Wenn bei einen Hauskauf eine schriftliche Vereinbarung zwischen Käufer und Verkäufer getroffen wird ( Anzahlung ) , ist diese auch ohne Notarstempel gültig?

6 Antworten

Bei Immobiliengeschäften dieser Art besteht volle notarielle Beurkundungspflicht, wenn die Vereinbarungen wirksam werden sollen -auch sogenannte Nebenabreden. Die Abrede wird also nicht gerichtsfest sein.

Nein.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 311b Verträge über Grundstücke, das Vermögen und den Nachlass

(1) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung. Ein ohne Beachtung dieser Form geschlossener Vertrag wird seinem ganzen Inhalt nach gültig, wenn die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erfolgen.

(2) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein künftiges Vermögen oder einen Bruchteil seines künftigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, ist nichtig.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein gegenwärtiges Vermögen oder einen Bruchteil seines gegenwärtigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, bedarf der notariellen Beurkundung.

(4) Ein Vertrag über den Nachlass eines noch lebenden Dritten ist nichtig. Das Gleiche gilt von einem Vertrag über den Pflichtteil oder ein Vermächtnis aus dem Nachlass eines noch lebenden Dritten.

(5) Absatz 4 gilt nicht für einen Vertrag, der unter künftigen gesetzlichen Erben über den gesetzlichen Erbteil oder den Pflichtteil eines von ihnen geschlossen wird. Ein solcher Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung.

Fußnote

(+++ § 311b Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 184 Satz 2 KAGB +++)

schelm1  03.07.2015, 13:26

Hier geht es doch lediglich um die Quittung über eine erhaltene Anzahlung, die selbstverständlich von zivilrechtlicher Bedeutung ist, indem z.B. beim Nichtzustandekommen eines notariellen Vertrages die angezahlte Summe aufgrund der Quittung zurückverlangt werden kann!

jurafragen  03.07.2015, 14:37
@schelm1

Wie kommst Du jetzt auf eine Quittung? In der Frage ging es noch um eine Vereinbarung.

Die Quittung einer Anzahlung ist ein zivilrechtlich wirksamer Vorgang, begründet aber keinen Anspruch auf die dingliche Erfüllung (Übertragung des Grundbesitzes) des Kaufgeschäftes - diesem Anspruch wird gemäß Beurkundungsgesetz nur ein notarieller Kaufvertrag gerecht. 

Es nicht so, mal eben ein Handtuch zu kaufen. Ein  Hauskauf geht nur mit einer notariellen Beglaubigung. Eine Vereinbarung zwischen Verkäufer und Käufer ist gesetzlich nicht möglich.

Solche Nebenabreden am Notar vorbei, sind in Grundstücksgeschäften gar nicht erlaubt.

Sie dienen in der Regel dazu, den Staat um die entsprechenden Steuern zu betrügen.

lesterb42  04.07.2015, 10:40

Nicht ganz richtig. Ich nehme immer gerne eine kleine Anzahlung für den Fall, dass der Käufer es sich "überlegt" hat. Wenn ich einen Vertragsentwurf beim Notar in Auftrag gebe, bin ich Schuldner ggf. wenigstens Zweitschuldner und muss zahlen. Ohne die Anzahlung lauf ich dann meinem Geld hinterher.

Mit Steuerhinterziehung hat das nichts zu tun. Die Anzahlung wird im Notarvertrag dokumentiert und auf den Kaufpreis angerechnet.