Midijob + Minijob in falscher Steuerklasse?

3 Antworten

Am häufigsten wird der Minijob über eine 2 % pauschale Lohnsteuer verrechnet. Das heißt, der Arbeitgeber legt noch 2 % oben drauf und führt diese an das Finanzamt ab. Das sind bei 450 EUR zum Beispiel 9 EUR pauschale Lohnsteuer, die der Arbeitgeber noch extra zahlen muss. - Der Arbeitnehmer zahlt in diesem Fall überhaupt keine Lohnsteuer und braucht den Minijob auch nicht in der Einkommensteuererklärung anzugeben. Der Arbeitnehmer gibt hier auch NICHT seine Steuer-ID gegenüber dem Arbeitgeber bekannt. Wenn Sie so wollen, ist das für den Arbeitnehmer dann 'steuerfrei'. - Will der Arbeitgeber die 2 % nicht extra zahlen, so verlangt er Ihre Steuer-ID, um Sie gemäß Ihrer Steuerklasse abzurechnen. Beim Minijob kann der Arbeitnehmer freiwillig in die Rentenversicherung einzahlen (derzeit 3,6 %). Der Arbeitgeber muss in jedem Fall 13 % pauschale Krankenversicherung und 15 % pauschale Rentenversicherung an die Minijobzentrale (Bundesknappschaft) zahlen; davon bekommt der Arbeitnehmer eigentlich auch gar nichts weiter mit.

Wenn Ihnen der Arbeitgeber nun für den Minijob die vollen Sozialversicherungsbeiträge berechnet, kann es sein, dass er falsch abrechnet oder dass noch ein anderer Minijob besteht und die Monatsverdienstgrenze von insgesamt 450 EUR überschritten wird. (alle Minijobs zählen hier zusammen; der Midijob ist bei dieser Zusammenrechnung aber egal)

Ja, das scheint eine "schwierige Kiste" bei Ihnen zu sein - zumindest hinsichtlich der Sozialversicherungsbeiträge.

Die Steuer können Sie sich im Übrigen mit der Einkommensteuererklärung wiederholen. Dem Finanzamt liegen Ihre Daten (hoffentlich) vor. Der Arbeitgeber, der Lohnsteuer berechnen muss, ist verpflichtet, jährlich oder bei Ausscheiden, Ihre steuerlichen Daten an das Finanzamt zu melden. (Hierfür verwendet er Ihre Steuer-ID, damit am Ende alles auf Sie zugeordnet werden kann.)

Ich empfehle Ihnen, eine Einkommensteuererklärung zu machen. - So wie ich Ihre Lage einschätze, erhalten Sie den Großteil bzw. sogar die gesamte abgeführte Lohnsteuer zu Ihren Gunsten zurück.

Ist beiden AG die Steuer-Id mitgeteilt worden? Falls nicht, muss der AG zwingend nach StKl VI abrechnen.

Das kann nur der Arbeitgeber korrigieren.