Diese Frage kannst du auch der Finanzverwaltung direkt stellen. Es gibt da ein Callcenter, die können diese Frage (auch ohne jetzt direkt deine Steuernummer zu nenen) entweder selbst beantworten oder entsprechend weiter verbinden.

Wie bei allen Callcentern braucht es manchmal etwas Geduld!

Hier die Nummer:

Telefon (österreichweit) für Privatpersonen:       050 233 233
Telefon (österreichweit) für Unternehmer/innen: 050 233 333
Telefax: 050 233 5914001
If you are calling from abroad please dial
+43 50 233 233 (private person) or
+43 50 233 333 (entrepreneur)

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Es gibt u.a. eine Kanzlei in München, die meines Wissens die Steuerberater-Zulassung für beide Länder haben: SP Rechtsanwalts- und Steuerberatungsgesellschaft mbH Heiligengeiststr. 1, 80331 München.

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"...hohe Dividenden an ihre Aktionäre ausschütten?"

Wann soll das denn gewesen sein? Hab' ich da was verpasst?

"Kann so die Lufthansa AG wieder hohe Gewinne erzielen und dabei die Schulden abbezahlen..."

Und was machen die anderen Airlines? Die fliegen mit Wasserstoff und sind vom Ölpreis nicht betroffen oder wie...?

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Wie schon von EnnoBecker beschrieben, ist hier nur die Anwendung des §129 AO zu prüfen und da hilft dir Ennos Praxistipp sicher weiter..

Wenn Du schon mal einen Überblick bekommen möchtest, auf was es beim §129 AO ankommt, dann sieh hier mal nach:

http://www.rechtslupe.de/steuerrecht/der-fehler-des-sachbearbeiters-berichtigung-eines-steuerbescheides-nach-129-ao-383665

Hier wird der Beschluss des BFH vom 18. Juni 2014 zu diesem Thema schön zusammengefasst.

Es kommt also im Wesentlichen darauf an, wie das FA in seiner Aussage, "Erläuterung zur Festsetzung Die Änderung erfolgte, da die Einkünfte aus LuF im Veranlagungszeitraum 2012 versehentlich nicht erfasst wurden." den Begriff "versehentlich" erklärt.

Viel Spaß beim Schmökern!

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Zunächst feststellen, ob für den Zeitraum in Deutschland eine unbeschränkte Steuerpflicht vorliegt (Wohnsitz gemäß Abgabenordnung in Deutschland, Einkommen im Ausland geringer (Grenzwerte googeln).

Ist das der Fall, dann normale Steuererklärung in Deutschland machen, incl. aller absetzbaren Werbungskosten und Sonderausgaben.

Zusätzlich das Formblatt "EU/EWR" besorgen und ausfüllen. Hier kommen die Brutto-Einkünfte des "Ansässigkeitsstaates" rein und der ist dafür Österreich (weil auch künftig dort verblieben).

Jetzt kommt eine Besonderheit: bei Werbungskosten könnte man die WK einsetzen, die in Deutschland absetzbar wären (in Österreich geht meist weniger). Der Unterschied dürfte aber im geschilderten Fall wenig ausmachen, also einfach alle Abzüge aus der ja bereits erfolgten Steuerabrechnung in Österreich übernehmen.

Jetzt hat man das Nettoeinkommen ausgerechnet. Mit dem unterschriebenen Formular in Österreich zum Finanzamt und abstempeln lassen, dann der deutschen Steuererklärung beilegen und fertig.

Das FA in D prüft jetzt, ob unbeschränkte Steuerpflicht vorliegt und wenn ja, verwendet es die Anlage EU/EWR zur Berechnung des Progressionsvorbehaltes. Versteuert wird vom österreichischen Einkommen in Deutschland nichts mehr.

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Die Antwort von "baustelle" betrifft Rentner in Österreich (Österreicher), die mal einen Rentenanspruch in Deutschland erworben haben und damit ab dem Jahr 2005 steuerpflichtig in Deutschland wurden. Meist sind das Rentner mit geringer Gesamtrente, können dies aber als beschränkt steuerpflichtig in Deutschland nicht geltend machen.

Die Frage von "Havlova" geht aber in die andere Richtung:

Gemäß DBA-Österreich/Deutschland (Art. 26) werden staatliche Renten in dem Staat besteuert, von dem sie gezahlt werden. Sonstige rentenähnliche Zahlungen (dazu gehören auch die angesprochenen Betriebsrenten) werden im Ansässigkeitsstaat besteuert, im vorliegenden Fall also in Österreich.

Da es in Österreich kein Ehegattensplitting gibt und auch sonst die Absetzmöglichkeiten von Sonderausgaben und "Werbungskosten" sehr stark reduziert sind und weil die Besteuerung der Rente in Deutschland nach den Regeln der beschränkten Steuerpflicht erfolgen könnte, würde Havlova wahrscheinlich "draufzahlen".

Zu prüfen wäre, inwieweit Havlova noch einen "Wohnsitz" nach der deutschen Abgabenordnung in Deutschland hat, dann wäre sie nämlich weiter unbeschränkt steuerpflichtig in Deutschland (und nur dort) und/oder ob die Vorstellung von einem Wohnsitz der österreichischen "Finanz" damit in Übereinstimmung zu bringen ist.

Die österreichische Definition des Wohnsitzes weicht von der deutschen in wesentlichen Punkten ab. Mit der Meldung bei der Meldebehörde hat dies überhaupt nichts zu tun! (Bis vor einigen Jahren konnte man sich bei der ersten Anmeldung in Österreich überhaupt nur mit Hauptwohnsitz anmelden, auch wenn man noch einen in Deutschland hatte. Inzwischen akzeptiert die österreichische Meldestelle auch nur einen Nebenwohnsitz in Österreich, wenn man den Hauptwohnsitz in Deutschland beibehält und als solchen angibt)

Die Details sollte möglichst ein Steuerberater prüfen, der sich in beiden Ländern auskennt. Da wäre der Autor des von "baustelle" zitierten Artikels eine Möglichkeit.

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Wenn die Oma nicht verpflichtend eine EKSt-Erklärung abgeben muss, bleiben die bereits genannten 4 Jahre.

Hätte sie aber eine EKSt-Erklärung abgeben müssen und das ist bei Rentnern seit 2004 sehr oft der Fall, dann kommen noch einmal 3 Jahre dazu. Da wäre also zu prüfen, ob sie nicht eine der Voraussetzungen für die verpflichtende Abgabe erfüllt (kann man leicht googlen)

Um aus der Abgeltungssteuer "rauszukommen" sollte sie prüfen lassen, ob es bei ihrer geringen Rente nicht möglich ist, eine "Nichtveranlagungs"-Bescheinigung ("NV") zu bekommen. Die stellt das FA aus und die wird bei der Bank (Je Bank, bei der Abgeltungssteuer anfallen könnte, eine im Original) abgegeben, dann wird keine solche Steuer mehr abgezogen.

Außerdem braucht sie, wenn sie "NV"-gestellt ist, nicht mehr jedes Jahr eine EKSt-Erklärung zu machen, sondern nur noch, wenn sich ihre Einkommensverhältnisse deutlich ändern und/oder nach Ablauf der befristeten "NV"-Stellung

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Grundsätzlich hängt die Entscheidung, wo versteuert wird, von der Art der Einkünfte ab.

Die gute Nachricht ist: es gibt ein DBA-China, wo man alles nachlesen kann und zwar hier:

http://portal.wko.at/wk/format_detail.wk?AngID=1&StID=467817&DstID=0

Wenn ich jetzt von "Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit" ausgehe, bietet sich vereinfacht zusammengefasst folgender Weg an:

Einkommenssteuererklärung in Deutschland machen, auf die Auslandstätigkeit hinweisen, die Einkünfte, die während des Aufenthalts in China anfielen (also wohl auch meist die, die in China versteuert wurden, doch das hat das FA eigentlich nicht zu interessieren) angeben. Alle Werbungskosten und Sonderausgaben wie immer ansetzen, ggf. werden die um den Anteil der nicht versteuerten Einkünfte gekürzt (wenn sie nicht auch ohne China-Aufenthalt in voller Höhe angefallen wären; das ist künftiger "Diskussionsstoff" mit dem FA)

Dann sollten alle übrigen Einkünfte in Deutschland versteuert werden. Zur Ermittlung des Steuersatzes wird das "Welteinkommen" herangezogen, also die Einkünfte während des China-Aufenthaltes dazu gerechnet. Mit diesem Steuersatz wird dann nach dem sogenannten "Progressionsvorbehalt" der in Deutschland zu versteuernde Anteil versteuert.

Ob es in China eine Möglichkeit gibt, eine Einkommenssteuererklärung wie in Deutschland zu machen (und über Werbungskosten u.Ä. noch etwas zurückzuholen) entzieht sich meiner Kenntnis.

Für die Abwicklung empfehle ich dringend, einen Steuerberater hinzu zu ziehen.

Viel Glück!

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Kleiner Nachtrag zum bereits Gesagten:

Wenn der Einspruch erfolgreich ist und es zu einer weiteren Steuerrückzahlung kommt, dann lohnt sich das Warten, denn so gut, wie dieser Betrag jetzt verzinst wird, bekommst Du im Moment keine sichere Geldanlage.

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Nur als Ergänzung:

Keinesfalls den häufig gemachten Fehler wiederholen und in 2013 kaufen und erst in 2014 versuchen, die Kosten abzusetzen. Das geht nicht, da die Kosten nur in dem Jahr abgesetzt werden können, in dem sie entstanden sind.

Allerdings könntest Du versuchen, die Kosten als vorgezogene Werbungskosten für die geplante Selbstständigkeit (Hinweis bei der Steuererklärung nicht vergessen) anzusetzen. Wahrscheinlich wird der Steuerbescheid für 2013 dann in diesem Punkt vorläufig ergehen. Wird dann tatsächlich 2014 die Selbstständigkeit erreicht, kann mit der Steuererklärung 2014 spätestens auch der offene Posten aus 2013 erledigt werden.

Am Besten fand ich aber den Tipp von Sobeyda, vor der Selbständigkeit mal einen Steuerberater aufzusuchen. Schließlich hängt an einem Unternehmen mehr als nur ein die Anschaffung eines Computers!

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Eindeutig JA!

Siehe auch BdF IV B 5 - 2255-356/97 zu finden unter:

http://www.vb-jani.de/BMF_2.pdf

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Es gilt auch: ein DBA ist dafür da, eine "Doppelbesteuerung" zu vermeiden. Also: wenn das deutsche FA der Meinung ist, dass Dein Verdienst in den Niederlanden in Deutschland zu versteuern ist (und nicht nur für den Progressionsvorbehalt berücksichtigt wird! Das ist ein riesiger Unterschied), dann solltest Du in den Niederlanden eine Steuererklärung machen und auf die Besteuerung in Deutschland hinweisen, damit Du die Steuern zurück bekommst.

Wer hat denn die Steuern an das niederländische Finanzamt gezahlt? Dein Arbeitgeber oder Du selbst? In jedem Fall solltest Du darüber Unterlagen haben, die Du auch beim FA in Deutschland vorzeigen kannst, nach dem Motto: Achtung hier sind zwar Einnahmen von mir gewesen, aber die sind ordnungsgemäß(?) versteuert!

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Da es sich offensichtlich um ein Zweitstudium handelt (das erste ist ja erfolgreich abgeschlossen, das zweite hat einen eigenen Abschluss zum Ziel), können alle damit verbundenen Kosten als (ggf. vorgezogene) Werbungskosten abgesetzt werden.

Bei einem Informatiker sollte es doch einfach sein, dem FA klar zu machen, dass der Laptop ausschließlich zum Studium verwendet wird. Private Dinge werden doch sicher an einem anderen PC oder Laptop erledigt!? Dann kann auch der Laptop zu 100% abgesetzt werden (Bei höherem Kaufpreis in Form von Abschreibung über drei Jahre).

Werden aber auch private Arbeiten (Spiele, Email usw.) auf dem Laptop ausgeführt, müssen der private Anteil geschätzt und die Kosten entsprechend geteilt werden. Da geht es um glaubhaft machen und es darf ggf. auch mit dem FA verhandelt werden.

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Grundsätzlich ja. Dies setzt aber voraus, dass du in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig bist. Die Voraussetzungen dafür sind ziemlich genau definiert und die solltest Du mit einem Steuerberater klären.

Wenn du z.B. noch weitere Einnahmen im Ausland hast (über 10% des Gesamteinkommens), dann wird es schwer.

Wenn in Deutschland das Einkommen aus der Praxisgemeinschaft nur beschränkt steuerpflichtig sein können, dann wird es schwer bis unmöglich, die Reisekosten für eine doppelte Haushaltsführung abzusetzen.

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und was kommt bei der Photovoltaik netto raus, also nach Abzug aller Unkosten (Werbungskosten, Abschreibung usw.)? Erst dann wird, falls noch was übrig bleibt, vielleicht Steuer drauf bezahlt.

Also am Besten wie schon Candlejack sagte: selber rechnen oder (mein Zusatz: falls das mit der Abschreibung und den übrigen Werbungskosten zu schwer ist) damit zum Steuerberater.

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Zu meiner Antwort muss ich noch ergänzen:

Wenn der Arbeitgeber schon eine bestimmte km-Anzahl erstattet, dann braucht es wirklich nur die gesamt gefahrenen km im Jahr, um den dienstlichen Anteil festzustellen. Inwieweit der Arbeitgeber ein Fahrtenbuch verlangt bleibt dabei unberücksichtigt.

Außerdem sollten bei den KFZ-Kosten auch ggf. die Zinsen für den Anschaffungskredit und auch evtl. die Garagenmiete und die Parkgebühren nicht vergessen werden.

Zur Vereinfachung: solange sich an den persönlichen Verhältnissen nichts wesentliches ändert, kann der einmal ermittelte persönliche km-Satz auch in den Folgejahren verwendet werden. Um das ggf. aber auch nachweisen zu können, sollten trotzdem alle Quittungen gesammelt und aufgehoben werden.

Im Übrigen hat das nichts damit zu tun, ob du selbstständig oder Arbeitnehmer bist.

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Bei Fahrten im Außendienst handelt es sich um sogenannte "Dienstfahrten". Diese können mit 0,30€/gefahrenen km abgesetzt werden. Wenn der Arbeitgeber genau dies auch vergütet, bleibt zunächst nichts mehr abzusetzen.

Allerdings besteht bei den Dienstfahrten, anders als bei den Fahrten zur regelmäßigen Arbeitsstätte, auch die Möglichkeit, die tatsächlichen KFZ-Kosten abzusetzen. Dazu müssten alle Kosten des eigenen PKW incl. Abschreibung erfasst werden. Dann müsste noch noch eine Aufteilung der Kosten auf privat und dienstlich erfolgen. Dazu müssen die insgesamt gefahrenen km den dienstlich gefahrenen km gegenüber gestellt werden, am besten ist da fast zwingend ein Fahrtenbuch. (z.B. 20.000km im Jahr gefahren, davon 10.000km dienstlich ergibt: 50% der Gesamtkosten sind dienstlich)

So, wenn jetzt die Kosten, mal angenommen das wären insgesamt 7.000€ gewesen, also dienstlich 3.500€, durch die dienstlich gefahrenen km geteilt, im Beispiel durch 10.000km, mehr als 0,30€ ergeben, dann ist noch etwas anzusetzen.

Um beim Beispiel zu bleiben: 3.500€ dienstliche Kosten sind bei 10.000km vom Arbeitgeber mit 3.000€ vergütet worden. Somit können noch 500€ als Werbungskosten eingetragen werden.

Diese Berechnung ist zugegeben sehr zeitaufwendig (Fahrtenbuch führen, alle Rechnungen sammeln, Abschreibung des PKW berechnen usw.), bringt aber zumindest bei höherwertigen PKW mit einem entsprechend höheren Treibstoffverbrauch und hohen Steuer- und Versicherungskosten sicher etwas.

Rückwirkend dürfte es u.U. schwierig sein, ohne Fahrtenbuch die gesamt gefahrenen km im Vergleich zu den dienstlichen glaubhaft zu machen. Vielleicht liegen ja Reparaturrechnungen mit dem km-Stand vor und/oder wurden beim Tanken die km-Stände notiert. Die dienstlichen km sind ja leicht anhand der Abrechnung des Arbeitgebers zu ermitteln.

Viel Spaß dabei!

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Als Ergänzung zu Gandalfs Antwort: Ausstattung (PC, Möbel usw.), die einzeln über 410,-€ gekostet haben, müssen über mehrere Jahre abgeschrieben werden. Darunter können sie in voller Höhe im Jahr der Anschaffung abgesetzt werden.

Aus dem Hausstand übernommene Möbel können da auch mit einem Restwert noch in Ansatz gebracht werden (am einfachsten, wenn die Originalbelege noch vorhanden sind).

Wenn im Arbeitszimmer Reparaturen notwendig sind und/oder es zur Nutzung oder auch später renoviert wurde, dann sind diese Kosten zu 100% absetzbar.

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In 2013 bisher nur Geld aus Transfergesellschaft und ALG1, Verlustrücktrag?

Hallo,

habe doch mal eine Frage.

Ich habe in diesem Jahr noch keinen richtigen Arbeitslohn bezogen. Von Beginn des Jahres bis Juni Geld aus einer Transfergesellschaft udn von Juli an ALG1. Nun sieht es so aus, als ob ich von Oktober an endlch wieder eine Beschäftigung habe.

Trotz der Arbeitslosigkeit habe ich einiges an Werbungskosten gehabt. So mache ich neben der Arbeit ein Fernstudium das als Studium bei den Werbungskosten bislang anerkannt wurde und gerade in der beschäftigungslosen Zeit habe ich das Studium intensiviert. Seminar, Prüfung alles mit vielen Reisen und Kosten verbunden. Dazu kam en Bewerbungskosten die mir bei der Jobsuche angefallen sind. Das hat fast das ganze Geld in Anspruch genommen. Bislang war es immer so, dass ich diese Kosten im Rahmen der Jahreslohsteuererklärung abgesetzt habe und bekam dann auch reichlich zurück. In diesem Jahr habe ich bislang allerdings keine Steuern bezahlt und das würde im falle des Jobbeginns zum Oktober ja auch nur noch für die letzten beiden Monate des Jahres gelten. Ich hatte eigentlich vor, dass ich zu Beginn des Jahres dann einen Verlustrücktrag machen werde.

Nun beabsichtige ich allerdings vielleicht mir einen Werbungskostenfreibetrag für Oktober eintragen zu lassen, da ich dann wohl 90 km täglich zur Arbeit mit dem PKW fahren muss.

Ist dieser Eintrag einfach so möglich unter dem Anbetracht, dass ich einen Verlustrücktrag machen möchte???

Ziemlich kompliziertes Jahr:-(

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Ob sich das für die letzten drei Monate des Jahres noch lohnt, einen Freibetrag eintragen zu lassen, ist wohl eher Geschmackssache. Ich würde das einfach so machen: bis Oktober schon mal die angesprochenen Einnahmen zusammen rechnen, dann gibt es ja für die Arbeit eine Lohnabrechnung, aus denen die weiteren Daten dazu kommen und im neuen Jahr möglichst schnell alles mit den Kosten für die Ausbildung und allen anderen Werbungskosten als Einkommenssteuererklärung einreichen. Diese Arbeit bleibt nämlich auf jeden Fall zu tun. Der Aufwand für den Freibetrag käme nur noch dazu.

So, und wenn jetzt für 2013 ein höherer Verlust als steuerpflichtige Einnahmen dabei herauskommt, kann immer noch überlegt werden, ob es möglich und/oder sinnvoll ist, diesen Verlust ins Vorjahr oder ins nächste Jahr zu übertragen. Damit könnte sich für 2014, falls es mit der Festanstellung bis dahin so bleibt, sogar günstiger auswirken als in 2012.

Also eigentlich gar nicht so kompliziert.

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Noch ein Tipp für die Jahre 2006 bis 2008: Forsche mal nach, ob du in diesen Jahren nicht vielleicht sogar verpflichtet gewesen wärst, eine Einkommenssteuererklärung abzugeben, es aber vielleicht erst jetzt erkannt hast. Dann greift nämlich die sogenannte Anlaufhemmung nach §170 Abs 2 AEAO und die beträgt genau drei Jahre, d.h. vor dem 31.12.2013 könntest du auch noch für 2006 eine Einkommenssteuererklärung abgeben.

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