Wie darf ein Hausverbot durchgesetzt werden?

6 Antworten

§ 34 Rechtfertigender Notstand

1Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt.

 2Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.

Also Handauflegen und rausschubsen sind vollkommen statthaft!

Ich bin der Meinung, dass man die Person NICHT PACKEN darf; man darf sie nicht mit Gewalt vom Gelände befördern.

Trotz Hausverbot darf das nur die Polizei. Anders ist das, wenn Gefahr in Verzug ist (Notstand, Notwehr), wenn also Gefahr für Leib und Leben besteht und eine Polizei gerade nicht anwesend ist.

Dass Gefahr in Verzug ist, also jemand wirklich in ernsthafter Gefahr war, muss hinterher beweisbar sein, sonst riskiert man, selbst eine Straftat begangen zu haben, wenn man mal "Hand anlegt".

Ohne Gefahr für Leib und Leben ist auch das "Hand auf die Schulter legen" und so weiter nicht erlaubt. Das kann schon eine Nötigung im Sinne des StrafG-Buches sein und ist strafbar.

Was kann man alos tun:

Ganz einfach, die Polizei holen.

Flüchtet die betreffende Person, dann trotzdem die Polizei holen und Strafanzeige erstatte. Tschüüüs....!

Als Inhaber des Hausrechts kann ich die Person, die im Begriff ist, Hausfriedensbruch zu begehen, unter Berufung auf den "Jedermann"-§§ am Betreten meines Eigentums hindern. Dabei muß ich natürlich auf die Verhältnismäßigkeit der Mittel achten.

ES1956  09.11.2021, 16:43

§127 StPO hat damit nichts zu tun.

Wenn er das Gelände nicht verlässt ja, auf einen Gelände würde ich persönlich die Polizei verständigen wenn er nicht geht.

In einer Wohnung würde ich aber Hand anlegen wenn es nötig ist um ihm zu zeigen wo der Zimmermann das Loch gelassen hat.

„notfalls“ auch mit Gewalt durchgesetzt werden darf.

Genau das.