Nötigung im Straßenverkehr (Ausbremsen)?

5 Antworten

Hallo,

ich versteh zwei Sachen nicht:

Das man nichts Aussagen soll und so ist klar, er wird auch die Vorlsdung ignorieren aber ein Anwalt ist so finanhiell aber nicht drin. Auch Höhe Strafen kann er nicht bezahlen.

1. Zur angegebenen Tatzeit war mein Bruder in der Berufsschule, kann also gar nicht gefahren sein

Wenn dein Bruder beweisen kann, dass er nicht der Täter ist, wäre es doch mehr als dumm, die Vorladung zu ignorieren und von seinem Anhörungsrecht kein Gebrauch zu machen?

"Ich war das nicht, ich war in der Berufsschule, hier ist mein Stundenplan, die und die 25 Mitschüler und der Lehrer können das bezeugen..." => Anzeige wird eingestellt.

Oder, nicht zur Anhörung hingehen, somit keine entlastende Beweise vorbringen und sowohl die Polizei, als auch die Staatsanwaltschaft erstmal glauben lassen, dass an den Vorwürfen etwas dran ist...

Also ich weiß, wofür ich mich entscheiden würde;)

Hallo DeadlyVenom,

Du schreibst:

Das man nichts Aussagen soll und so ist klar, er wird auch die Vorlsdung ignorieren

Dieser Satz ist doch völliger Unfug

Wenn Dein Bruder der Vorladung Folge leistet, kann er nachweisen, dass er zum Tatzeitpunkt in der Schule war und das Strafverfahren ist zwingend gegen Deinen Bruder einzustellen, weil er schlicht als Täter nicht in Frage kommt.

Er kann, sich wie Du schreibst auch keinen Anwalt leisten. Und die Stellung eines Pflichtverteidigers erfolgt nur bei schweren Straftaten, aber nicht bei Beleidigung und Nötigung nach folgenden Rechtsgrundlagen:

§ 185 StGB - Beleidigung

Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

und

§ 240 StGB - Nötigung

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

Wenn Dein Bruder kein Recht auf rechtliches Gehör in Anspruch nimmt und wie Du schreibst der polizeilichen Vorladung keine Folge leistet ist es nicht unwahrscheinlich, dass die Staatsanwaltschaft davon ausgeht, dass er die Tat wie vorgeworfen begangen hat und öffentlich Klage erhebt und sich Dein Bruder vor Gericht verantworten muss oder dass die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl mit der in den Paragraphen 185 und 240 StGB Geld.- oder Freiheitsstrafe beantragt.

Zudem liegt es im möglichen, dass Deinem Bruder die Fahrerlaubnis nach § 69 StGB entzogen und eine Sperre nach §69a StGB  von 6 Monaten bis zu 5 Jahren erteilt wird, in der ihm keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf.

Dementsprechend macht es in meinen Augen keinen Sinn der Vorladung keine Folge zu leisten.

Er war nicht der Täter und kann dieses durch Schule, Lehrer und Mitschüler nachweisen,  denn zum Tatzeitpunkt war er beweissicher nicht am Tatort, sondern war in der Schule.

Frage mich, welchen Sinn es in Euren Augen macht auf das Recht vom rechtlichen Gehör zu verzichten, wenn man doch nachweisen kann, dass man die Tat schlichtweg nicht begangen haben kann, weil man zum Tatzeitpunkt unter Zeugen wo Anders als am Tatort war.

Schöne Grüße
TheGrow

Wenn er Zeugen hat, dass er in der Berufsschule war, dann ist doch alles geklärt. Da braucht er keine Strafe zu befürchten.

Wenn er den ersten Punkt beweisen kann, passiert ihm gar nichts.

Er kann Prozesskostenbeihilfe beantragen.  

DeadlyVenom 
Fragesteller
 25.05.2017, 22:44

Ok Dankeschön

wenn er in der Bs war hat er doch zeugen.und warum dann die frage nach strafe

DeadlyVenom 
Fragesteller
 25.05.2017, 22:45

Weil er sorgen hat das es nachher heißt"da stand nur ne falsche Uhrzeit" 

Was wäre denn die Strafe im wirst case?