Rechtsfrage wegen parken am Straßenrand

8 Antworten

...Ich wohne in einer kleinen Straße, sagen wir sie ist ca. 4 m breit

Wenn dein Fahrzeug nur 95 cm breit sein sollte (z.B. Motorrad), stellt dies kein Problem dar wenn du dort parkst.
Ist dein Fahrzeug breiter als 95 cm kann dies für dich zu Problemen führen.

http://www.verkehrslexikon.de/Texte/EngerStrTeil01.php

Dort ist kein Parkverbot

Wenn du durch das Parken oder Halten die nötige Breite von 3,05 Metern welche vorhanden sein sollte unterschreitest, dann gilt dort selbstverständlich ein Halt- / Parkverbot

Dein Nachbar ist in diesem Fall dann im Recht.

Jetzt wollte ich einfach mal fragen, ob er mir einen Abschlepper rufen könnte, falls ich da parke.

Dies könnte er durchaus, er kann aber auch einfach das Ordnungsamt informieren und die würden sich dann darum kümmern, dann muss dein Nachbar kein Geld "vorschießen".

Das kann er nicht. Ich würde ihn höflich darauf hinweisen, daß du schon auf ihn Rücksicht nimmst. Sollte er sich weiter so unverschämt verhalten, kannst du auch wieder gegenüber seiner Einfahrt parken. Selbst dann kann er dir nichts! Würde ich nur mal so als Warnung aussprechen!

Laut StVO muss eine Durchfahrtsbreite von 3 Meter bleiben. Würde er einen Abschlepper bestellen, müsste er ihn auch bezahlen so weit ich weiss. Er könnte Dich höchstens wegen Nötigung anzeigen wenn er wegen Dir nicht in seine Einfahrt kommt, dem könntest Du entgegenwirken in dem Du das Auto nicht aus den Augen verlierst, also nicht Parkst sondern nur Haltest. Wenn er grad durch muss musst Du halt wegfahren.

Das erste ergebnis von google (http://www.asv.bremen.de/verkehrsthemen/halten_und_parken-1862):

Das Halten ist unzulässig an engen (es muss eine Restbreite von mind. 3 m verbleiben) und an unübersichtlichen Straßenstellen im Bereich von scharfen Kurven

auf Beschleunigungsstreifen und auf Verzögerungsstreifen auf Fußgängerüberwegen sowie bis zu 5 m davor

auf Bahnübergängen wenn Richtungspfeile oder Grenzmarkierung für Haltverbote auf der Fahrbahn aufgetragen sind

bis zu 10 m vor Lichtzeichen und den Zeichen "dem Schienenverkehr Vorrang gewähren!", "Vorfahrt gewähren!" und "Halt! Vorfahrt gewähren!", wenn sie dadurch verdeckt werden

vor amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten an Taxenständen.

Das Parken ist unzulässig vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten

wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert

<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<< vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber

<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<

bis zu je 15 m vor und hinter Haltestellenschildern vor und hinter Andreaskreuzen innerhalb geschlossener Ortschaften

bis zu je 5 m, außerhalb geschlossener Ortschaften bis zu je 50 m über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo das Parken durch Verkehrszeichen oder Markierung auf dem Gehweg erlaubt ist

vor Bordsteinabsenkungen.

Vom Grundsatz ist das Parken auf der Fahrbahn nur erlaubt, wenn zwischen dem parkenden Fahrzeug und der durchgehenden Linie bei Zeichen 295 StVO (Fahrstreifenbegrenzung und Fahrbahnbegrenzung ) und Zeichen 296 StVO (einseitige Fahrstreifenbegrenzung) ein Fahrstreifen von mindestens 3 m verbleibt.

Ich vermute, dass dein Auto aufgrund seines Maßes diesen Abstand unterschreiten lässt.

Somit hat der Nachbar Recht und kann das Kfz (vorerst) auf seine Kosten entfernen lassen. Alternativ kann er dich auch bei der zuständigen Behörde anzeigen.

Ob der Ton angebracht ist, ist eine andere Sache...