Schule : Betreten auf eigene Gefahr kein Winterdienst

8 Antworten

Der Träger der Schule ist verpflichtet, den Zugag und Innenbereich des Schulhofes von Schnee und Eis zu befreien.

Das schreibt die Verkehrssicherungspflicht vor. Gerade in öffentlichen Einrichtungen ist diese Verehrssicherungspflicht konsequent einzuhalten.

Das Schild "Betreten auf eigene Gefahr" ist in diesem Falle völliger Unsinn.

Du hast dir den Arm gebrochen. Dafür muss der Träger der Schule haften. Du kannst Regressansprüche stellen  und Schmerzensgeld dafür verlangen, weil du dir den Arm gebrochen hast.

Schliesslich kannst du es dir nicht aussuchen, ob du zur Schule gehen willst oder nicht. Es besteht Schulpflicht und du musst das Gelände betreten, um in die Schule zu gehen.

Hätte ich ein Kind in dieser Schule, würde ich der Schulleitung eine Aufforderung zukommen lassen, dass man bei Schnee oder Glatteis einen Winterdienst beauftragen muss, der rechtzeitig ein gefahrloses Begehen des Schulgeländes gewährleistet. In diesem Zusammenhang würde ich die Schulleitung auf ihre Verkehrssicherungspflicht hinweisen und das Entfernen dieses Schildes verlangen.

Als pädagogische Einrichtung sollte den Lehrern und der Schulleitung klar sein, welche Gefahren bei diesen Wetterverhältnissen für die Schüler gegeben sind, wenn man die Verkehrssicherungspflicht ignoriert.

Im Grunde könnte man der Schulleitung mitteilen, dass man sein Kind erst dann wieder zur Schule schickt, wenn die Schule ihrer Verkehrssicherungspflicht nachkommt.

ZU kein Winterdienst !! Natürlich ist die Schule bzw.der Hausmeister verpflichtet die Wege um die Schule sofern nicht öffentlich und die Zugänge zur Schule und Klassenräumen von Schnee u.Eis zu befreien und abzustreuen(nicht aber den gesamten Pausenhof).

Wenn es Nebeneingang war, könnte die Schule sich darauf berufen, dass der Haupteingang hätte benutzt werden müssen.

wenn es auf dem schulhof war war es ein wegeunfall, egal was da ausgeschildert ist wenn es ein öffentlicher raum ist der zum betreten der örtlichkeit dient,, muss gestreut werden, ausnahmew wäre nur ein nebenweg der z.B zur turnhalle führt ansonsten gilt streupflicht....... haftungsausschluss wäre dann gegeben wenn der weg normalerweise nicht zugänglich ist, man sich also selbst in die gefajhr gebracht hätte

Nein du musst zur Schule gehen aber wenn dir auf dem Schulgelände während der Schulzeit etwas passiert ist die Schule dafür verantwortlich d.h. die Versicherung usw bezahlt Arzt kosten usw