Hausverbot durch Ladendetektiv?

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Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Taschenkontrolle darf er unter keinem rechtlichen Aspekt durchführen. Er darf dich festhalten, wenn er sieht, wie du was einsteckst, bis die Polizei da ist, § 127 StPO. 

Hausverbot darf er dann aussprechen, wenn es innerhalb seiner vom Marktleiter übertragenen Befugnisse steht, nicht generell. 

Ausweis kann er solange verlangen, bis er grün anläuft. Einen Austausch der Personalien kann er über die Polizei erreichen. Kein Privater hat das Recht den Ausweis zu verlangen, geschweige denn zu kopieren. Mit ner Kopie würde er meine ich sogar eine Ordnungswidrigkeit begehen.

Er nennt sich zwar Detektiv aber dadurch hat er immer noch die gleichen Rechte wie Tante Liesbet von nebenan.

Schildere den Hergang schriftlich der Marktleitung. Solltet das Hausverbot aufgehoben werden und der will nochmal was, besteh drauf, dass die Polizei kommt, sonst bekommt er gar nichts von dir. Dann geht die Kostenrechnung für die Polizei an ihn. Je nachdem, was er äußert, kannste ihn direkt wegen falscher Verdächtigung anzeigen.

Hi marlon,

warum haben die denn weitergemacht, nachdem das Deo offensichtlich nicht vorhanden war bzw. im Regal stand?

Übrigens ist die obige Aussage, dass man dich gem. § 127 StPO festhalten dürfe bis die Polizei da ist äußerst falsch.

  1. Nach herrschender Meinung findet § 127 StPO nämlich keine Anwendung zu lasten von Minderjährigen.
  2. Nach weitergehender herrschender Auffassung bedarf es für das Festnahmerecht aus § 127 StPO einer tatsächlichen Tatbegehung, die ebenfalls nicht vorliegt.

Allenfalls kann sich die Person in einem Erlaubnistatbestandsirrtum befinden. Das ändert nichts an der Rechtswidrigkeit des Vorgehens eines etwaigen Detektivs, der hierbei in aller Regel die Straftatbestände der Nötigung und Freiheitsberaubung der Handlung nach verwirklicht (§§ 239, 240 StGB). Die Bezeichnung als Dieb ist zudem eine Beleidigung (§ 185 StGB).

Soweit er sich tatsächlich in einem irrtum befindet entfällt jedoch nach ganz hM der Vorsatz, so dass der Detektiv hierbei straflos bleibt. Für nähergehende Würdigung solcher Fälle muss man wirklich jedes Detail kennen. Das soll daher nur ein paar Ideen und Fakten aufzeigen.

Viele Grüße, JS

Können sie ihre  Annahme, dass § 127 StPO gegen Jugendliche und Heranwachsende keine Anwendung findet irgendwie begründen?

Da wäre ich gespannt. § 127 StPO findet gegenüber strafunmündigen Kindern keine Anwendung. 

§ 72a JGG - Heranziehung der Jugendgerichtshilfe in Haftsachen

Die Jugendgerichtshilfe ist unverzüglich von der Vollstreckung eines Haftbefehls zu unterrichten; ihr soll bereits der Erlaß eines Haftbefehls mitgeteilt werden.

V on der vorläufigen Festnahme eines Jugendlichen

ist die Jugendgerichtshilfe zu unterrichten, wenn nach dem Stand der Ermittlungen zu erwarten ist, daß der Jugendliche gemäß § 128 der Strafprozeßordnung dem Richter vorgeführt wird.

Das JGG geht davon aus, dass Jugendliche vorläufig festgenommen werden können. Ich bin gespannt, wie sie ihre "herrschende Meinung" begründen.

@Bananarama1986

PS.: 
Worin sie in der Aufforderung ins Büro zu folgen, der der Fragesteller ohne Zwangsanwendung nachkam, eine Nötigung/Freiheitsberaubung sehen, bleibt schleierhaft.

@Bananarama1986

Das ist richtig, da habe ich mir keine Gedanken gemacht und etwas durcheinander geworfen. Es geht sich natürlich um absolut Schuldunfähige i.S.d. § 19 StGB. Etwas peinlich, wahrscheinlich habe ich das spät abends geschrieben und war gedanklich gerade woanders.

Das ändert nichts an der Richtigkeit der Aussage, dass eine Person, welche die Tat tatsächlich nicht begangen hat nicht gem. § 127 I StPO festgenommen werden kann, s.o. hier wird allenfalls im Rahmen eines ETBI gehandelt. Da eigentlich hierauf meine Argumentation abzielte, habe ich das andere nur beiläufig erwähnt und auch nicht weiter begründet. Die oben ausgeführte Aussage ist damit pauschalierend falsch. Sie unterstellt bereits ein nicht vom Fragesteller erwähntes "einstecken des Deos".

Selbstverständlich kann eine Aufforderung "in strengen Ton", der gleichwohl impliziert, dass andernfalls ggf. Gewalt angewandt wird, eine Drohung darstellen. Ich hoffe, dass daran nicht ernsthaft gezweifelt wird. Desweiteren bezog ich mich nicht auf den konkreten Fall sondern auf solche Fälle im Allgemeinen, das wird durch folgenden Satz erkennbar: "der hierbei in aller Regel". Oft werden Personen etwa mit gepacktem Arm abgeführt oder im Büro eingeschlossen. Das war vorliegend nicht der Fall, habe ich aber auch nie behauptet. Im Gegenteil, der Sachverhalt war mir zu lückenhaft, oft sind die Fragesteller hier ungenau, zu diesen Sachverhalten äußere ich mich dann nicht weitergehend. Es wurde etwa auch nicht näher erläutert, wie der Fragesteller "gezwungen" wurde seine Taschen zu leeren.

Ich verbitte mir in Zukunft zudem solche provokaten Aussagen.

Ohne einen sachlichen Grund darf man in öffentlich zugänglichen Geschäftsräumen keinen Hausverbot erteilt bekommen.

zwang er mich alle Taschen zu leeren(Jacke,Hose,Sporttasche).

Was genau heißt hier "zwang"?

Als ich dann fertig war, zwang der Herr mich, ich solle mich ausweisen, ansonsten würde ein Hausverbot auf mich zukommen.

Auch hier, was heißt zwang?

Grundsätzlich darf nur die Polizei dich dazu "zwingen" dich auszuweisen und auch nur die Polizei darf dich "zwingen" deine Taschen zu leeren.

Ich würde mich bei der Markleitung über den Ladendetektiv beschweren. In welcher Form du dich bei der Leitung des Ladens beschwerst hängt unter anderem davon ab, wie der "Zwang" seitens des Detektiv ausgesehen hat.

Also erstmal: nein, das Hausverbot ist nicht wirksam, da dir nichts nachgewiesen werden kann und der Supermarkt für die Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Der Ladendetektiv darf dich übrigens auch nicht dazu zwingen, deine Taschen zu leeren. Nur die Polizei darf das. Bei dem Ausweis bin ich mir nicht sicher, da kann ich keine Auskunft geben.

Ich würde einfach wieder hingehen und wenn er wieder kommt, lässt du ihn die Polizei rufen und dann wirst du Recht bekommen, wenn du ihnen alles erzählst :)

Die Infos u.a. von Bananarama unterschreibe ich so.

Wenn Du das Deo und auch nichts anderes gestohlen hast, ist auch das Hausverbot sinnbefreit. Das mußt Du nicht akzeptieren. Schnapp Dir bei Bedarf Deine Mutter oder Deinen Vater und gehe zur Marktleitung und stelle dies klar.

Gerade bei Kaufland ist es ein weiter Weg von der Kosmetik bis zu den Kassen. Es genügt nicht, an der Kasse zu prüfen ob ein Artikel fehlt den Du vorher in der Hand hattest. Da müßte er Dich schon gut im Auge behalten, ob Du das Deo nicht woanders in einem Regal wieder abstellst.