Rückzahlung an Arge trotz Insolvenz?

7 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Also, sie ist ein "ganz normaler Gläubiger" - aber wie virtual self schon schrieb, kommt es darauf an, wie es zu dieser Überzahlung gekommen ist - wenn Du diese durch wissentliche Falschangaben gemacht hast, dann erfüllt das sogar u.U. den Straftatbestand des Betrugs

Weiterhin ist die Frage, ob Du Privat-Insolvenz beantragt hast, oder lediglich die Inso fürs Unternehmen - denn die ARGE hat ja nicht an das Unternehmen sondern an Dich als Privatperson gezahlt

Also, Du solltest den Insolvenz-Verwalter drauf ansprechen

derbas 
Fragesteller
 06.02.2011, 21:50

Nein, Regelinso. Naja, ich meine ich bin quasi das Unternehmen ;-) Aber ggf. muß ich dann auch Privatinso nachschieben...

Moin,

erstmal ist grundsätlich ALLES was vor der Inso-Eröffnung entstanden ist ne Insolvenzforderung.

§ 89 Abs 2 InsO schafft da Klarheit.

Wenn ein Gläubiger der Meinung ist, seine Forderung sei aus so genannter "vorsätzlich begangenen unerlaubter Handlung" entstanden, dann muss er das nach § 174 UnsO entsprechend anmelden.

Es genügt nicht, dass die Handlung einfach nur "unerlaubt" war, die Handlung muss auch vorsätzlich begangen worden sein.

Den Nachweis muss der Gläubiger erstmal führen.

Krankenkassen berufen sich i.A. auf den § 266a StGB.

Nach diesem Urteil des BGH Urteil vom 18.01.2007, Az. IX ZR 176/05 ist das Problem i.d.R. vom Tisch.

Viele meinen, Behörden, o. Behördenähnliche Gläubiger, Wie Krankenkassen, Finanzämter usw. hätten bei der Inso Sonderrechte.

Das ist definitiv NICHT so.

Die können leider nur selbst vollstrecken und beachten die gesetzlichen Vorgaben der Inso oft selber nicht.

Aoch für Behörden, Ämter usw. gilt: Wenn die Altforderungen während der Inso vollstrecken wollen müssen die strafbarkeit und Vorsatz nachweisen bzw. erstmal gerichtlich erstreiten.

Wenn z.B. ne Steuerhinterziehung, o. ne Veruntreuung, unterschlagung, o.ä. nachgewisen ist kann man, auch der "normale" Gläubiger weiter vollstrecken.

Wenn man z.B. Opfer eeiner Straftat, wie Körperverletzung, o. Betrug geworden ist, kann der Gläubiger Gas geben.

Fahrlässige Körberverletzung zählt da aber nicht.

Die Forderungen sind vom Inso-Schuldner erstmal ganz normal anzumelden.

Der Inso-Verwalter schreibt dann Alle Gläubiger an und fordert die auf ihre Forderung zu belegen.

In dem Formular kann der Gläubiger dann ankreuzen, wenn er der Meinung ist, seine Forderung sei nach § 174 InsO anzumelden.

Der Schuldner kann und sollte dann der anmeldung der Forderung nach § 174 InsO widersprechen.

Der Gläubiger müsste dann erst klagen und die Strafbarkeit und den Vorsatz gerichtlich feststellen lassen.

Nach § 302 InsO sind solche Forderungen von der RSB ausgenommen.

Nach § 89 Inso können die auch während der Inso weiter vollstreckt werden.

D.h.: ist die Forderung nach § 174 InsO anerkannt kann der Gläubiger beim Schuldner bis auf Hartz 4 Niveau durchvollstrecken.

Forderungen, die zwar dem Vollstrechungsverbot unterliegen, aber NICHT in die RSB fallen, wie z.B. Bußgelder o.ä. (§39 InsO) werden behalden, als seien sie gestundet.

Also:

Die Arge darf nix zurückfordern o. aufrechnen, weil das ne Art der Vollstreckung wäre.

Nein, hat sie nicht.Sie ist ein ganz normaler Gläubiger!

derbas 
Fragesteller
 05.02.2011, 19:06

Also eigentlich vorteilhaft für mich, wenn auch moralisch nicht ganz astrein? Na ja ich habs zu mindest nicht absichtlich gemacht.

Zwuckelle  05.02.2011, 19:07
@derbas

:-) so siehts aus!

Gute frage aber vielleicht bantwortet die dir dein Insolvensberater ;)

In der Regel kannst die Rückzahlung auf Raten machen.

derbas 
Fragesteller
 05.02.2011, 19:08

und da fängt es an. In der Inso darfst du mit niemandem Ratenverträge eingehen.

Zwuckelle  05.02.2011, 19:09
@derbas

Richtig!

Meinereiner67  06.02.2011, 08:35
@Zwuckelle

Was ist eigentlich ein "Insolvenzberater"?

Die Arge fordert ihr Geld natürlich ein egal wie

derbas 
Fragesteller
 05.02.2011, 19:07

Das ist ja auch nicht die Frage.

und "Egal wie - mit sicherheit nicht!

Darf sie oder nicht?