Unterhaltszahlungen nach der Regelstudienzeit?

4 Antworten

Und ein Semester über die Regelstudienzeit hinaus wird er Unterhalt bezahlen müssen. Speziell wenn es notwendig war neben dem Studium zu arbeiten.

Man könnte sich zunächst mal vorstellen, dass der Vater seine Zahlugnen schlicht einstellt, der Sohn einen Vollzeitjob antritt und den Vater damit fraglos entlastet.

benwolf 
Fragesteller
 23.11.2017, 14:19

Und der Sohn sein Studium 1 Semester vorm Ende abbricht und die Hälfte verdient?

Wie wäre es mit einer konstruktiven Antwort?

schelm1  23.11.2017, 14:24
@benwolf

Nun denken Sie mal nicht kleinlich in Monaten oder verpaßten Semestern, sonder an die Gestaltung und Finanzierung Ihres eigenen künftigen Daseins in Unabhängigkeit von der Alimentation durch Ihren verehrten Herrn Vater.

...und nun konstruieren Sie mal selber!

1 Semester über der Regelstudienzeit ist für den Unterhalt unschädlich.

Bis zum Ende des 27. Lebensjahres sind deine Eltern unterhaltspflichtig, so lange du weder eine abgeschlossene Berufsausbildung noch ein abgeschlossenes Studium hast.

Glaube nicht, dass sich daran in den letzten Jahren etwas geändert hat.

wilees  22.11.2017, 23:10

Bis zum Ende des 27. Lebensjahres sind  Eltern unterhaltspflichtig,.......


Ganz sicherlich nicht in jedem Fall, eher in Ausnahmefällen.

doesanybodyknow  22.11.2017, 23:13
@wilees

Nur dann nicht, wenn sie nachweislich nicht in der Lage sind, Unterhalt zu zahlen. Dann gibt es Leistungen vom Staat z.B. Ausbildungsbeihilfe.

Natürlich hat man diesen Rechtsanspruch nur dann, wenn man den Bedarf nachweist.

NoHumanBeing  22.11.2017, 23:46

Bis zum Ende des 27. Lebensjahres sind deine Eltern unterhaltspflichtig, so lange du weder eine abgeschlossene Berufsausbildung noch ein abgeschlossenes Studium hast.

Falsch.

Sie sind solange unterhaltspflichtig, bis das Erststudium abgeschlossen ist. Für den Unterhaltsanspruch gibt es keine Altersgrenze. Eine solche gibt es nur für die Familienversicherung und für den Kindergeldanspruch der Eltern (beides bis Vollendung des 25. Lebensjahres). Der Unterhaltsanspruch des Kindes gegenüber den Eltern verfällt hingegen nicht aufgrund des Alters. Eine starre Altersgrenze wäre angesichts immer länger werdender Ausbildungszeiten, für die das Kind ja "nichts kann", ja auch ein ziemlicher Witz.

Auch ein postgraduales Masterstudium gilt übrigens nicht als Zweitstudium, sondern als Fortsetzung des Erststudiums.

Auch endet der Unterhaltsanspruch nicht notwendigerweise nach Ende der Berufsausbildung. Er besteht für ein anschließendes Studium weiter, sofern dieses "zeitnah" aufgenommen wird und in einem fachlichen Zusammenhang zur vorausgehenden Berufsausbildung steht.

Der Unterhalt eines Kindes umfasst gemäß § 1610 Abs. 2 BGB die Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf.

Geschuldet wird danach eine Berufsausbildung, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entspricht und sich in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern hält. Eltern, die ihrem Kind eine solche Berufsausbildung gewährt haben, sind grundsätzlich nicht mehr verpflichtet, Kosten einer weiteren Ausbildung zu tragen.

[..]

Diese Grundsätze hat der Bundesgerichtshof wegen des zunehmend geänderten Ausbildungsverhaltens der Studienberechtigten für die Fälle modifiziert, in denen ein Kind nach Erlangung der Hochschulreife auf dem herkömmlichen schulischen Weg (Abitur) eine praktische Ausbildung (Lehre) absolviert hat und sich erst danach zu einem Studium entschließt (sog. Abitur-Lehre-Studium-Fälle). Wegen des aus § 1610 Abs. 2 BGB abzuleitenden Merkmals der Einheitlichkeit des Ausbildungsgangs ist allerdings auch dann erforderlich, dass die einzelnen Ausbildungsabschnitte in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen und die praktische Ausbildung und das Studium sich jedenfalls sinnvoll ergänzen müssen. Es reicht jedoch aus, dass der Studienentschluss nicht von vornherein, sondern erst nach Beendigung der Lehre gefasst wird, weil es gerade der Eigenart des vom herkömmlichen Bild abweichenden Ausbildungsverhaltens entspricht, dass sich der Abiturient bei Aufnahme der praktischen Ausbildung vielfach noch nicht über ein anschließendes Studium schlüssig ist. Bejaht hat der Bundesgerichtshof einen derartigen engen sachlichen Zusammenhang etwa zwischen Bauzeichnerlehre und Architekturstudium, landwirtschaftlicher Lehre und Studium der Agrarwirtschaft oder Banklehre und Jurastudium.

Quelle: https://www.rechtslupe.de/familienrecht/abitur-lehre-studium-3121664

doesanybodyknow  22.11.2017, 23:51
@NoHumanBeing

Dann hat es sich wohl doch geändert. Gut das du nochmal recherchiert hast.

benwolf 
Fragesteller
 23.11.2017, 00:40
@NoHumanBeing

Gilt der Abitur-Lehre-Studium Fall auch wenn im Abitur eine staatlich anerkannte technische Assistenten Ausbildung mit drin war und ich danach eine normale Ausbildung gemacht habe?

In meinem Fachabitur wurde diese Ausbildung mit einbezogen weil damals noch eine halbjährige Praktikumszeit zum studieren vorausgesetzt wurde. Allerdings habe ich mich nach dem Fachabi mit ETA für eine Gesellenausbildung entschieden und dann das Studium begonnen. Ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang besteht zwischen allem. Ich weiß nur nicht wie der ETA gewertet wird

NoHumanBeing  23.11.2017, 01:02
@benwolf

Das kann ich Dir leider nicht beantworten.

Im Idealfall sollten Deine Eltern natürlich ein Interesse daran haben, dass Du Dein Studium durchziehen kannst und Dich daher finanziell unterstützen, unabhängig davon, ob sie rechtlich betrachtet unterhaltspflichtig sind oder nicht.

Wenn es Uneinigkeit gibt, wird womöglich ohnehin ein Gericht Klarheit schaffen müssen. Wie so etwas gewertet wird, kann ich Dir allerdings nicht beantworten.

Menuett  23.11.2017, 11:06

Es gibt und gab keine Altersgrenze beim Unterhalt.

Bis zum Ende der ersten Berufsausbildung muss Unterhalt bei Bedürftigkeit gezahlt werden.