Systemfehler ausnutzen sorge?

5 Antworten

Minderjährig zählt hier nicht mehr da die geplante kriminelle Energie ein ausgereiftes Verhalten darstellt. Daher könnte es als reguläre Straftat ausgelegt werden nach Erwachsenenstrafrecht. Ist ja nicht so das er einen Kaugummiautomat geknackt hat. Hier steckt sehr viel mehr Wissen, Strategie, Planung und Vorsatz dahinter. Ich rate zum Rechtsanwalt in dieser Sache.

PS. Darf ich fragen wie er das geschaft hat?

Bitterkraut  03.03.2020, 19:51

Ja, ich wüßte gern mal, welche Internet-Seite das sein soll.

Hilfenurkurz6 
Fragesteller
 03.03.2020, 19:52
@Bitterkraut

Das spielt keine rolle.

Hilfenurkurz6 
Fragesteller
 03.03.2020, 19:51

Er hat tatsächlich nichts von dem was du gesagt hast, haha. Er hat einen gutschein gekauft, der ging nicht, hat den nochmal bestellt, hat den alten dann aus spaß auch eingelöst und das ging, das hat er dann wiederholt.

Mercedes55AMG  03.03.2020, 19:59
@Hilfenurkurz6

Ok das ist auch eigentlich das Problem der Internetseite. Würde da zum Anwalt gehen. Denn wenn er das "AUS VERSEHEN" gemacht hat, kann er ja nichts dafür das die Entwickler einen bug in Ihrem System haben.

Grinzz  03.03.2020, 20:01
Daher könnte es als reguläre Straftat ausgelegt werden nach Erwachsenenstrafrecht. 

Bei Minderjährigen ist die Anwendung von Erwachsenenstrafrecht nicht möglich. Eine Wahlmöglichkeit gibt es nur bei Heranwachsenden (18-20 Jahre). Ab 21 ist man unwiderruflich erwachsen und hat sich dem Erwachsenenstrafrecht zu stellen.

Und wer hat ihm das sechsfache Geld geschenkt?

Wenn dein Bruder sich retten will, soll er mit seinen Eltern zur Polizei gehen und dort die Geschichte erzählen.

Hilfenurkurz6 
Fragesteller
 03.03.2020, 19:54

Mhm, das ist relativ egal, das muss dich auch nicht interessieren und da ich mal davon ausgehe, das du keinen schimmer von diesem thema hast, bitte ich dich, keine unnötigen Kommentare zu schreiben :)

verreisterNutzer  14.03.2020, 21:47
@Hilfenurkurz6

...und du solltest keinen imaginären Bruder vorschicken....^^

Man muss nur deine Fragen lesen.....es erwartet dich eine steile Karriere....hinter Gittern. Wenn du so weiter machst.

Wenn er schon 14 ist hat er sich natürlich Strafbar gemacht.

Das Geld muss ER natürlich zurück zahlen , nicht deine Eltern.

Das kann er auch später wenn er selber Geld verdient.

Deshalb geht mit den Problem zu euren Eltern , damit eine Einigung erzielt werden kann , unnötige Kosten abgewehrt werden und eine Anzeige des anderen eventuell auch noch verhindert werden kann.

Hilfenurkurz6 
Fragesteller
 03.03.2020, 20:04

Wie lange gilt denn die Frist? Also hat man da zeit? Ich hab nur angst, das er vielleicht in‘s Gefängnis geht, da er schon über 14 ist, er hat aber doch niemanden etwas tun wollen, er dachte sich wirklich nicht viel dabei.

Christiangt  03.03.2020, 20:10
@Hilfenurkurz6

Es ist recht unwahrscheinlich, dass er deshalb in den Jugendarrest muss. Wenn er den Schaden wieder gut machen will, dann wird das natürlich bei der Strafbemessung berücksichtigt. In den meisten ähnlichen Fällen gibt es Sozialstunden wenn man wie er Ersttäter war. Unwissenheit schützt auch vor Strafe nicht...

Hilfenurkurz6 
Fragesteller
 03.03.2020, 20:12
@Christiangt

Danke, mehr wollte ich nicht wissen, darf ich fragen, was passiert wenn er das Geld nicht zahlt?

Bitterkraut  03.03.2020, 20:19
@Hilfenurkurz6

Erst mal nichts, ich gehe davon aus, dass du kein Einkommen hast. Der Gläubiger kann sich einen Vollstreckungstitel gegen dich besorgen, der ist 30 Jahre lang gültig, dann wartet er, bis du Geld verdienst, und legt ihn vor. D.h. wenn du irgendwann mal legal Geld verdienst, mußt du zahlen.

Bitterkraut  03.03.2020, 20:24
@Bitterkraut

Der Schadenersatz ist unabhängig vom Strafverfahren. Das ist eine zivilrechtliche Sache.

Grinzz  03.03.2020, 20:12
Wenn er schon 14 ist hat er sich natürlich Strafbar gemacht.

Nach welcher Vorschrift denn?

Bitterkraut  03.03.2020, 20:23
@Grinzz

§ 263 Stgb.

Grinzz  03.03.2020, 20:28
@Bitterkraut

Wohl kaum 😉

Dafür ist eine Täuschung gegenüber einem Menschen erforderlich. Ganz offensichtlich hat der Bruder hier aber ein Computersystem, welches völlig automatisch den Verkauf der Gutscheine im Internet vornimmt, bedient. Und ohne einen menschlichen Irrtum, kann kein Betrug nach § 263 StGB vorliegen.

Ich denke nun schon eine ganze Weile darüber nach, aber ich habe noch keinen Straftatbestand gefunden, der hier unproblematisch erfüllt wäre... Selbst bei § 263a StGB kratzt es ganz gewaltig...

Bitterkraut  03.03.2020, 20:30
@Grinzz

Er hat offenbar den Betreiber betrogen. Es ist ja wohl klar, dass das Geld von irgendeinem Konto abgebucht wird. Oder denkst du, es hat sich einfach so generiert?

Und was hat Betrug mit Irrtum zu tun?

Grinzz  03.03.2020, 20:32
@Bitterkraut
Er hat offenbar den Betreiber betrogen.

Der aber vor der Vermögensverfügung nicht im Irrtum war, weil er von dem Vorgang ja gar keine Kenntnis hatte. § 263 StGB ist bei vollautomatischen Vorgängen schlicht nicht einschlägig. Deshalb gibt es ja den § 263a StGB, der erst später eingeführt wurde 😉

Und was hat Betrug mit Irrtum zu tun?

Okay, du solltest zumindest das Gesetz lesen, ehe du mit mir über einen Betrug diskutierst...

geheim007b  03.03.2020, 20:37
@Grinzz

es kommt darauf an was er gemacht hat. Hat er jetzt das Gutscheinscript gezielt manipuliert kommt § 303b StgB in Frage (Computersabotage).

Grinzz  03.03.2020, 20:51
@geheim007b

§ 303b StGB ist ein superspannender Gedanke 👍 Allerdings dürfte es dafür hier an der "erheblichen Störung" fehlen, da der Vorgang selbst ja gar nicht gestört wurde. Er konnte ja problemlos wiederholt werden. Es gab keinen durch den Bruder initiierten Ausfall oder sowas... Daher dürfte § 303b StGB im Ergebnis nicht einschlägig sein.

Aber der Gedanke ist gut!

geheim007b  03.03.2020, 21:24
@Grinzz

mit gestört ist ja auch der normale Ablauf des Programmes gemeint. Eigentich ist es von der Auslegung her ein totschlagparagraph der eigentlich immer genommen werden kann, denn wer etwas vom Entwickler so nicht geplantes tut verändert das System automatisch in gewisser weise.

Grinzz  03.03.2020, 21:45
@geheim007b

Nee, nicht ganz. Nicht jede Abweichung ist bereits vom Straftatbestand erfasst.

Eine Störung liegt vor, wenn der reibungslose Ablauf der Datenverarbeitung beeinträchtigt wird (...). Als tatbestandliche Störungen kommen bspw. technische Funktionsbeeinträchtigungen, die Beeinträchtigung von Datenübertragungsvorgängen wie auch Programmveränderungen, die einen Absturz des gesamten Systems zur Folge haben, in Frage (...). Das neu eingefügte Merkmal der Erheblichkeit soll nach der Gesetzesbegründung der Klarstellung dienen. Im Hinblick auf die Erweiterung des Tatbestandes auf Computer- und Informationssysteme von Privatpersonen soll im Tatbestand hervorgehoben werden, dass nur solche Handlungen strafbar sind, die eine Erheblichkeitsschwelle überschreiten (BT-Drs. 16/3656, 24). Geringfügige Eingriffe, die augenblicklich und ohne Aufwand wieder beseitigt werden können, fallen (wie bisher) nicht darunter (...) - Quelle: BeckOK, Rn. 15 f. zu § 303b StGB

Der MüKo führt aus:

(...) Dies ist bereits dann der Fall, wenn ein einziger konkreter Datenverarbeitungsvorgang infolge der Tat nicht in bisheriger Form durchgeführt werden kann, es sei denn, die Wiederherstellung des vorherigen Zustands gelingt ohne großen Arbeits-, Zeit- und Kostenaufwand. Beispiele für eine Störung sind Unterbrechung der Verbindung von Rechner und Drucker, Ändern von Programmdaten, Löschen von Patientendateien.

All dies liegt hier aber nicht vor: Der Datenverarbeitungsvorgang kann nach der Handlung ebenso durchgeführt werden, wie zuvor. Nach dem Sachverhalt ist ja davon auszugehen, dass der Bruder nicht die Webseite gehackt hat, sondern nur einen Fehler ausnutzte. Die Vorgänge sind unverändert und können wie zuvor ausgeführt werden. Wir stellen also nicht einmal eine Veränderung fest, woraus soll also die Störung entstehen?

Zudem funktioniert die Webseite auch weiterhin reibungslos, da der Bruder ja nichts verändert hat...

Ich sehe da für § 303b StGB i.E. keinen Raum.

Hilfenurkurz6 
Fragesteller
 03.03.2020, 19:53

Ja, das frag ich ja genau deswegen, da er mir heute mit angst gesagt hat, das er denkt ihm würde eine anzeige drohen etc. Deswegen stell ich die nochmal, da ich keine richtige antwort erlangt habe. LG

Bitterkraut  03.03.2020, 20:21
@Hilfenurkurz6

Du bist doch selber minderjährig. Gucken deine Eltern nie deinen Kontostand an? Schließlich mußten sie für das Konto ja unterschreiben.

Hilfenurkurz6 
Fragesteller
 03.03.2020, 23:46
@Bitterkraut

Ich verstehe nicht, wieso von mir die rede ist

Wenn er unter 14 ist, wird er überhaupt nicht bestraft.