Braucht man eine vom Notar beglaubigte Vollmacht bei Vertretung bei Hauskauf?

3 Antworten

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Die Unterzeichnung erfolgte durch einen vollmachtlosen Vertreter im Notariat. Der abwesende Verkäufer erhält den Kaufvertrag. Danach geht er kurzfristig zu einem Notar seiner Wahl und genehmigt die Unterschrift des vollmachtlosen Vertreters mit dem Hinweis, dass ihm der Vertragsinhalt bekannt sei. Diese Genehmigung muss beurkundet werden, nicht beglaubigt. Insgesamt eine 10minütige Angelegenheit, die oft billiger ist als die Anreise, weil die Gebühr sich nur nach dem Eigentumsanteil des Abwesenden richtet.

Der Vertrag muss notariell beglaubigt werden. Dager muss auch die nachtragliche Genehmigung bei einem Notar durchgeführt werden. Entweder bei dem Notar, der den Vertrag beurkundet hat, oder bei einem andern Notar, der von dem beurkundenden Nptar eine Audfertigung des Vertrags zur Genehmigung erhalten hat. Der Vertrag ist wirksam, sobald der beurkundenden Notar die Genehmigungserklärung erhält. Bis dahin ist der Verkäufer allerdings schon an den Vertrag gebunden. Nur wenn die Genehmigung nicht in vernünftiger Frist (i.d.R. 4 Wochen)erfolgt, wird der Vertrag platzen, d.h. von Anfang an unwirksam werden. Der Notar wird dann Gebühren in Rechnung stellen. Der Verkäufer kann unter Umständen Schadenersatz für vergebliche Aufwendungen im Vertrauen auf den Vertragsabschluß geltend machen (also Kostenersatz, kein Schadenersatz wegen Nichterfüllung!)

Als unsere Erbengemeinschaft ein Haus verkaufen wollte, war meine Schwester nicht anwesend. Sie wurde vertreten von einer Angestellten des Notariats. Im Kaufvertrag hieß es: Frau N.N vertreten durch N.N. Vollmacht nachzureichen versprechend.

Ralfonso  16.11.2009, 21:46

Was soll diese Antwort? Bei solchen Fragen sollte man wirklich nur antworten wenn man Ahnung hat. Das ist doch keine Vermutungsplattform, sondern man will doch Expertenwissen vermitteln. Also besser: Ab in einen Chat, statt hier heisse Luft zu blubbern.

hallali87 
Beitragsersteller
 16.11.2009, 13:04

Der Kaufvertrag ist aber trotzdem sofort gültig? Oder erst dann, wenn die Vollmacht vorliegt?

Peter96  16.11.2009, 13:10
@hallali87

Das ist eine gute Frage. Eigentlich nicht. Wenn derjenige der nicht selbst unterschrieben hat, später nicht die Vollmacht nachreicht, ist der Vertrag ja nichtig.