Angestellter Geschäftsführer - haftet er, wenn er Fehler verursacht und Schaden entsteht?

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Ein Geschäftsführer hat Entscheidungen nach gründlicher Prüfung und Abwägung zu treffen im Rahmen seines im GF-Vertrag definierten Verantwortungsrahmens. Bei der Erfüllung dieser Pflicht hat der Geschäftsführer die „Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden“, § 43 Abs. 1 GmbHG. Allerdings haftet der Geschäftsführer für Verletzungen dieser Pflichten grundsätzlich nur der Gesellschaft gegenüber, § 43 Abs. 2 GmbHG. Er kann also insoweit nicht von Gläubigern der Gesellschaft in Anspruch genommen werden. Diese haben sich vielmehr an die Gesellschaft zu halten. -> http://de.wikipedia.org/wiki/GmbH-Gesch%C3%A4ftsf%C3%BChrer-Haftung

Naja, dass es hier um eine GmbH geht, geht ja nirgendwo hervor.

Die Ausführungen dürften aber trotzdem in jedem Falle anzuwenden sein.

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