Was ist wenn der Hausverwalter seine Aufgaben nicht erfüllt?

5 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Als Erstes hat die ETG offenbar Einigkeit, das ist schon einmal wesentlich

Die Abberufung des Verwalter gem. §26 WEG ist auf jeden Fall bei nicht ordentlicher Verwaltung möglich.

Zur Verwaltung gehören alle Entscheidungen und Maßnahmen, die das gemeinschaftliche Eigentum betreffen und im Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer erforderlich sind. Dies können neben Maßnahmen der Geschäftsführung auch Maßnahmen sein, die auf eine Änderung des bestehenden Zustandes abzielen. Im Interesse aller Eigentümer (der Gesamtheit) liegt eine Maßnahme dann, wenn sie bei objektiv vernünftiger Betrachtungsweise unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls nützlich ist.

Hierzu siehe auch §24 WEG.

Wenn man den ganzen Fragetext liest, ist die ETG bereits seit längerem mit der Verwaltung unzufrieden. Wurde das in der ETV gesamtheitlich oder auch individuell belegbar gerügt? Gibt es z.B. durch die Verwaltung eine Beschlusssammlung (das ist NICHT das ETV-Protokoll)? Das ist nämlich auch Grundleistung, wird aber des Öfteren durch eine Verwaltung nicht erbracht.

=> ohne den Vorgang im Detail zu kennen, würde ich trotzdem gute Chancen auf vorzeitige Abberufung sehen.

Zum Fall: Wenn zwischen dem 25.01.18 und dem 06.02.18 keine Aktivität seitens der Verwaltung stattfand, obwohl ganz offensichtlich Gefahr im Verzug war, sehe ich auch hier einen kausalen Haftungszusammenhang. Der Zwischensatz mit

"Der ein oder andere Bewohner hat eine Antwort bekommen, aber nichts zuverlässiges...."

verwirrt aber. Wann kamen denn welche Infos an Eigentümer?

Dazu ist natürlich relevant, wie die Schadensmeldung bzgl. des Tores formuliert war. Hätte die Verwaltung die Gefahr des unberechtigten Zugangs erkennen können?

Wie der Polizist auf diese Aussage kommt, kann man hier nicht bewerten. Normalerweise ist ein Eindringen mit Aufhebeln einer Tür m.E. schon Einbruchdiebstahl.

Insgesamt werdet ihr aber - mit den spärlichen Infos von hier - nicht um einen Anwalt herum kommen.

Bei der Suche nach einem neuen Verwalter - wir haben in unserer ETG aus ähnlichen Gründen leider schon 2x den Verwalter wechseln müssen - trefft Euch und formuliert ein Leistungsbild für die neue Verwaltung als Vertragsgrundlage. Dazu gehören auch Kostenregelungen für Leistungen außerhalb des Leistungsbildes, z.B. Abnahmen von Bauarbeiten - falls ihr den Verwalter im Einzelfall bevollmächtigen wollt.

Das ist rechtlich nicht so trivial wie es aussieht, einen Hausverwalter während der Vertragslaufzeit abzusetzen. Hierbei ist einiges zu beachten, dass er sich am Ende nicht noch dagegen wehren kann.

Wahrscheinlich kann man Schadenersatz gegen ihn geltend machen wegen der Pflichtverletzung. Aber das geht wahrscheinlich nicht ohne Gerichtsurteil, weil er das bestimmt nicht freiwillig einsieht.

Aus diesem Grund kann nur den einen Rat geben, dass ihr als WEG einen Anwalt für WEG Recht beauftragt, die Dinge einzuleiten.

wenn ihr euch alle einig seid, wieso fragst du dann ein laienforum?

ihr alle kennt doch den vertrag, den ihr mit dem hausverwalter abgeschlossen habt besser als wir, hm????

Loeckle81 
Fragesteller
 25.02.2018, 12:30

Weil wir uns nicht sicher sind und es darum geht wie es sich mit dem Diebstahl verhält.. Warum gibst du mir eine Antwort die nicht weiterhilft? Hm???

soportebolis  25.02.2018, 12:40
@Loeckle81
hr alle kennt doch den vertrag, den ihr mit dem hausverwalter abgeschlossen habt besser als wir, hm????

nicht ärgern, nur, weil dir die antwort nicht passt.........

chriskmuc  25.02.2018, 13:11
@Loeckle81

Es ist in der Tat nicht einfach. Neben dem Verwaltervertrag gibt es ja auch den Bestellungszeitraum - wenn auch in der Regel identisch. Bis wann wurde der Verwalter bestellt?

Falls die Bestellung Ende dieses Jahresa abläuft - "einfach" Verwalterneuwahl auf die nächste Tagesordnung setzen (lassen). Ggf. Ihn dazu mit der 25% Stimmenanzahl nach Köpfen dazu "zwingen" (siehe WEG § 24 Abs. 2 und 3)

(2) Die Versammlung der Wohnungseigentümer muß von dem Verwalter in den durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer bestimmten Fällen, im übrigen dann einberufen werden, wenn dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe von mehr als einem Viertel der Wohnungseigentümer verlangt wird.

(3) Fehlt ein Verwalter oder weigert er sich pflichtwidrig, die Versammlung der Wohnungseigentümer einzuberufen, so kann die Versammlung auch, falls ein Verwaltungsbeirat bestellt ist, von dessen Vorsitzenden oder seinem Vertreter einberufen werden.

Danach mit dem neuem Verwalter das Thema besprechen. Problem ist wohl, dass die ETG keinen Schadenersatz ggü. den Vorverwalter geltend machen kann - sondern nur jeder geschädigte Eigentümer/Mieter selber.

Sollte der Verwalter noch länger bestellt sein, so müsst Ihr innerhalb von zwei Monaten eine (außerordentliche) ETV einberufen - notfalls über den Beiratsvorsitzenden mit dem TOP "Verwalterabwahl wegen eines wichtigen Grundes". Der Verwalter wird dagegen in der Regel gerichtlich vorgehen - da an einen wichtigen Grund hohe Hürden gestellt sind. Wenn aber die Abberufung mit sehr großer Mehrheit erfolgt - dann wird das Gericht wohl die Abberufung anerkennen.

Alternativ könnt Ihr natürlich auch den Verwaltervertrag und die Verwalterbestellung ordentlich (gem. Verwaltervertrag) kündigen - aber dann steht dem Verwalter ein Schadenersatz in Höhe von ca. 45% der Verwaltervergütung zu.

So oder so, solltet Ihr in jedem Fall einen Fachanwalt für WEG-Recht über den Verwaltungsbeirat konsultieren - ohne diesen seit Ihr wohl gegen den Profi-Verwalter "machtlos". Die Kosten soll dann natürlich die ETG tragen. Aber der Beirat muß hier erstmals in Vorleistung gehen.

oklein  25.02.2018, 16:51
@chriskmuc

Insgesamt stimme ich dem Beitrag zu, aber auf welcher Basis "muss der Beirat erstmals in Vorleistung gehen"??? Ich kenne weder aus dem WEG noch aus Rechtsprechungen die Funktion geschweige denn Verpflichtung für einen Beirat. Was wäre, wenn es keinen gibt? Bitte mich mal dazu aufhellen.

chriskmuc  26.02.2018, 08:07
@oklein

Ein Anwalt wird nur tätig wenn er dazu eine (Prozess-)Vollmacht erhält. Wer unterschreibt? => Der Beirat. Also muß er dessen Kostennote auch bezahlen. Die derzeitige HV wird diese Rechnung wohl nicht begleichen. Der Beirat muß dann bei der jetztigen HV einen TOP einbringen lassen, dass die Kosten erstattet werden.

Sollte die HV die Kostennote bezahlen dann ist es ja OK. Oftmals passiert dies jedoch nicht.

Wenn es keinen Beirat gibt, dann gilt es auch für jeden anderen Eigentümer.

Ich kenne genau so etwas aus meinem Umfeld (ebenfalls Garagenzufahrt offen, keine Kontakt möglich, Einbrüche in Kellerabteile).Die besten Erfahrungen wurden mit dem Mieterschutzbund gemacht, die einem Tipps geben können.

Loeckle81 
Fragesteller
 25.02.2018, 12:33

Vielen Dank für die Antwort, aber wir sind doch Eigentümer

piadina  25.02.2018, 12:41
@Loeckle81

Noch besser, dann könnt Ihr alle zusammen der Hausverwaltung kündigen und eine neue beauftragen. Die Eigentümer Gemeinschaft muß ja den Vertrag vorliegen haben oder ihn vom Bauträger einfordern - ihr bezahlt ja schließlich auch dafür.

Das kommt auf den Vertrag an, den ihr mit der Verwaltung geschlossen habt.

Viele Verträge in dem Bereich, sehen eine regelmäßige Neuausschreibung vor.

Ist nichts vereinbart gilt die gesetzliche Kündigungsfrist. Eine Kündigung kann die Hauseigentümergemeinschaft mit Mehrheitsbeschluss veranlassen. Selbstverständlich gilt dann ebenfalls die Kündigungsfrist.

chriskmuc  26.02.2018, 20:23

Trotz Kündigung des Verwaltervertrags, ist der Verwalter noch bis zum Ende seines Bestellungszeitraums bestellt (Trennungstheorie zwischen Verwalterverbestellung und Verwaltervertrag). Ohne wichtigen Grund kann ein Hausverwalter nicht abberufen werden. Somit steht Ihm dann Schadenersatz in Höhe von ca. 45% der Grundverwaltervergütung für den restlichen Bestellungszeitraum zu.