die Erbengemeinschaft ( also anteiligen Besitz an den Grundstücken) auflösen.

Was soll denn mit dem Hof passieren? Verkauf en bloc?

Der Enkel ( also Erbe des Hofbetreibers) spricht von Versteuerung , da die Grundstücke nun aus dem Betriebsvermögen entnommen werden.

Der will zumindest nicht weiter die Landwirtschaft betrieben.

Was ist mit der Verpachtung? Wird die weiter betrieben?

Genau das frage ich mich auch. Erbengemeinschaft auflösen ist eine Sache, aber man muss ja wissen, was passieren soll.

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