Hallo Steerlele, zunächst mein Bedauern, zu Deiner gesundheitlichen Situation - ich hoffe Du wirst wieder ganz gesund und findest auch wieder Arbeit. Deinen Unterhaltsverpflcihtungen wirst Du nachkommen müssen, das ist oberstes Gebot. Auch wenn die Mutter des Kindes ganztags arbeiten ginge, musst Du Unterhalt bezahlen. Bei Immobilienbesitz von Hartz4-Empfängern ist immer maßgeblich, ob die Wohnung angemessen ist. Für mich ist eine 60qm Wohnung angemessen, das heisst, dass man sie Dir eigentlich nicht wegnehmen kann. Aber das entscheiden im Einzelfall die Behörden. Ich kann mir aber ehrlich gesagt nicht vorstellen, dass Du aufgrund Deiner Situation (ohne Job) einen Kredit bekommst von einer Bank. Alles Gute für Dich!
Ich würde das Jugendamt dazu befragen - zumindest das Kindergeld hättest Du aus meiner Sicht erhalten müssen. Unterhaltsansprüche verjähren erst nach 30 Jahren - für mich ist es ja Unterhalt, das Dir rückwirkend zusteht.
Hallo Mattes - wirklich eine gute berechtigte Frage! Für mich liest es sich so, dass Du den vollen Anspruch hast, weil Du noch keinerlei Arbeitslosengeld beansprucht hattest. Der Anspruch bleibt Dir mit seiner Entstehen ja erhalten! Bin aber selbst gespannt auf weitere Antworten!
Hallo Eberstrasse, ich habe mich im Netz ein wenig umgesehen und folgende Info gefunden: Die AOW mus in die Anlage AUS in Zeile 36 eingetragen werden. Es sind die Einkünfte (der Besteuerungsanteil der Bruttorente abzgl. Werbungskostenpauschale) einzutragen. Ich würde zur Sicherheit aber mal beim Finanzamt nachfragen! Hab ganz gute Erfahrungen mit Auskünften per Telefon gemacht.
Ich spare eher für schlechtere Zeiten, z.B. Arbeitslosigkeit, da spielen die Zinsen nicht die große Rolle.
In die Steuerklasse I fallen (lt. Wikipedia) die folgenden Arbeitnehmer:
- Ledige
- Verheiratete, deren Ehegatte beschränkt steuerpflichtig ist,
- Verheiratete, die dauernd getrennt leben, auch Verwitwete (ab dem übernächsten Jahr nach dem Tod des Ehepartners) oder geschiedene, in eingetragener Lebenspartnerschaft Lebende Lohnsteuerklasse I kommt nicht zur Anwendung, wenn die Voraussetzungen für Steuerklasse III oder Steuerklasse IV erfüllt sind. Die Zahl der Kinderfreibeträge wird auf der Lohnsteuerkarte eingetragen.
Welche Lohnsteuerklasse hattest Du denn vor der Elternzeit und hat sich an deinem Familienstand etwas geändert? Ansonsten bleibt alles, wie es war.
Wenn das Haus nicht zu groß ist, dann lege ich das Sozialgesetzbuch zu Deinen Gunten aus. Im Sozialgesetzbuch steht nämlich, dass u.a. folgendes als Schonvermögen gilt g) § 90 Abs. 2 Ziff. 8: ein angemessenes Hausgrundstück, das vom Hilfesuchenden oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Angemessen sind dabei nach herrschender Meinung z.B. Famileneigenheime und Eigentumswohnungen mit t Wohnungensgrößen von 120 bis 130 m².
NEIN, stimmt generell so nicht immer. Wenn Deine Frau bisher kostenlos mitversichert war, dann ändert es nichts, wenn Du in Rente gehst. Bezieht sie aber irgendwann eine eigene Rente, dann kann es sein, dass sie sich selbst versichern muss. Genaueres bitte mit der Krankenkasse besprechen.
Solche Rechner vemitteln Denkanstösse - die Überzeugung muss aber von innen kommen! Wenn ich vorgerechnet bekomme, wieviel Meite ich im Laufe der Jahre zahle, dann ist man oft überrascht. Lebensplan und Einstellung sind aber entscheidend!
Die Lösung heisst Forward-Darlehen! Frag bei deiner Bank nach, man wird Dir sicherlich ein gutes Angebot machen. Du musst dafür zwar eine Forward-Prämie bezahlen, aber Du sicherst Dir die Zinsen bereits heute.
Die Kinder Deines Bruders treten an seine Stelle und sind genauso erbberechtigt, wie er es gewesen wäre.
Meines Wissens wirst Du in Deutschland nicht steuerpflichtig. Normalerweise ist man dort steuerpflichtig, wo man seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt hat. Da auch die Immobilie nicht in Deutschland war, fällt hier keine Steuer an.
Hier findest Du Infos des Versicherers: http://www.vkb.de/web/html/pk/versicherungen/leben/generationendepot/detailinformationen/index.html
Es geht hier um vorzeitige Erbregelung. Man schließt eine Kapitallebensversicherung auf Lebenszeit ab. Versicherungsnehmer ist ein Dritter. Man kann damit jemanden außerhalb der Erbfolge begünstigen.
Wie die Konditionen sind, z.B. Verzinsung, Gebühren etc. das kann ich nicht sagen.
Der Arbeitgeber zahlt keine Sozialleistungen. Bis zum Ende der Mutterschutzfrist erhält die Mutter das volle Gehalt, Danach gibt es Elterngeld vom Staat. Wieviel Deine Freundin bekommt, das kannst Du über diverse Elterngeldrechner im Netz ausfindig machen. Für die Rente werden Erziehungszeiten anerkannt, das heisst es werden fiktive Einzahlungen angesetzt und gutgeschrieben. Für Krankenversicherung muss Deine Freundin selbst sorgen. Wenn sie gesetzlich versichert war, dann kann sie sich und das Baby während der Elternzeit kostenlos gesetzlich versichern.
Er hat keinen Anspuch auf Ausbildungsbeihilfe. Aber Wohngeld kann er beantragen, das könnte klappen mit der Unterstützung!