Steuerklärung bei freiberuflicher Tätigkeit und Minijob?
Hallo,
ich bin bei meiner Steurerklärung (über Elster) gerade ein bisschen ratlos. Vielleicht kann mir hier ja jemand helfen :)
Es ist so, dass ich sowohl freiberuflich arbeite als auch über einen Minijob angestellt bin. Beim Minijob werden ich direkt vom Landesamt für Besoldung und Versorgung bezahlt, da es sich um eine Tätigkit an der Hochschule handelt. Ich werde laut der Bezügemitteilungen in Steuerklasse 6 einstuft, vermutlich aufgrund meiner freiberuflichen Tätigkeit, bei der ich aber so wenig verdiene, dass ich trotzdem pro Monat mit dem Minijob zusammen unter 450 Euro bleibe. Durch die hohe Steuerklasse wurde mir allerdings sehr viel Lohnsteuer abgezogen, die ich ja eigentlich zurückbekommen müsste, oder? Ich weiß aber nicht, wie ich das jetzt alles in der Steuererklärung angeben soll, welche Formulare ich noch ausfüllen muss und, ob ich Belege beifügen muss. Derzeit fülle ich das Formular EÜR und die Einkommentsteuererklärung unbeschränkte Steuerpflicht mit den Anlagen S und Sonderausgaben aus. Bei der EÜR geht es ja nur um die Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit, da hat sich also nichts geändert. Bei den anderen Formularen bin ich mir jetzt aber nicht sicher, wie sich da was ändert oder ob ich noch weitere Formulare einreichen muss.
Ach und zusätzlich wurde mir in den ersten zwei Monaten meines Minijobs auch noch Kirchensteuer abgezogen, obwohl ich überhaupt nicht in der Kirche bin...
Kennt ansonsten vielleicht jmd. eine kostengünstige Stelle zur Steuerberatung? Oder kann ich mich mit den Fragen auch an das Finanzamt wenden?
3 Antworten
Wenn Du Steuerklasse 6 hast, dann hat das normalerweise einen dieser beiden Gründe:
entweder Du hast noch ein anderes Arbeitnehmerverhältnis
oder Du hast Deinem Arbeitgeber die Identifikationsnummer nicht rechtzeitig mitgeteilt.
Im ersten Fall solltest Du nicht zwangsläufig davon ausgehen, dass Du die Steuer bei der Einkommensteuererklärung wieder erstattet bekommst.
Ich werde laut der Bezügemitteilungen in Steuerklasse 6 einstuft, vermutlich aufgrund meiner freiberuflichen Tätigkeit, bei der ich aber so wenig verdiene, dass ich trotzdem pro Monat mit dem Minijob zusammen unter 450 Euro bleibe. Durch die hohe Steuerklasse wurde mir allerdings sehr viel Lohnsteuer abgezogen, die ich ja eigentlich zurückbekommen müsste, oder?
Dies kannst du in Zukunft verhindern, indem dein Minijob-Arbeitgeber für dich die 2% Pauschalsteuer entrichtet, dann mußt du nämlich diesen Minijoblohn erst gar nicht in deiner Ek-Steuererklärung angeben, da ja dann bereits pauschalversteuert😂: https://www.minijob-zentrale.de/DE/01_minijobs/02_gewerblich/01_grundlagen/01_450_euro_gewerbe/08_steuerrecht/node.html
wie z.B.: Gut zu wissen
Die einheitliche Pauschsteuer von zwei Prozent stellt die endgültige Besteuerung des Arbeitslohns dar und wird bei der Einkommensteuerveranlagung des Minijobbers nicht berücksichtigt. Dieser kann daher keine Aufwendungen als Werbungskosten abziehen, die bei dem pauschalversteuerten Minijob anfallen.
Bei den anderen Formularen bin ich mir jetzt aber nicht sicher, wie sich da was ändert oder ob ich noch weitere Formulare einreichen muss...
Also Unterlagen bzw. Belege sind ab diesem Jahr nur noch auf Anforderung einzureichen🤣
Deinen Minijoblohn gibst du ganz einfach wie eine normale unselbstständigeTätigkeit in der Anlage N ein in Elster: als Single hast du ja den Grundfreibetrag von 2019 mit 9.168€ - also wenn du da drunter liegst, werden dir sämtliche einbehaltene Lohnsteuer erstattet!😂
Gruß siola55
Das dein nebenjob mit Lohnsteuerklasse 6 abgerechnet wurde ist ungewöhnlich. Üblich ist, das die Lohnsteuer hier mit 2%pauschal erhoben wird. Dann sind die Einkünfte für den Arbeitnehmer steuerfrei. Das wäre bei dir mit Sicherheit günstiger. Wenn man nach der Lohnsteuerklasse abgerechnet wird, hätte klasse 1 angewendet werden müssen, da du sonst nicht als Arbeitnehmer beschäftigt bist. Das ist aber im Grunde egal, da zu viel gezahlte Lohnsteuer wie du schon richtig erkannt hast erstattet wird.
Da wie oben geschrieben der Minijob nach Lohnsteuer klasse abgerechnet wurde ist in der Einkommensteuer Erklärung noch die Anlage N auszufüllen. Außerdem garantiert auch noch die Anlage vorsorgeaufwand (u.a. Für die Krankenversicherung). Sonst bist du auf dem richtigen Weg. Mit der Anlage EÜR ermittelst du deinen Gewinn aus der selbständigen Arbeit. Der Gewinn kommt dann in die Anlage S. Zusammen mit den Einkünften als Arbeitnehmer (Anlage N) und abzüglich Sonderausgaben (ggf. Weiteres) ergibt sich das zu versteuernde Einkommen. Danach wird die Einkommensteuer festgesetzt. Darauf wird die gezahlte Lohnsteuer und ggf andere Vorauszahlungen angerechnet und als Ergebnis hast du dann die Nachzahlung oder Erstattung.
umfangreich beraten kann dich jeder Steuerberater. Das Finanzamt kann teilweise Hilfestellung zu den Formularen geben, bietet aber keine steuerberatung
ja, ich habe ja auch ungewöhnlich und nicht falsch geschrieben.
in 99% der Fälle wird auch die Pauschale Lohnsteuer gewählt. Häufig sogar bei Schülern obwohl man sich da die 2% eigentlich sparen könnte
Dies war keine Kritik, sondern nur eine Ergänzung meinerseits: mein Minijob-AG zahlt auch keine Pauschalsteuer, also sind wir schon zu zweit🤣
Was mich hier in den Antworten (betrifft nicht deine Anwort) bzgl. Minijobs immer wieder stört ist die falsche Behauptung, Minijobs sind steuer- und sozialversich.frei - nicht alle Minijob-AG sind so großzügig und übernehmen diese 2% Pauschalsteuer...😥
...und nicht jeder Minijobber denkt an den Befreiungsantrgag von der Rentenversich.pflicht😥
Der Arbeitnehmer entscheidet, ob er die 2% Pauschalsteuer für den Minijobber entrichtet (kann auch vom Nettolohn einbehalten werden vom AG 😥) oder ob das Lohnbüro individuell nach der Lohnsteuerklasse abrechnet laut der minijob-zentrale.de: https://www.minijob-zentrale.de/DE/01_minijobs/02_gewerblich/01_grundlagen/01_450_euro_gewerbe/08_steuerrecht/node.html