Schulgesetz §25 "Schulbezirk und Einzugsbereich": Was bedeutet "besondere soziale Umstände"?

6 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Meine Eltern waren damals beide berufstätig und hätten sich deswegen nicht um mich kümmern können nach der Schule. Deswegen bin ich nach der Grundchule immer zu meiner Oma gegangen. Die hat aber in einem anderen Bezirk gewohnt und folglich bin ich auch in die Grundschule gegangen, die im Bezirk meiner Oma lag. Besondere soziale Umstände wären hiermit die Erfüllung der Aufsichtspflicht durch eine Person, die in einem anderen Bezirk wohnt.

Ihr habt Gründe warum Ihr das tun wollt. Wenn Ihr das noch beweisen könnt sieht es noch besser aus. Das macht Ihr schriftlich bestenfalls per Einschreiben mit Rückschein damit Ihr beweisen könnt das der Antrag gestellt wurde. Und behaltet bitte eine Kopie von dem Schreiben. Wer auch immer das dann bearbeitet wird entscheiden wie es weiter geht.

Mit besonderen Umständen sind nach § 25 des sächsischen Schulgesetzes solche gemeint, die es dem Kind unzumutbar machen, die vorgesehene Schule zu besuchen. Das könnte bspw. Mobbing sein, das erleben eines Traumas, aber auch sonstige soziale Gegebenheiten, die den Schulbesuch unzumutbar werden lassen.

der §25 beinhaltet Maßnahmen bei Erziehungskonflikten

(1) Die Erfüllung des Bildungsauftrages der Schule ist vor allem durch pädagogische Maßnahmen zu gewährleisten. In die Lösung von Konflikten sind alle beteiligten Personen einzubeziehen. Zu den Maßnahmen bei Erziehungskonflikten gehören insbesondere gemeinsame Absprachen, die fördernde Betreuung, die Förderung erwünschten Verhaltens, das erzieherische Gespräch mit der Schülerin oder dem Schüler, die Ermahnung, die mündliche oder schriftliche Missbilligung, die Beauftragung mit Aufgaben, die geeignet sind, die Schülerin oder den Schüler Fehler im Verhalten erkennen zu lassen, das Nachholen schuldhaft versäumten Unterrichts nach vorheriger Benachrichtigung der Eltern und die zeitweise Wegnahme von Gegenständen

(2) Soweit Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 3 nicht ausreichen, können Ordnungsmaßnahmen getroffen werden,

1.um die Schülerin oder den Schüler zur Einhaltung der Rechtsnormen oder der Schulordnung anzuhalten, oder

2.um die Schülerin oder den Schüler zur Befolgung von Anordnungen der Schulleitung oder einzelner Lehrkräfte anzuhalten, die zur Erfüllung des Unterrichts- und Erziehungsauftrages der Schule erforderlich sind, oder

3.wenn eine Schülerin oder ein Schüler Gewalt als Mittel der Auseinandersetzung anwendet oder dazu aufruft.

(3) Ordnungsmaßnahmen sind:

1.Schriftlicher Verweis,

2.Ausschluss auf Zeit von Schulveranstaltungen außerhalb des Unterrichts,

3.Ausschluss vom Unterricht bis zur Dauer von zwei Wochen,

4.Überweisung in eine Parallelklasse oder eine entsprechende organisatorische Gliederung,

5.Überweisung in eine andere Schule mit dem gleichen Bildungsabschluss.

Die körperliche Züchtigung sowie andere entwürdigende Erziehungsmaßnahmen sind verboten. Ordnungsmaßnahmen sollen pädagogisch begleitet werden. Die Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 3 bis 5 sollen nur bei schwerem oder wiederholtem Fehlverhalten der Schülerin oder des Schülers angewandt werden.

(4) Die Ordnungsmaßnahme muss in einem angemessenen Verhältnis zum Anlass stehen. Vor einer Ordnungsmaßnahme sind die Schülerin oder der Schüler und im Falle der Minderjährigkeit ihre oder seine Eltern zu hören. Die Schülerin oder der Schüler kann eine zur Schule gehörende Person ihres oder seines Vertrauens beteiligen.

(5) Die Ordnungsmaßnahme nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 5 ist vorher anzudrohen. Die Androhung kann bereits mit einem schriftlichen Verweis (Absatz 3 Satz 1 Nr. 1) verbunden sein. Einer Androhung bedarf es nicht, wenn der damit verfolgte Zweck nicht oder nicht mehr erreicht werden kann.

(6) Über die Ordnungsmaßnahme nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 5 entscheidet die Schulaufsichtsbehörde auf Antrag der Schule; sie hat vor ihrer Entscheidung den aufnehmenden Schulträger anzuhören, wenn der Schulträger aufgrund dieser Maßnahme wechselt. Die Überweisung steht der Entlassung aus der bisher besuchten Schule gleich.

(7) In dringenden Fällen kann die Schulleiterin oder der Schulleiter eine Schülerin oder einen Schüler vorläufig vom Unterricht ausschließen, wenn auf andere Weise die Aufrechterhaltung eines geordneten Schulbetriebes nicht mehr gewährleistet werden kann. Der Ausschluss darf einen Zeitraum von bis zu sieben Schultagen nicht überschreiten. Die Entscheidung über die Anordnung einer Ordnungsmaßnahme nach Absatz 3 ist unverzüglich herbeizuführen.

(8) Widerspruch und Klage gegen die Anordnung von Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 bis 5 und Entscheidungen nach Absatz 7 haben keine aufschiebende Wirkung.

McHorst 
Fragesteller
 05.06.2012, 21:18

Aber das Kind ist doch noch in der KITA. Es geht um die Einschulung in eine andere Grundschule als in die uns zugeordneten Schulen....

cinderella666  07.06.2012, 22:13
@McHorst

Dann trifft aber der §25 nicht zu ! Sondern du musst begründen warum das Kind in einen anderen Schulbezirk gehen soll

Soziale Umstände können so ziemlich alles sein was aus sozialer Sicht für dich als Grund in frage kommt! Anders formuliert könnte man auch "persönliche Gründe sagen" Letztendlich hast du dennoch keinen Rechtsanspruch darauf, sondern es ist immer eine Einzelfallentscheidung!

Ein sozialer Grund wäre zum Bsp wenn Geschwisterkinder diese Schule bereits besuchen. Oder wenn deine Arbeit in unmittelbarer Nähe ist. (Fahrtkosten, Betreuung usw) Oder wenn die Hortbetreuung an dieser Schule längere Öffnungszeiten hat.

usw....