Kann ich einem Polizisten Hausverbot erteilen?

13 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Du must hierbei ganz genau trennen, die Person und, wenn Du so willst, seine Uniform - also seine Funktion.

Privat kannst Du dem jederzeit Hausverbot erteilen und der hat dann da nichts zu suchen.

Aber, kommt der zur Ausübung einer hoheitlichen Aufgabe, ist der nicht diese Person sondern eigentlich, um das zu verdeutlichen, kommt seine Uniform und führt durch, der trägt diese nur spazieren.

Dein Hausverbot hat hierbei dann keine Wirkung, solange der sich an die gesetzlichen Grundlagen hält und sich ausschließlich hierzu aufhält.

Das Betreten Deiner Latifundien, das kann eine Durchsuchung sein - zu welcher der einen Durchsuchungsbeschluß haben sollte (es sei denn bei Gefahr im Verzug), oder aber auch nur Betreten ohne zu Durchsuchen, hierzu bedarf es keinerlei gerichtlichen Beschlusses.

Treibt der damit jedoch Schindluder und gibt offensichtlich nur vor, dienstlich zu kommen, kannst Du dem dermaßen hinterher eine reinwürgen, dass alles zu spät ist.

In jedem Fall, wenn da was kommt, würde ich hernach an Deiner Stelle stets Widerspruch gegen die Maßnahme einlegen. Dann wird diese rechtlich nochmals geprüft. Sollten sich hierbei rechtliche Fehler seinerseits rausstellen, hat der ein erhebliches Problem.

Es ist ebenfalls darauf zu achten, Wohnung ist Wohnung, aber frei zugängliche Bereiche - z.B. Parkplatz - sind keine Wohnung. Die rechtlichen Grundlagen zum Betreten dieser Bereiche sind erheblich weiter gefasst.

Treibt der damit jedoch Schindluder und gibt offensichtlich nur vor, dienstlich zu kommen, kannst Du dem dermaßen hinterher eine reinwürgen, dass alles zu spät ist.

Nö, wenn der Polizeibeamte ganz offensichtlich widerrechtlich versucht, Zutritt zu meiner Wohnung zu erlangen, kann ich ihn gleich daran hindern. Im § 113 StGB ist nicht nur die Strafbarkeit des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte geregelt, sondern in Abs. 3 auch die Straffreiheit des Widerstandes gegen nicht rechtsmäßige Diensthandlungen.

@oliberlin

Das Problem ist nur, wie will der ungelernte Mensch ohne fundiertes rechtliches Wissen im Moment schnell entscheiden, ob das was da läuft nun rechtlich tatsächlich richtig ist oder nicht?

Wenn man sich nämlich wehrt, die Maßnahme jedoch rechtmäßig ist, auch wenn man davon ausgeht, dass sie es nicht ist, hat man ein massives Problem, dann ist man gleich im Straftatbereich und sowas von der Mops.

Leistet man dann Widerstand, wird der gebrochen.

Aus dem Bauch raus, nach Gefühl so einfach mal, das klappt hinten und vorne nicht, schaut man sich alleine mal hier um, was hier auf einfachste Fragen teilweise für dermaßen falsche Antworten gegeben werden.

Darum hier mein Rat, hinterher erst, um dieses Risiko, hinterher belangt zu werden, die Maßnahme eventuell unter Zwang, Gewalt gar durchstehen zu müssen, auszuschließen.

@fastlink

Das Problem ist nur, wie will der ungelernte Mensch ohne fundiertes rechtliches Wissen im Moment schnell entscheiden, ob das was da läuft nun rechtlich tatsächlich richtig ist oder nicht?

Also, dazu muss man nun nicht umgedingt Jura studiert haben: Ohne richterlichen Beschluss (z.B. Haft- oder Durchsuchungsbefehl) darf die Polizei nur bei der vielzitierten Gefahr im Verzug in meine Wohnung eindringen. wenn ich also ganz sicher weiß, dass sich weder ein gesuchter Straftäter in meiner Wohnung aufhält noch dass dort schwere Straftaten oder ähnliches im Gange sind, muss ich keinen Polizisten in meine Wohnung lassen, egal was der so behauptet. Erzwingt er dann den Zugang mit Gewalt ist er es, der ein massives Problem haben sollte und gleich im Straftatbereich ist.

Ein gutes Beispiel ist die Durchsuchung bei einem Hells-Angels-Mitglied in Rheinland-Pfalz: Der Rocker konnte glaubhaft machen, dass er den Polizisten für einen Angreifer aus den Reihen der verfeindeten Bandidos hielt, der ihm nach dem Leben trachtet, und dass es aus dem Grunde als irrtümliche Notwehr anzusehen sei, dass er ihn durch die geschlossene Tür hindurch erschoss. Der Bundesgerichtshof hob dementsprechend das ursprünglich Urteil des Landgerichts Koblenz auf und sprach ihn frei (Az. 2 StR 375/11, siehe FAZ u.A.). Wenn also sogar bei einer ansonsten rechtmäßigen Maßnahme die Notwehr legitimiert wird kann sie bei offensichtlich widerrechtlichen Maßnahmen unmöglich strafbewehrt sein.

Ein Richter müsste einen Durchsuchungsbefehl aussprechen. Die Behörde Polizei wird dann sicher einen anderen Beamten schicken, wenn diesen das private Verhältnis zu dir bekannt sein sollte.

Eigenmächtig darf er es nicht- übrigens auch ohne Hausverbot nicht.

"Ein Richter müsste einen Durchsuchungsbefehl aussprechen"

Es gibt diverse Gründe in denen kein Beschluss notwendig ist, bzw. auf diesen verzichtet werden kann, insbes. im Rahmen der Gefahrenabwehr.

@PepsiMaster

Liegt hier aber nicht vor. Welche Gefahr soll da in Verzug sein?

@guinan

"Liegt hier aber nicht vor"

was heißt denn "hier"? Es gibt ja gar keine konkrete Situation, für die man die Rechtmäßigkeit des Betretens bewerten könnte. Der Fragesteller hat ja sehr allgemein gefragt, ob der Polizeibeamte, dem (privat) ein Hausverbot ausgesprochen wurde, "in Ausübung seines Amtes Haus und Hof wieder betreten" dürfte.

Es gibt wie gesagt diverse Gründe, aus denen ein Beamter das Grundstück und u.U. sogar die Wohnung betreten dürfte (ohne dass zuvor ein richterlicher Beschluss eingeholt wird). Eine Ruhestörung wäre nur eins von vielen Beispielen schon ausreichend ...

Nur mit dienstlichen Grund...

Man muss sich nur mal ansehen wie die Polizisten im Forum "Copzone" sich daran aufgeilen, dass ein "Handyladen-Besitzer" ihnen Hausverbot erteilte, und sie sich nun gegenseitig versichern, dass sie da auch ohne Beschuss etc. reingehen würden:

https://www.copzone.de/viewtopic.php?f=10&t=63382

Man schaue sich gleich die erste Antwort von "Schutzmann Schneidig" an:
"Unwirksam.

Zudem dürfte sich die für diesen Gewerbebetrieb zuständige Ordnungsbehörde dafür interessieren."

Was für dummer M*******m*ll, was für ein selten d****ch s*******er Mitbürger, und Bestätigung der intellektuellen und gesellschaftlichen Stellung sowie Gottkomplexen der Polizisten in diesem Land...
Man sieht schon vor dem Inneren Auge den Geifer tropfen, armseelig, Ich habe Mitleid mit solchen Verlierern wie "Schutzmann Schneidig", und ihren asozialen Eltern... Denn wenn die alles ihnen mögliche für die Bildung ihres Kindes getan hätten, wäre der NIEMALS Polizist geworden.
Auch wenn er ein Interesse am Verbrechen hätte, hätte er ja Kriminologie studieren können... NIEMAND der z.B. Einserabitur hat, macht eine Ausbildung zum Polizisten. Man stelle sich mal vor, Schüler des EIliteinternat Salem, die Eltern zahlen jeden Monat 3000 Euro, und dann sagt der Schüler nach dem Abitur "Ich mache eine Ausbildung zum Polizist" ;-D .


Es ist ein Pöbel-Phänomen, dass was man für "richtig" erachtet einfach mal zum Gesetz zu erklären.
Daher gibt es auch die "Große Show der Rechtsirrtümer" bei RTL.
Eben weil solche schlichten Menschen dass was sie für "richtig" halten, einfach auch mal als Gesetz darstellen.
"Das ist verboten!".

Ja, zwischendurch kommt wohl auch das Beispiel einer Bäckerei, und das abstruse "Argument" der "Gesunderhaltung".

Das heißt, der Polizist mein, er habe immer ein Recht den Laden zu betreten, weil er sich durch den Kauf von Lebensmitteln ja als Polizist im Dienst "Gesund erhalten" müsse. Das gäbe ihm das Recht wein Hausverbot zu ignorieren.
Echt verzweifelt diese "schlichten Mitbürger" aus einer unteren intellektuellen  und gesellschaftlichen Schicht (Polizisten gehören auch zu den unbeliebten Partnern, ähnlich wie Altenpflegerinnen etc..). Stehen in Sachen Intelligenz statistisch noch unter Bauern...
Dr. Brosa sagte einmal öffentlich "Die Polizei ist ein Sammelbecken für Asoziale und Kriminelle".
Diesen Text darf man auch ungestraft auf sein Auto kleben?
Das hat ein Gericht als legal bestätigt!


Hausverbot ist absolut möglich.
Es braucht auch keinen individuellen Grund.
Nicht nur einzelnen Polizisten privat, sondern generell der ganzen Polizei.
Ich glaube auch, dass das Hausverbot gegenüber Polizisten gilt, wenn die in Zivil oder sogar Privat unterwegs sind.
So wie Ich auch Zirkusleuten oder Schrottsammlern privat Hausverbot erteilen kann. Beide mag Ich nicht.


Der Sprecher der Polizei in Berlin, Winfried Wenzel hat das selbst deutlich gemacht.

Wörtlich:
"Die Polizei hat dagegen keine rechtliche Handhabe, es ist die freie Entscheidung eines jeden Eigentümers, ein Hausverbot zu erteilen."

Nachdem "seine" Polizei in der Rigear Strasse einen Bäckerei-Besitzer drohend nötigte ein Hausverbot-Aushang abzunehmen. Denn die Polizei hatte dort die Bäckerei ständig als Toilette missbraucht, wären die Anwohner die Polizeipresenz in der Strasse (wegen des besetzen Hauses) eh schon störte.

Mit einem Beschluss oder bei Notruf müssen sie natürlich trotzdem aktiv werden.
Vorteil: Wenn man selbst den Notruf wählt, und die Polizei weiß von dem Hausverbot müssen die trotzdem kommen.
Wenn nicht, machen die sich strafbar.
Und Ich sehe auch ein Recht den Anruf beim Notruf heimlich aufzuzeichnen, denn die zeichnen den ja auch auf.

Sicher kannst du ihm Hausverbot erteilen, es wirkt aber nur dann, wenn er aus privaten Gründen dein Haus betreten will. In Ausübung des Dienstes kann er - wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für diese Eingriffsmaßnahme vorliegen - dein Haus jederzeit betreten.

Durch ein Hausverbot kann man keine polizeilichen und/oder strafprozessualen Maßnahmen abwehren.

Genau so sieht es aus! Wichtig ist natürlich IMMER (unabhängig von einem privat ausgesprochenen/erteilten Hausverbot)

wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für diese Eingriffsmaßnahme vorliegen

Es muss also entweder das Einverständnis des Wohnungs-/Haus-/Grundstücksinhabers, ein Durchsuchungsbeschluss oder aber "Gefahr im Verzug" (was zumindest hier in Berlin mittlerweile ziemlich eng ausgelegt wird) vorliegen. Oder aber ein Haftbefehl für eine Person, wo konkrete Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass diese sich dort aufhält.

@Greenfox1
""Gefahr im Verzug" (was zumindest hier in Berlin mittlerweile ziemlich eng ausgelegt wird)"

Im Rahmen der Strafverfolgung sind die Anforderungen grds. etwas höher als im Rahmen der Gefahrenabwehr. In den Polizeigesetzen der Bundesländer gibt es diverse Ermächtigungsgrundlagen, die der Polizei das Betreten (und notfalls auch Durchsuchen) einer Wohnung erlauben (vgl. §38 HSOG)

http://www.landesrecht-hessen.de/gesetze/31_oeffentliche_sicherheit/310-63-hsog/paragraphen/para38.htm

@Greenfox1

Oder aber ein Haftbefehl für eine Person, wo konkrete Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass diese sich dort aufhält.

Das musst du mir erläutern. Kann man in Berlin jederzeit, auch ohne Gefahr im Verzuge und ohne richterlichen Beschluss, in eine Wohnung eindringen, wenn sich dort eine mit HB gesuchte Person aufhält?

@Irubis

Ein Haftbefehl ist ein richterlicher Beschluss, der anordnet, dass eine Person in Haft zu nehmen ist. Der wird nicht außer Kraft gesetzt, nur weil diese Person sich z.B. in Deiner Wohnung aufhält. Liegen der Polizei konkrete Anhaltspunkte vor, dass sich eine solche mit Haftbefehl gesuchte Person in Deiner Wohnung aufhält darf die Polizei ihn dort auch festnehmen, und dafür dürfen diese selbstverständlich auch gegen Deinen Willen Deine Wohnung betreten – nicht nur in Berlin.

@oliberlin

Der wird nicht außer Kraft gesetzt, nur weil diese Person sich z.B. in Deiner Wohnung aufhält.

Das bestreitet auch keiner.

Liegen der Polizei konkrete Anhaltspunkte vor, dass sich eine solche mit Haftbefehl gesuchte Person in Deiner Wohnung aufhält darf die Polizei ihn dort auch festnehmen, und dafür dürfen diese selbstverständlich auch gegen Deinen Willen Deine Wohnung betreten – nicht nur in Berlin.

Dann bedarf es aber immer noch eines Durchsuchungsbeschlusses um die Wohnung betreten zu dürfen. Siehe dazu den § 105 Abs. 1 StPO. Der HB beinhaltet nicht automatisch auch einen Durchsuchungsbeschluss. Um die Wohnung zu betreten um eine Festnahme oder Verhaftung durchzuführen, bedarf es entweder der Gefahr im Verzuge oder eines Durchsuchungsbeschlusses.

@Irubis

Das Betreten einer Wohnung, um einen gesuchten Straftäter festzunehmen, ist aber keine Durchsuchung in diesem Sinne. Desweiteren finden sich in den Polizeigesetzen der Länder und des Bundes Regelungen unter dem Stichwort „Betreten und Durchsuchung von Wohnungen“, die es Vollzugsbeamten erlauben, fremde Wohnungen zu betreten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich dort gesuchte Straftäter verbergen – z.B. gem. § 41 Abs. 3 Nummer 1c PolG NRW, § 31 Abs. 2 Nr. 1a PolG Baden-Württemberg, § 45 Abs. 4 Nr. 2 BPolG oder § 36 Abs 4 Nr. 1c ASOG Bln. Die Liste ließe sich sicher noch weiterführen, aber das kannst Du Dir im Zweifelsfall anhand dieser Liste selbst heraussuchen.

@oliberlin

Das Betreten einer Wohnung, um einen gesuchten Straftäter festzunehmen, ist aber keine Durchsuchung in diesem Sinne.

Da liegst du falsch. Du hast zwar Recht, mit deiner Auffassung: "Die Ausübung bloßer Betretungs- und Besichtigungsrechte ist keine Durchsuchung" (BVerfGE 32, 54). Aber: Das Betreten besteht in dem Eintreten, Verweilen und Beobachten.

"Jedoch ist die Suche nach Personen oder Sachen oder die Ermittlung eines Sachverhalts in einer Wohnung nicht als Ausübung eines Betretungs- oder Besichtigungsrechts zu bewerten, sondern als Durchsuchung". (BVerfGE, NJW 1975, 130).

Hier findest du mehr darüber:

http://www.jurawelt.com/sunrise/media/mediafiles/14065/hausdurchsuchung.pdf

Wenn du also in eine Wohnung eindringst, um jemanden festzunehmen, bedarf es außer in Fällen der Gefahr im Verzuge eines richterlichen Beschlusses.

wenn es nur in ausübung seines amtes ist, ja. denn du hast den hausverbot ja gegen die "privatperson" ausgesprochen, und gegen die "amtsperson" polizei kannst du kein hausverbot erteilen, das sie in ausübung ihres dienstes rechtliche mittel hat, um trotz deines nichtwollens dein haus und hof zu betreten. und solange diese rechtlichen vorrausetzunge vor leigen (sei es durchsuchungsbefehl, gefahr im verzuge o. ä.) musst du dien beamten auch reinlassen. ist er aber nicht im dienst, oder leigen die rechtlichen vorausetzungen nicht vor, dann natürlich nicht.