Stornierung trotz Auftragsbestätigung

4 Antworten

Hallo "TLFFan",

fraglich ist hier vorerst, ob zwischen Ihnen und dem Onlineshop, so nenne ich den potentiellen Vertragspartner der Einfachheit halber mal, ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist. Bietet der Onlineshop im Internet gewisse Produkte zu einem bestimmten Preis an, so stellt dies noch kein Angebot gem. § 145 BGB dar. Es ist vielmehr eine Einladung zur Abgabe eines Angebotes.

Daraus folgt, dass erst Sie durch Bestellung der Ware ein wirksames Angebot abgeben, welches dann durch den Onlineshop angenommen werden kann.

Leider machen Sie keine Angaben, ob der Onlineshop Ihr Angebot auch wirklich angenommen hat. Eine Annahme ist in einer Bestätigungsmail, dass die Bestellung eingegangen ist, nicht zu sehen. Der Onlineshop muss dieses Angebot vielmehr explizit angenommen haben, oder durch schlüssiges Verhalten zum Ausdruck gebracht haben, dass es Dein Angebot annehmen möchte (z.B. wir bereiten Ihre Ware zum Versand vor).

Angenommen, es ist ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen, so können Sie nun, wenn der Onlineshop wegen eines Irrtums anficht, Schadensersatz nach § 122 BGB geltend machen.

Sind Ihnen also dadurch Kosten entstanden, da Sie auf das Angebot vertraut haben, so können Sie diese gegenüber dem Onlineshop einfordern. Dies könnte z.B. der Fall sein, wenn Sie das gleiche Produkt nun bei einem anderen Händler kaufen müssen, und dieser das Produkt aber zu einem deutlich höheren Preis anbietet. Sie könnten dann den Differenzbetrag, den Sie nun mehr aufwenden müssten als Schadensersatz verlangen.

Die Schadensersatzpflicht trifft den Onlineshop jedoch nicht, "wenn der Beschädigte den Grund der Nichtigkeit oder der Anfechtbarkeit kannte oder infolge von Fahrlässigkeit nicht kannte (kennen musste)" (vgl. § 122 Abs. 2 BGB). Dies muss jedoch immer für jeden Einzelfall gesondert geprüft werden.

Viele Grüße und noch einen schönen Sonntag, Will.

Im Prinzip ist der Handel damit schon rechtskräftig. Du hast sein Angebot wahrgenommen, einen Auftrag aufgegeben und der Händler hat diesen bestätigt und akzeptiert.

Andererseits kann sich der Händler schon auch auf eine Korrektur eines Irrtums berufen. Ich glaube aber nicht, dass er vor Gericht damit durchkommen würde, da er den Auftrag ja bestätigt hatte. Wobei das vielleicht bei einer automatischen Auftragsbestätigung wieder anders ist.....

Es gab da auchmal so ne Sache mit ich glaube Amazon wars. Die hatten für einen Artikel einen falschen viel zu billigen Preis auf der Webseite stehen und verdammt viele Leute haben den Artikel daraufhin bestellt. Amazon wollte erst nicht liefern, da sie sich darauf beriefen einen Druckfehler gemacht zu haben. Allerdings bekamen sie nicht Recht und mussten die bestellten Waren dann auch zu dem günstigen Preis ausliefern.

Ich denke die Gesetze in dieser Richtung sind ein wenig biegsam.

TLFFan 
Fragesteller
 13.01.2013, 01:50

Genauso ist es bei mir. Habe einen Billiardtisch bei Amazon (bzw. ein Händler der über Amazon verkauft) für 29€ + 70€ Versand gekauft. Normal kostet er um die 300€ + Versand, also ganz klar ein Preisfehler.

Die Auftragsbestätigung habe ich als PDF-Datei bekommen, ist wie ein Breif gemacht, also wenn ich das Ausdrucke hätte ich sogar eine Auftragsbestätigung auf Papier. Werde dann einfach mal auf die Lieferung der Ware bstehen wegen der Auftragsbestätigung

Der Vertrag gilt erst dann von dir als angenommen, wenn du bezahlt hast. Die Auftragsbestätigung ist lediglich ein unverbindliches Angebot des Händlers, es sein denn, in der Bestätigung taucht das Wort "verbindlich" auf.

TLFFan 
Fragesteller
 13.01.2013, 01:34

Bezahlt ist schon. Aber ich mache doch eigentlich das "unverbinsliche Angebot" dem Händler indem ich Anfrage den Artikel zu kaufen. Er kann dies dann bestätigen oder ablehnen. Mit der automatischen Austragsbestätigung hat er es ja dann sozusagen angenommen. Ist das dann rechtskräftig?

WiseClown  13.01.2013, 01:42
@TLFFan

Wenn du schon bezahlt hast, kann er nicht mehr zurück. Der Vertrag ist dann geschlossen!

TLFFan 
Fragesteller
 13.01.2013, 01:44
@WiseClown

Selbst bei einem Preisfehler?

WiseClown  13.01.2013, 01:47
@TLFFan

Den Preisfehler hätte er spätestens bei Bestätigung des Auftrages bemerken müssen. Er kann sich auch nicht auf einen Computerfehler bei der Erstellung der Bestätigung berufen. Der Händler hat die Pflicht, diese Papiere vor der Absendung zu überprüfen.

TLFFan 
Fragesteller
 13.01.2013, 01:51
@WiseClown

ok dann werde ich auf die lieferung der ware bestehen.

user2431  13.01.2013, 01:38

Ich denke das unverbindliche Angebot ist sein Shop.

Wenn man dieses Angebot annimmt und einen Aufrag aufgibt, und der Händler dieses Auftrag dann mit einer Auftragsbestätigung absegnet, dann gilt der Handel als vereinbart. Dann muss nurnoch Ware gegen Geld getauscht werden und der Handel ist kompett.

TLFFan 
Fragesteller
 13.01.2013, 01:43
@user2431

Da ich schon die Auftrgasbestätigung bekommen habe gilt also der Handel als vereinbart. Aber jetzt möchte der Verkäufer aufgrund eines Preisfehlers stornieren, darf er das?

WiseClown  13.01.2013, 01:45
@user2431

Eine Preisangabe im Shop (oder in einem Schaufenster) ist immer ein unverbindliches Angebot, auf das man sich leider nicht berufen kann. Ob eine Auftragsbestätigung verbindlich ist, hängt von den AGB ab. Die wiederum müssen mit dem BGB übereinstimmen.

Sieh ins BGB unter irrtum