Hausverwaltung lässt mich Stromzähler nicht ablesen?

12 Antworten

Jede Person die in "Anspruchnahme" eines Zählers Strom abnimmt und bezahlt, hat das Recht, Zugang zu "seinem" Zähler zu bekommen. Ist der Zähler in einem geschlossenen Raum untergebracht, ist es die Pflicht der HV dafür zu sorgen, dass man den Zähler ablesen bzw. "kontrollieren" kann. Das aber nicht laufend, sondern vll. so 1 - 3 mal im Jahr. Wenn die HV nicht reagiert, wer ist den WEG-Beirat? Dieser müsste sich an die HV wenden und alls diese nicht reagiert, müsste in Absprache mit denen evtl. das Schloss "geöffnet" werden. Wer hat denn da den Schlüssel für die Türe? Gibt es da keinen Hausmeister?

Wo ist dein Problem? Der Mieter muss sich doch um die Stromrechnung kümmern.

pixelbarbier  27.04.2018, 11:35

Ich glaube sein Problem besteht einfach darin, dass er nicht an die Zähler kommt und den aktuellen Stand abzulesen.

Für die Zählerablesung ist ja nicht dein Stromversorger (bei dem du deinen Strom bezahlst) sondern dein lokaler Netzbetreiber zuständig. Schau dich in deiner Gegend mal um, ob du Trafos (entweder in Trafoschränken, so groß wie Müllcontainer-Umbauten, oder größere Trafohäuschen) oder eben auch Hausanschlussschränke siehst. Da steht zumeist euer lokaler Netzbetreiber drauf. Ruf da dann an, die werden deiner Hausverwaltung dann schon Druck nachen, dass die da einen Ableser rein lassen.

Du musst doch wissen, an welchen Versorger Du deine Anschläge bezahlst?! Oder wohnst DU nicht selber in der Wohnung. Wenn sie vermietet hast, zahlen ja die Mieter den Strom und können Dir sagen, wer der Versorger ist.

Wieso musst Du denn den Zähler ablesen?

Mieter muss Zugriff auf den Sicherungskasten haben!

AG Celle, Urteil vom 25.11.2016 - 151/110 C 1176/16

1. Es ist eine vertragliche Nebenpflicht des Vermieters, dem Mieter Zugang zu den Bedien- und Messelementen der Stromversorgung seiner Wohnung zu ermöglichen.

2. Ein Mieter muss selbst unmittelbar und ohne zeitliche Verzögerung jederzeit auf die seiner Wohnung zuzuordnenden Sicherungen zugreifen können. Dies gilt gerade auch im Hinblick auf Stromausfälle, Kleinreparaturen oder etwaige Notfälle wie Brand oder Wasserschaden, in denen es gegebenenfalls geboten sein kann, die Stromzufuhr durch Betätigen der Sicherungen abzuschalten.

3. Ein Hausmeisterservice, der 24 Stunden am Tag (telefonisch) erreichbar ist, kann nicht mit einem jederzeitigen Zugang gleichgesetzt werden. Es ist dem Mieter nicht zumutbar, ein zeitlich ungewisses Erscheinen eines Hausmeisters vor Ort abzuwarten.

Stromzähler weggesperrt!

Vermieter muss es dem Mieter ermöglichen, den Stromzähler abzulesen

onlineurteile.de - Der Stromzähler des Mieters befand sich in einem abgeschlossenen Kellerraum. Von Februar bis April 2012 konnte er den Zählerstand problemlos ablesen, obwohl er für den Raum keinen Schlüssel besaß: Der Hausmeister sperrte zu diesem Zweck den Raum jeweils kurz auf. Dann erklärte der Hauseigentümer auf einmal, Zugang zum Kellerraum werde künftig nur noch "gegen Zahlung eines Entgelts gewährt".

Das ließ sich der Mieter nicht bieten. Er zog vor Gericht und verlangte freien Zugang zu seinem Stromzähler. Zu Recht, entschied das Amtsgericht Köln (201 C 464/12). Der Kellerraum, in dem das Messgerät installiert sei, sei für Mieter nicht generell zugänglich. Daher müsse der Vermieter dem Mieter einmal im Monat Zugang gewähren, um den Zählerstand abzulesen — und zwar kostenlos.

Angesichts der wachsenden Bedeutung des Energiesparens müsse es für jeden Mieter möglich sein, sich regelmäßig über den Stromverbrauch zu informieren. Das bedeute nicht unbedingt uneingeschränkten Zugang zu jeder Zeit, aber den verlange der Mieter ja auch gar nicht. Hier gehe es um ca. zwei, drei Minuten im Monat, um den Stromzähler abzulesen.

Der Mieter habe außerdem angeboten, sich zeitlich nach den Wünschen des Hausmeisters zu richten, weil der nicht immer im Haus sei. Auf diese Weise stelle das Aufschließen des Kellerraums einmal pro Monat kaum einen Mehraufwand dar, der dem Hauseigentümer Kosten verursachen könnte. Vor diesem Hintergrund stelle die Verweigerungshaltung des Vermieters reine Schikane dar.