Das ist sehr gefährlich und da ihr für eine Scheidung zumindest einen Rechtsanwalt benötigt, wir dieser auch nicht mitmachen. Aber selbst wenn ihr gleich ihm gegenüber bei der Unwahrheit bleibt, so dass er gut gläubig ist, könnte es für euch unangenehm werden, wenn die Sache auffliegt. Denn auch uneidliche Falschaussagen vor Gericht sind strafbar.

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Das hängt davon ab, ob ein fester Zinssatz vereinbart ist, ob also der Gläubiger dann einen Nachteil hätte, wenn du sofort die ganzen Raten zurück zahlen würdest. Dann würde nämlich ein Schaden bei ihm entstehen. Ihn, die sogenannte Vorfälligkeistentschädigung, müsstest du zahlen, aber nur in diesem Fall. Ansonsten würde ich keinen Nachteil sehen für den Gläubiger.

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Du musst zahlen. Die Buchung hängt nicht davon ab, dass du die Wohnung benützt oder ein Grund bei dir liegt, so entschuldbar er sein mag. Die ersparten Aufwendungen sind auf Vermieterseite abzuziehen, bei einer Ferienwohnung ist ein Abchlag von 10 % angemessen und zutreffend.

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Ist anzurechnen. Bei jedem Elternteil zur Hälfte. Andererseits muss der Unterhaltschuldner ausbildungsbedingte Mehrkosten von 90 Euro berücksichtigen. Somit ist im Ergebnis nur die Differenz von diesem Betrag und das Einkommen des Kindes anzurechnen.

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Ich denke nicht dass der Vermieter haftet, weil ein überwiegendes Eigenverschulden eingewandt werden kann. Denn wenn kein Licht brennt, darf auch das Treppengehäuse nicht begangen werden. Man sollte aber vorab auf diesen Umstand hinweisen und Schadensersatzansprüche androhen, wenn nicht sofort eine ordnungsgemäße Beleuchtung wiederhergestellt wird.

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Die Bank wird sicher kein Interesse daran haben, dass Konflikte auf sie zukommen. Daher wird möglicherweise in deinem Fall die Bank noch gar nicht vom Ableben des Gläubigers Bescheid wissen. Denn ansonsten würde sie sicherlich darauf bestehen, dass das Konto der Klarstellung wegen auf den neuen Erben umgeschrieben wird. Ansonsten wird der Schuldner sicher frei, weil das Konto dann als Nachlasskonto zu behandeln ist.

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Eine Rechnung braucht es wohl nicht. Sie ist aber erforderlich für den Schreiner selbst. Auch darfst du davon ausgehen, dass er dir eine schickt und darfst solang mit der Zahlung warten. Bis dahin darf der Schreiner jedenfalls auch keine Zinsen verlangen. Eigentlich sehr unklug oder unwirtschaftlich von ihm.

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Selbst da kann jederzeit Ratenzahlung noch beantragt und gewährt werden. Der Gläubiger wird wohl auch eher damit einverstanden sein, wenn dies der Gerichtsvollzieher ist. Dieser ist aber auch vom Gläubiger abhängig oder seinen Weisungen unterworfen. Außer er hat selbst eine gesetzliche Handhabe, so etwa mit einer bestimmten Ratenzahlung zur Abwendung der EV. In diesem Fall kann der Gerichtsvollzieher allein entscheiden. Er braucht dazu nicht den Gläubiger zu fragen.

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Der Richter entscheidet zwar. Aber Vorsicht bei einem Vergleichsvorschlag des Gerichts. Denn ohne Anwalt ist zu bedenken, dass der Richter es beiden Seiten recht machen will. Der Richter steht praktisch in der Mitten, während dein Rechtsanwalt strikt deine Interessen zu vertreten hat Daher schlage ich vor, hole dir sicherheitshalb noch die Meinung eines bzw. deines Anwalts ein. Wenn auch er dir sagt, dass der Vergleich für dich in Ordnung geht, dann stimme ihm zu.

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Ein Haftungsverzicht ist nicht anzunehmen, weil für dich eine Haftpflichtversicherung besteht. Allenfalls verzichtet der Geschädigte auf Ansprüche gegen dich, nicht aber gegen deine Haftpflichtversicherung. Die Haftung ist daher gegenüber dem Mitfahrer nicht ausgeschlossen.

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Der Ablehnung liegt wohl die Anschauung zugrunde, dass die Fahrtkosten der Genesung nicht dienlich sind, weil die Mutter im Koma liegt. Dies ist jedoch nicht richtig. Die Haftpflichtversicherung muss zahlen. Ansonsten müsstest du sie in er Tat verklagen.

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Ich würde dem Rat des Anwalts folgen. Denn die Tagessatzhöhe bestimmt sich tatsächlich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen (§ 40 II StGB); nur die Anzahl der Tagessätze nach der Schwere der Tat. Bei den Schulden gibt es freilich Einschränkungen. Es kommt auf die Art der Verschuldung an, so dass sie nicht generell auszuschließen, sondern in besonderen Fällen zu beachten ist, wonach ich denke, dass der Anwalt sie näher kennt und daher berücksichtigt hat.

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Vielleicht brauchst du dafür auch keine Gewerbeschein. Das mag richtig sein. Gleichwohl benützt du die Straße als Verkaufsaum, dafür sie nicht gedacht ist. Sie dient bekanntlich dem Straßenverkehr. Also da müsstest du dich mit der Gemeinde oder dem Landtraatsamt in Verbindung setzen, je nachdem was für eine Straße für den Verkauf ausgewählt ist, und um Genehmigung ersuchen!

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Dann gilt in der Tat gesetzliches Erbrecht. Es gib t nur die beiden Möglichkeiten etwas zu vererben: nämlich entweder von Gesetzes oder von Testaments wegen, wobei letzteres freilich gültig und damit rechtmäßig sein muss. Der Erbe muss also seinen letzten Willen gültig zu Papier bringen, so dass sein Wunsch tatsächlich Gültigkeit über den Tod hinaus hat, was alles seinen guten Grund hat und dem Gesetz entspricht.

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Das ist tatsächlich strafrechtlich relevant, geht auch in Richtung Urkundenunterdrückung bzw. -vernichtung, was alles strafbar ist. Du solltest in der Tat zur Polizei gehen. Aber wer hatte Zugang zum Testament des Verstorbenen? Da muss man schon sehr aufpassen, dass man da nicht einen Falschen verdächtigt, weil es ebenfalls strafbar werden könnte. Sicherheitshalber der Sache selbst noch nachgehen. Denn der Erblausser selbst könnte es vernichtet haben, was sein gutes Recht ist, um seine Erbeinsetzung aufzuheben.

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Nein, aber er wird wieder kommnen. Denn nachdem er den Gläubiger bzw. seinen Rechtsanwalt davon unterrichtet hat, wird er einen entsprechen Antrag auf Hausdurchsuchung und -betretung beim zuständigen Richter beantragen und dieser plichtgemäß den Hausdurchsuchungsbeschluss erlassen. Auftragsgemäß kommt dann wieder der Gerichtsvollzieher und verschafft sich dann notfalls auch zwangsweise Zutritt.

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Bußgeldbescheid abwarten und dann rechtzeitig Einspruch einlegen und ihn auch gleich begründen, das würde meines Erachtens genügen. Entscheidend für den Erfolg ist aber, dass du auch einen Zeugen für den defekten Parkautomaten hast. Notfalls müsstest du Rechtsanwalt aufsuchen und mit der Rechtsschutz abklären, ob er die Kosten hierfür übernimmt.

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Deine Haftpflicht müsste dafür einspringen. Schließlich hattest nur du einen Schaden am Eigentum des Vermieters verursacht. Und für solche Sachen hat man ja schließlich eine Haftpflichtversicherung, die gerade auch von Vermietern gern empfohlen werden. Warum soll also dein Vermieter den Schaden bezahlen, den er ja nicht angerichtet hat? Also wende dich an deine eigene Haftpflichtversicherung.

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