?Arbeitslosengeld nachdem ich gekündigt wurde in der Ausbildung?

3 Antworten

Nach nur 7-Monatiger sozialversicherungspflichtiger Tätigkeit in den zurückliegenden 24 Kalendermonaten ist die Anwartschaftszeit für ALG I nicht erfüllt, ergo besteht kein Anspruch auf ALG I.

Bist Du jünger als 25 und lebst im elterlichen Haushalt besteht auch kein Anspruch auf ALG II. Zu beachten ist, dass Du soweit Du jünger als 23 bist wieder in die Familienversicherung eines gesetzlich versicherten Elternteiles aufgenommen werden kannst ... bzw. vorrangig musst. Bist Du älter als 23 .... so musst Du Deine KK-Beiträge als freiwillig versicherte Person aus eigener Tasche aufbringen .... sprich ca. 190 Euro im Monat.

Bist Du während Deiner laufenden Ausbildung ausgezogen .... so kannst Du Leistungen nach SGB II beantragen.

Außerdem .... Du musst der Familienkasse den Abbruch der Ausbildung mitteilen und gleichzeitig Dich ausbildungsplatzsuchend melden und auf Auffolderung hin auch ine entsprechend entensive Suche um einen solchen nachweisen können ..... dann besteht ... soweit Du unter 25 bist auch weiterhin Anspruch auf Kindergeld.

Würde mich gar nicht wundern, wenn Arbeitgeber jetzt "unnütze Esser" während der Corona-Zeit feuern und deshalb kreativ in der Kündigungsbegründung sind ...

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Die Kündigung ist hoffentlich noch nicht lange her, so dass Du eine

Kündigungsschutzklage

einreichen kannst. - Lies diesen Artikel:

Kündigung eines Auszubildenden - Kündigungsschutzklage sinnvoll?

https://www.anwalt.de/rechtstipps/kuendigung-eines-auszubildenden-kuendigungsschutzklage-sinnvoll_158668.html

Wenn Du solch eine Klage einreichen willst: Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen beim Amtsgericht eingegangen sein!!!

Der Anwalt in dem Artikel bietet ja Hilfe an. Keine Ahnung, ob und wenn ja wieviel das kostet (kannst ja fragen).

Du kannst auch auf der Seite von 123recht

Frag einen Anwalt

https://www.frag-einen-anwalt.de/

für kleines Geld einen Fachanwalt für Arbeitsrecht fragen (auf der Seite wird erklärt, wie genau es dort geht). - Das kostenlose Forum empfehle ich nicht, da sind gute Antworten Glücksache, darauf würde ich mich nicht verlassen.

Du wirst dort ja schildern, was genau vorgefallen ist. Der Anwalt, der Lust hat, Deine Frage zu beantworten, kann dann ja einschätzen, wie Deine Chancen wären für solch eine Kündigungsschutzklage. - Wenn die Chancen gut sind, musst Du Dich beeilen, drei Wochen sind sehr schnell um. Schließlich brauchst Du einen Termin bei einem Anwalt für Arbeitsrecht, der braucht Zeit für den Schriftsatz, und der muss dann zum Gericht (das kann sehr schnell gehen, besser ist aber, Du beeilst Dich).

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Kann es sein, dass Dein Chef Dich loswerden will, weil jetzt in der Corona-Zeit ihm jeder Arbeitnemer und Auszubildende, den er bezahlen muss, zuviel ist? Ist das der wahre Grund für die Kündigung?

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Schau auch rein in die Seite (google so)

Azubi + Azubine

Bestenfalls findest Du dort gute Tipps für Deine Situation. Grundsätzlich ist diese Seite eine wahre Fundgrube für Auszubildende.

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Du wirst nun wohl einen Antrag auf Arbeitslosengeld II / Hartz IV stellen wollen. - Hier eine gute, umfangreiche Info dazu (verschiedene Hinweise gaben Dir hier ja schon Kollegen):

https://de.wikipedia.org/wiki/Arbeitslosengeld_II

Mit dem Antrag für Arbeitslosengeld II / Hartz IV musst Du Dich auch beeilen, damit Du keine Sperre kriegst.

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Im nachfolgenden weise ich auf Ämterlotsen / Beistände hin. In Deinem Fall wäre es sehr ratsam, mit solch einer Begleitung zum Amt zu gehen. Geht ja leider nicht in dieser blöden Corona-Zeit.

Wenn Du etwas zum Amt schicken musst, mach das per Einschreiben/Rückschein, damit Du einen Beweis für das Absenden hast. (Dort das persönlich abgeben - siehe unten - geht ja auch nicht.)

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Vorsorglich meine Hinweise für Arbeitslose (ALG 1 und ALG 2 / Hartz IV) und Aufstocker sowie Grundsicherungsbezieher. Hier gehe ich auch auf das Thema Ämterlotsen ein. - Du wirst leicht erkennen, was auf Deine Situation zutrifft:

Umgang mit Sozialbehörden

Mit dem Amt nichts telefonisch klären (das kann man später nie beweisen). Alles schriftlich machen. Am besten Schreiben, Belege und Anträge persönlich abgeben. - Den Erhalt des Schreibens lässt man sich auf einem mitgebrachten Doppel mit Stempel, Datum und Unterschrift bestätigen. Dazu schreibe auf das Doppel dort, wo Platz für Stempel usw. ist: "Schreiben unterschrieben erhalten:" (Dies verlangt man mit ruhigem, freundlichem Ton und reicht das Schreiben rüber, „und hier brauche ich noch Stempel mit Datum und Unterschrift“).

Wenn man nur etwas abgeben will, dann wie üblich ein Schreiben aufsetzen, in dem erklärt wird, was "als Anlage" überreicht wird - sind es mehrere Anlagen, diese mit Nummern versehen aufzählen. (Achtung! Anlagen immer als Kopie einreichen. Falls ausnahmsweise mal ein Original verlangt wird, dann davon für die eigenen Unterlagen eine Kopie machen.) - Wiederum dieses Anschreiben auf einem mitgebrachten Doppel mit Stempel und Unterschrift bestätigen lassen.

Diese Bestätigungen sind Gold wert, sie sind mehr wert als ein Einschreibebeleg (mit dem ja nur der Eingang eines Umschlags bestätigt wird).

Mit einer solchen Bestätigung kann von Seiten der Behörde nicht behauptet werden, Schreiben und Belege seien nicht eingegangen. Und wenn doch, eine Fotokopie von deren Bestätigung vorlegen (das Original unbedingt wie eine Kostbarkeit hüten). - Nicht (oder angeblich nicht) abgegebene Unterlagen kann als Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht gedeutet werden, was zu Sanktionen führen kann = Kürzung von Geld. - Und: Werden so die Unterlagen / Belege abgegeben, wird erfahrungsgemäß allgemein die Sache zügiger bearbeitet.

Falls Du meinst, ich würde übertreiben, google mit

jobcenter unterlagen verloren

und lies auch dies:

Hartz IV: Verschwundene Unterlagen mit System?

http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/hartz-iv-verschwundene-unterlagen-mit-system.php

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Im Gespräch mit den Mitarbeitern immer korrekt und konzentriert sein. Wenn die Mitarbeiter freundlich und zugewandt sind: Auch Infos im Vertrauen landen in der Akte und können später gegen den „Kunden“ (wie es vollmundig bei Sozialbehörden heißt) verwendet werden. - Lies auch

Wichtige Tipps für Hartz-IV-Betroffene

http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/wichtige-tipps-fuer-hartz-iv-betroffene.php

und

Die häufigsten Hartz IV Fehler der Jobcenter

http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/die-haeufigsten-hartz-iv-fehler-der-jobcenter.php

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Deinen ePersonalausweis musst Du nicht kopieren lassen, alles Wichtige kann davon abgeschrieben werden:

Wann ist das Kopieren des Personalausweises erlaubt

https://www.datenschutzbeauftragter-info.de/wann-ist-das-kopieren-des-personalausweises-erlaubt/

und

LDI NRW: Personalausweis kopieren oftmals nach DSGVO verboten!

https://www.datenschutzbeauftragter-info.de/ldi-nrw-personalausweis-kopieren-oftmals-nach-dsgvo-verboten/

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Deine zur Bearbeitung Deiner Sache erforderlichen Bankbelege legst Du vor - sie werden eingesehen, aber NICHT fotokopiert - lies dazu dies:

Hinweise zur datenschutzgerechten Ausgestaltung der Anforderung von Kontoauszügen bei der Beantragung von Sozialleistungen

https://www.datenschutzzentrum.de/artikel/1109-Hinweise-zur-datenschutzgerechten-Ausgestaltung-der-Anforderung-von-Kontoauszuegen-bei-der-Beantragung-von-Sozialleistungen.html

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Immer wieder kommt es vor, dass Jobcenter / Sozialämter eine aktuelle Mietbescheinigung vom Vermieter verlangen, obwohl Mietvertrag und letzte Mietanpassung eingereicht sowie Bankbelege mit den Mietezahlungen vorgelegt wurden - dazu:

Jobcenter Regensburg: Vermieterbescheinigungen verstoßen gegen Datenschutz

https://kanzlei-hhs.de/jobcenter-regensburg-vermieterbescheinigungen-verstosen-gegen-datenschutz/

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Oft ist es ratsam, zum Amt einen Beistand / Ämterlotsen als Begleitung mitzunehmen. Dieser Ämterlotse muss nur zuhören und kann dabei Protokoll führen, oder hinterher macht man gemeinsam ein Erinnerungsprotokoll. Der Beistand kann aber auch für Dich Erklärungen abgeben, dazu § 13, Absatz 4 SGB X (google mit 13 sgb 10):

  • (4) Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit dieser nicht unverzüglich widerspricht.

Für einen ehrenamtlichen Behördenbegleiter = Beistand google jeweils mit Deinem Wohnort (oder dem nächstgrößeren, wenn Deiner klein ist) mit

  • Ämterlotsen
  • Behördenlotsen
  • Behördenbegleiter
  • Hartz IV Mitläufer

Diese Ämterbegleiter sind wertvolle Hilfen und notfalls auch Zeugen, und (die meisten? alle?) haben für diesen ehrenamtlichen Dienst eine kleine Ausbildung genossen und kennen sich bestenfalls mit den Gesetzen aus. (Sag beim Amt niemals, Du hättest einen Zeugen dabei! Zeugen dürfen des Raumes verwiesen werden - Beistände dagegen nicht, auf die hast Du ein Recht.)

In Hamburg z.B. bietet die Diakonie Begleitung durch Ämterlotsen an.

Lebst Du in einer Bedarfsgemeinschaft (oder Haushaltsgemeinschaft): Andere Mitglieder solch einer Gemeinschaft können für Dich kein Beistand sein, denn sie sind nicht neutral, sondern automatisch selbst Betroffene.

Google mit

legitimation eines beistands pdf (die Wörter genau so)

und lade Dir die Datei vom elo-forum runter. Darin erfährst Du die gesetzliche Grundlage für Beistände und dass jeder Bürger ein Recht darauf hat, sich bei Behördengängen von einem Beistand begleiten zu lassen.

In der Info erfährst Du unter anderem, dass wenn Dein Beistand für Dich etwas sagt, und Du widersprichst nicht, gilt es so, als hättest Du selbst es gesagt.

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A C H T U N G ! - sehr wichtig für Hartz IV-Bezieher:

Folge den Dir aufgegebenen Mitwirkungspflichten wie Bewerbungen schreiben, an Maßnahmen / Fortbildungen teilnehmen (auch falls Dir eine der Maßnahmen blöd, unsinnig oder für Dich unangemessen erscheinen mag). In solch einem Fall wende Dich an eine Arbeitsloseninitiative / Arbeitslosenberatung / Rechtsberatung. - Bezüglich fehlender Mitwirkung wurde das Gesetz für Hartz IV-Bezieher krass verschärft, und das kann sehr schmerzhafte finanzielle Folgen für Dich haben!

Das Jobcenter kann dann ihren "Kunden" berechnen, was das Jobcenter hätte sparen können, hätte der "Kunde" die Anweisung befolgt und dadurch Arbeit gefunden - und das nicht nur für die Vergangenheit, sondern auch für künftige Jahre. (Das ist also ein Schauen-wir-mal-in-die-Glaskugel-Gesetz, völlig gaga, leider aber real.) Und das kann sehr, sehr, sehr teuer für den "Kunden" werden.

U n d :

Sollst Du im Jobcenter eine Eingliederungsvereinbarung (EGV) unterschreiben, unterschreibe sie nicht dort, nimm sie mit nach Hause!! - Geh auf YouTube und gib dort ein: Eingliederungsvereinbarung. - So bekommst Du viele wertvolle Infos zu diesem Thema.

Nach 7 Monaten ist noch kein Anspruch auf ALG1 erworben worden. Einen Anspruch hat man erst nach 9 Monaten Beschäftigung.

Aber trotzdem arbeitslos melden, damit Du Sozial-Versichert bist.

Und ALG 2?

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@Sandra23

ALG 2 ist nach Antrag potentiell möglich. Wenn Du noch zu Hause wohnst, wird das allerdings etwas tricky oder sogar unnötig. Denn in der Regel sind Deine Eltern noch unterhaltspflichtig; insbesondere dann, wenn Du dich weiter um einen neuen Ausbildungsplatz bemühst und das auch nachweisen kannst. Die Zeiten der Suche nach einem Ausbildungsplatz werden später übrigens auch bei der Rentenversicherung angerechnet, dass bitte nicht vergessen.

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@Maerz2019

Okey, also quasi in meinem Fall bin 16 und meine erziehungsberechtigten wohnen mit mir seit kurzen nicht in einem Haushalt. Sprich kein Kontakt. Wohne bei meinen Stiefvater. Dann ginge alg 2 schon oder

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