Nicht geringe Menge Cannabis?
Hallo Leute ich wurde letztes Jahr mit 100 Gramm marihuana erwischt. Zudem Zeitpunkt war ich frische 19. Jetzt wollt ich wissen hat einer von euch schonmal eine ähnliche Erfahrung gemacht und kann mir sagen was ungefähr auf mich zutrifft.
Und in der Anklage Schrift stand halt das ich im Besitz an einer nicht geringen Menge Cannabis dabei hatte.
5 Antworten
100 g Cannabis, Weed, Gras, Marihuana, Ott, Buds?
Das gibt m.E. einen satten Schuss vor den Bug, weil man bei der Staatsanwaltschaft davon ausgeht, dass die 100 g nicht zum Eigenbedarf gedacht waren - sondern zum (Klein-)Handel.
Böser, böser Junge.
Es wird/ kann daher zu einer mehrmonatigen Haftstrafe kommen, die zur Bewährung ausgesetzt wird, falls Du nicht schon einschlägig in Erscheinung getreten - sondern sogenannter "Ersttäter" bist.
Geldstrafe ist auch drin, wenn Du ein Einkommen hast.
Sozialstunden sind ebenfalls möglich (zusätzlich) und ggf. auch Verpflichtung zur Abgabe von Urin-Screenings.
Folge-Probleme mit evtl. vorhandenem Führerschein sind obligatorisch.
Ich empfehle, falls finanziell machbar, einen sachkundigen Anwalt zu nehmen.
du wirst als Drogendealer verurteilt, weil keiner glaubt dass du für dich kurzfristig allein soviel verbrauchst
Man wird nicht als Drogendealer verurteilt, der Besitz ist schlichtweg strafbar.
Nachdem Du "ausreichend" Einkommen erzielst, könnte auch eine erhebliche Geldstrafe in Form von Tagessätzen auf Dich zukommen.
30 Tagessätze entsrächen dann etwa einem Monatsnettoeinkommen.
Und 150 Tagessätze liegen durchaus drin.
Als Ersttäter und vor allem in deinem Alter wird das auf eine Jugendstrafe hinauslaufen ... alles andere würde mich schwer wundern.
Na ja .... gemäß Deinem Profil betreibst Du mal einen Dönerladen und mal verdienst du 1300 Euro , dann wiederum hast Du 40000 Euro gewonnen. Mämämämärchenprinz, ja, ja der Märchenprinz
Da habe ich immer für andere Leute gefragt
Und diese Frage ist für mich. Was soll mir das bitte bringen zu lügen ich will wissen was auf mich zu kommt 🤦
Amen ...... selig sind die, die nicht sehen und doch glauben.
Hast du nichts besseres zu tun als dich hier aufzuspielen.
Ich habe eine Frage und will nur antworten mit den ich was anfangen kann.
§ 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
3. Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein
Das steht da zwar drin ^^ aber als Ersttäter und in dem Alter wird es auf eine Jugendstrafe hinauslaufen
Möglich, bleibt für ihn zu hoffen wobei sich mein Mitleid so oder so in Grenzen hält.
Ach so und natürlich
§29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer
2. mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt, sie in nicht geringer Menge herstellt oder abgibt oder sie besitzt, ohne sie auf Grund einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 erlangt zu haben.
Ach so, und natürlich kann auch dieses Strafmaß zur Bewährung ausgesetzt werden....
Dieses Strafmaß?
Nicht unter einem Jahr, bis 5 Jahre?
Nein, das kann pauschal nicht zur Bewährung ausgesetzt werden, das kommt auf das genaue, richterlich festgelegte Strafmaß an.
Grundsätzlich können nur verhängte Freiheitsstrafen von maximal zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt werden (§ 56 Absatz 2 StGB).
Ja ganz genau. Und hier reden wir von einem Strafmaß von nicht weniger als einem Jahr und nicht mehr als 5 Jahren.
Weshalb deine ursprüngliche Anmerkung, natürlich könne dieses Strafmaß auch zur Bewährung ausgesetzt werden, so erstmal völliger Unsinn ist.
Natürlich...Unsinn.
100 g Gras sind keine 100 Kilo Heroin, und man sollte schon ein wenig persönliche Erfahrung außerhalb von zitierten § mit der Materie zu haben, um einem Fragesteller keinen Dummfug dahingehend zu vermitteln, er könnte für seinen BtmG-Alltagsverstoß 5 Jahre erwarten.
Ja, Unsinn. Bei einem Strafmaß von 1-5 Jahren ist die Anmerkung der Möglichkeit auf Bewährung Unsinn.
In seinem individuellen Fall? Natürlich, Jugendstrafe oder ein Jahr auf Bewährung sind selbstverständlich möglich und auch recht wahrscheinlich, macht doch deine Aussage im Kontext aber nicht weniger falsch.
Denn der Kontext ist der, dass du auf zitierte Paragraphen die darlegen, das auf diesen Verstoß eine Freiheitsstrafe von einem bis hin zu 5 Jahren verhängt werden kann mit dem Vermerk geantwortet hast, dieses Strafmaß könne natürlich auch zur Bewährung ausgesetzt gesetzt werden.
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft,
Ach so, und natürlich kann auch dieses Strafmaß zur Bewährung ausgesetzt werden....
Wer lesen kann und nicht interpretiert wie er gerade möchte...
5 Jahre sind auch nicht unter einem Jahr. Können aber nicht zur Bewährung ausgesetzt werden. "nicht unter einen Jahr" ist kein Strafmaß, lediglich ein Mindestmaß.
Und da §29a BtMG sich selbstverständlich unmittelbar auf §29 BtMG bezieht
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft
Ergibt sich ein potentielles Strafmaß von nicht weniger als einem und nicht mehr als 5 Jahren. Da uns kein Strafmaß bekannt ist, sind diese Grenzen das einzige, worauf du dich beziehen kannst, wenn du von "diesem Strafmaß" redest, denn ein anderes gibt es weder in der Frage noch meinem Kommentar.
Da gibt es nichts zu interpretieren, es ist schlichtweg eine falsche Aussage.
Aber ist ja auch in Ordnung, dir noch einen schönen Tag.
Hab ich. Hoffe, Du auch.
Kann ich nicht genau sagen, in so einer Situation war ich eigentlich noch nicht. Klar wurde ich auch schon mit viel zu viel erwischt, aber dank 'Silberzunge' und dumm stellen bin ich da immer wieder irgendwie raus gekommen.
Warte erstmal ab was kommt, berate dich mit deinem Anwalt und schau was du evtl machen kannst
Je nachdem wie alt du bist kommst du mit einer Jugendstrafe davon
Edit ^^ habe überlesen das du da 19 warst (sorry)
Ich gehe momentan noch zur Schule