Von der Polizei nach § 29 BtMG angezeigt?

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Da warst im Besitz von BtmG:

§ 29 Straftaten
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.
Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft,
2.
eine ausgenommene Zubereitung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 herstellt,
3.
Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein,

Jeder Besitz ist -unabhängig von der Menge- eine Straftat. Somit MUSS die Polizei ein Ermittlungsverfahren einleiten.

Was dann der Staatsanwalt daraus macht, ist eine andere Sache. Er KANN das Verfahren wegen Geringfügigkeit (möglicherweise gegen Auflagen) einstellen, aber er muss es nicht.

Da schon eine geringe Menge angezeigt wird.

Varriert nach Bundesland zu Bundesland aber wird angezeigt.

Es kann dadurch eingestellt werden, weil es eine "geringe Menge ist" bzw. strafminderd sein aber mehr nicht.

Die Beamten haben ja auch gesagt das es definitiv eine geringe Menge ist.

Das mag ja sein, aber trotzdem müssen die Polizeibeamten es nach dem Legalitätsprinzip, nach dem die Polizei zur Strafverfolgung verpflichtet ist und der Besitz von Betäubungsmitteln (dazu zählt auch Cannabis) ist ein Offizialdelikt.

Am Ende entscheidet der Staatsanwalt, ob er von der Verfolgung wegen geringer Menge absieht oder ob er das vor Gericht anklagt, die Polizei entscheidet das nicht.

Aber warum werde ich nach §29btmg angezeigt? Ich betreibe weder Handel, Einfuhr noch Anbau von dem Zeug.

Weil der Besitz nach § 29 Absatz 1 Nummer 3 BtMG strafbar ist.

Weil der Verstoß gegeg § 29 BTM ein Offizialdelikt ist, und von Amts wegen die Polizei eine Anzeige fertigen MUSS. Sie entscheidet nicht darüber, ob es sich um geringe Mengen gehandelt hat oder nicht, dafür sind Staatsanwaltschaft und Gerichte zuständig. Außerdem steht bereits im ersten Abschnitt unter Ziffer 1 das auf dich zutreffende Tatbestandsmerkmal.

Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (Betäubungsmittelgesetz - BtMG) § 29 Straftaten

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft,

Es ist relativ egal ob es ein Offizialdelikt ist oder nicht. Da es sich hier um Polizisten und nicht um Privatpersonen handelt, muss die Straftat verfolgen oder nötigenfalls weiterleiten. Das nennt sich Legalitätsgrundsatz.

Eine Anzeige macht nur das was das Wort schon sagt. auf etwas Aufmerksam machen. Das ist natürlich bei einem Polizisten nicht nötig. Deshalb ist es auch schon rein logisch nicht möglich Strafanzeigen zurückzuziehen.