Wirkt eine Affekthandlung strafmildernd?
Hallo
Folgende Frage: Wenn jetzt einer beispielsweise den anderen aus Wut "totschlägt".. wirkt dann eben dieser Umstand strafmildernd oder spielt das keine Rolle?
Danke
4 Antworten
Bei der Beantwortung deiner Frage hilft ein Blick ins Gesetz:
§ 46 StGB - Grundsätze der Strafzumessung
Abs. 2: "bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:
die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche oder sonstige menschenverachtende,
die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,
das Maß der Pflichtwidrigkeit,
die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,
das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie
sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen."
Du siehst, auch die Beweggründe der Tat und die "Gesinnung" des Täters spielen eine Rolle für die Höhe der Strafe.
Noch eine wichtige Info, die in den meisten Antworten hier falsch dargestellt wurde:
Der Unterschied zwischen Mord (§ 211 StGB) und Totschlag (§ 212 StGB) ist nicht, dass Mord geplant und Totschlag im Affekt passiert ist.
Wenn A den Menschen B tötet, dann ist das zunächst einmal ein Totschlag. Ein Mord wird daraus nur dann, wenn eins der in § 211 StGB genannten Mordmerkmale bei der Tat verwirklicht wurde.
Während die Tatsache, dass eine Straftat im Affekt begangen wurde, bei den meisten Straftaten über § 46 StGB geregelt wird (s.o.), gibt es im Bereich des Totschlags eine eigene spezielle Regelung, nämlich den
§ 213 StGB:
"War der Totschläger ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einem Angehörigen zugefügte Mißhandlung oder schwere Beleidigung von dem getöteten Menschen zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden oder liegt sonst ein minder schwerer Fall vor, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren."
Wurde also der Täter durch die hier genannten Dinge zum Zorn gereizt, dann wird er nicht mit mindestens 5 Jahren (wie beim "normalen" Totschlag) bestraft, sondern nur mindestens mit einem Jahr Freiheitsstrafe.
Beeinträchtigung des Steuerungsvermögens
85
Die
Annahme vollständig aufgehobener
Steuerungsfähigkeit kommt bei einem Affektdurchbruch nur in
Ausnahmefällen in Betracht (vgl. BGH NStZ 1995, 175, 176 =
BGHR
StGB § 20 Affekt 3; BGH NStZ 1997, 333, 334; siehe auch BGH
StV
1997, 630, 631 a.E.; BGH,
Beschl. v. 15.10.2003 - 1 StR 402/03 - NStZ
2004, 324; BGH,
Urt. v. 29.10.2008 - 2 StR 349/08 - BGHSt 53, 31 - NJW
2009, 305; Schöch in LK 12. Aufl. § 20 Rdn. 62).
Grundsätzlich ist zu verlangen, dass der geistig gesunde
Mensch
seine Affekte und sich beherrscht (vgl. BGHR StGB § 20
Ursachen,
mehrere 4; BGH,
Urt. v. 14.12.2000 - 4 StR 375/00 - StV 2001, 228;
Jähnke in LK StGB 11. Aufl. § 20 Rdn. 55)
[ AffektiveErregung bei Kapitaldelikten ]
85.1
Eine
affektive Erregung stellt bei vorsätzlichen
Tötungsdelikten, zumal, wenn
gefühlsmäßige Regungen bei der Tat eine
Rolle spielen, eher den Normalfall dar (vgl.
BGH, Beschl. v. 7.8.2012 - 2 StR 218/12; BGH, Urt. v. 28.2.2013 - 4 StR
357/12; Saß, Der Nervenarzt
1983, 557, 558). Ob die affektive
Erregung
einen solchen Grad erreicht hat, daß sie zu einer
tiefgreifenden
Bewußtseinsstörung geführt hat, kann
deshalb nur anhand
von tat- und täterbezogenen Merkmalen beurteilt werden, die
als
Indizien für und gegen die Annahme eines schuldrelevanten
Affekts
sprechen können. In der Rechtsprechung ist zwar anerkannt,
dass
bei einem in äußerster Erregung handelnden
Täter eine
tiefgreifende Bewusstseinsstörung vorliegen kann, wenn der
hochgradige affektive Ausnahmezustand eine Intensität
erreicht,
die in ihrer Auswirkung auf die Einsichts- oder
Steuerungsfähigkeit den krankhaften seelischen
Störungen im
Sinne der §§ 20, 21 StGB gleichwertig ist, wobei dies
vor dem
Hintergrund des Verhaltens des Täters vor, während
und nach
der Tat zu untersuchen und zu beurteilen ist (vgl. BGHR StGB §
21
Bewusstseinsstörung 4). Diese Indizien sind dabei im Rahmen
einer
Gesamtwürdigung zu beurteilen (st. Rspr.; vgl. BGHR StGB
§ 21
Affekt 4, 7, 9 jew. m.w.N.; BGH StV 1993, 637; BGH,
Urt. v. 14.12.2000
- 4 StR 375/00 - StV 2001, 228; BGH,
Urt. v. 18.9.2002 - 2 StR 125/02; BGH,
Urt. v. 22.1.2004 - 4 StR 319/03 - NStZ-RR 2004, 234; BGH,
Urt. v.
1.4.2009 - 2 StR 601/08 - NStZ 2009, 571; BGH,
Urt. v. 23.4.2009 - 3
StR 100/09 - NStZ 2009, 439; BGH, Beschl. v. 7.8.2012 - 2 StR
218/12; BGH, Urt. v. 28.2.2013 - 4 StR 357/12).
Wie meinen?
Ja das nennt man dann auch Totschlag, wenn es geplant und nicht im Affekt war dann nennt man es Mord.
Bei einer Körperverletzung bin ich mir nicht wirklich sicher, aber ich denke schon, dass da der Affekt sich ebenfalls strafmildernd auswirkt.
Falsch. Mit Planung oder Affekt haben die Begriffe Totschlag und Mord nicht viel zu tun. Ein Mord kann im Affekt geschehen und ein Totschlag von langer Hand geplant sein, genauso wie es auch anders herum sein kann.
Das ist dann wie der Begriff schon sagt "Totschlag" - nicht aus dem Affekt heraus bzw. geplant ist es Mord und wird härter bestraft
Falsch. Mit Planung oder Affekt haben die Begriffe Totschlag und Mord nicht viel zu tun. Ein Mord kann im Affekt geschehen und ein Totschlag von langer Hand geplant sein, genauso wie es auch anders herum sein kann.