Motorrad/Mofa Mitfahrer nüchtern?

11 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Hallo Megafrodo,

Deine Frage lässt sich doch ganz klar beantworten, wenn man sich die beiden Rechtsgrundlagen durchliest, die die Strafbarkeit von Alkohol im Straßenverkehr regeln:

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§ 315c StGB - Gefährdung des Straßenverkehrs

(1) Wer im Straßenverkehr

  1. ein Fahrzeug führt, obwohl er
  • a) infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder
  • b) infolge geistiger oder körperlicher Mängel

nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder

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§ 316 StGB - Trunkenheit im Verkehr

(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315d) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.

(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.

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Das heißt, der Beifahrer bzw. beim Zweirad der Sozius macht sich nicht strafbar, wenn er alkoholisiert in einem oder auf einem Fahrzeug mitfährt, weil er schlichtweg nicht derjenige ist der das Fahrzeug führt.

Das Gleiche gilt im Bezug auf das Ordnungswidrigkeitenverfahren. Hier sagt das Gesetz:

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§ 24a StVG - 0,5 Promille-Grenze

(1) Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.

(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer die Tat fahrlässig begeht. 

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Das heißt im Klartext auf Deine Frage:

Weder der Fahrer begeht eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit, wenn er einen alkoholisierten Sozius mitnimmt, noch der betrunkenen Sozius begeht eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit, wenn er im Alkoholisierten Zustand mitfährt.

Allerdings darf der Sozius nicht so voll sein, dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges durch seinen Zustand gefährdet wird.

Nachzulesen im folgenden Gesetz, welches ich nur aufgrund der Länge Auszugsweise anführe:

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§ 23 StVO - Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden

(1) Wer ein Fahrzeug führt, ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden. Wer ein Fahrzeug führt, hat zudem dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug, der Zug, das Gespann sowie die Ladung und die Besetzung vorschriftsmäßig sind und dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht leidet 

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Ein Verstoß gegen den § 23 StVO kann den Fahrer ein Bußgeld von bis zu 120 Euro, einen Punkt und einen Eintrag als B - Verstoß kosten.

Schöne Grüße
TheGrow

das ist mal ne Antwort :) Dankeschön!

Nüchtern im Sinne von Null-Promille musst Du nicht sein.Wenn Du allerdings auf einem Zweirad alkoholisiert mitfährst,könnte es sein,das Du Dich nicht gut in die Kurven legst,und das kann der Führer des Krads nur schwer,vor allem durch langsame Fahrweise kompensieren.Auf einem Mofa kann die Mitfahrt eine Ordnungswidrigkeit sein.Auf einem Mofa Roller kann es erlaubt sein,wenn er für zwei Personen ausgelegt ist,die Sitzbank einen Soziussitz hat und Fußrasten angebracht sind.Beste Grüße

Nein, ein Mofa ist immer einsitzig, egal Roller oder sonst etwas.

@MarKing93

Du hast Recht,aber es kommt eben drauf an.^^ Mit einer Prüfbescheinigung darf man auch Mofa-Roller,nicht mit einer 2.Person bewegen.Mit einer Fahrerlaubnis immer dann,wenn die Einrichtungen für eine 2.Person vorhanden sind.Z.B.eine Piaggio TPH hat diese Einrichtungen,auch dann wenn es ein Mofa ist.

@jerkfun

Also meinst du nun, angenommen, man hat FS Klasse B, einen Mofaroller mit Fußrasten und Griffen für den Sozius dürfte man zu zweit fahren?

Dem ist aber auch nicht so, ein Mofaroller darf diese Einrichtungen gar nicht mehr haben und ist unabhängig vom FS einsitzig!

@MarKing93

Du hast wiederum Recht.Man sieht schon ,das es nicht mehr die geteilte Sitzbank gibt,die rein optisch das fahren zu zweit attraktiv machte.^^ Also heute Mofa und Mofaroller für eine Person,auch mit B Schein.Eigentlich auch richtig,denn um zu zweit sicher zu fahren,muß man es erstens beherrschen und zweitens ein Fahrzeug haben,wo entsprechend anzieht.

@MarKing93

Dem ist aber auch nicht so, ein Mofaroller darf diese Einrichtungen gar nicht mehr haben und ist unabhängig vom FS einsitzig


Falsch. Bei den sogenannten Mofarollern die mit einem zweiten Sitzplatz, Haltemöglichkeit für den Sozius und zusätzlichen Fußrasten ausgestatteten Fahrzeugen handelt es sich juristisch nicht um eine Mofa, sondern um ein Kleinkraftrad das bauartbedingt auf 25 km/h begrenzt wurde. Auf diesen Kleinkrafträdern die bauartbedingt auf 25 km/h begrenzt sind darf auch eine zweite Person mitfahren.

Seit dem 19.01.2014 sind diese auf 25 km/h gedrosselten Kleinkrafträder vom Fahrerlaubnisrecht der Mofa gleichgestellt und dürfen auch mit der Prüfbescheinigung für Mofas gefahren werden.  Von daher spricht man auch von Mofarollern, obwohl diese Kleinkrafträder juristisch keine Mofas sind

Frage mich, wer Dir für die falsche Antwort einen Daumen hoch gegeben hat

@TheGrow

Okay, ist jetzt ganz was Neues für mich, damals war das nämlich ausdrücklich verboten.

@MarKing93

Daran, dass man auf einer Mofa keine zweite Person mitnehmen darf hat sich bis heute nichts geändert. Aber auch vor dem 19.01.2014 hat die Mitnahme einer zweiten Person auf einer Mofa nur ein geringes Verwarnungsgeld gekostet.

Der Knaxpunkt vor diesem Datum war, dass man wirklich mit der Prüfbescheinigung für Mofas auch nur Mofas fahren durfte, die von der Definition nur einsitzig sein durfte.

Wer also bis dahin ein Kleinkraftrad auf 25 km/h gedrosselt hat, durfte dieses mit der Prüfbescheinigung für Mofas nur dann fahren, wenn der Zweite Sitzplatz nicht mehr vorhanden war, weil es sonst schlichtweg keine Mofa sondern nach wie vor ein Kleinkraftrad war, für das die Fahrerlaubnisklasse AM erforderlich war.

Am 19.01.2014 wurde dann der folgende Satz mit in die Fahrerlaubnisverordnung aufgenommen:

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§ 4 Erlaubnispflicht und Ausweispflicht für das Führen von Kraftfahrzeugen

(1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Fahrerlaubnis.

Ausgenommen sind
1b. Kleinkrafträder bis 45 km/h der Klasse L1e nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates (ABl. L 124 vom 9.5.2002, S. 1), wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn auf höchstens 25 km/h beschränkt ist,
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Seit der Einführung des Satz 1b, darf man wie von mir angeführt nicht nur wie bisher einsitzige Mofas, sondern auch die zweisitzigen Kleinkrafträder fahren, wenn diese bauartbedingt auf 25 km/h gedrosselt wurde.

Dem Gesetz nach musst du nicht nüchtern sein. Es empfiehlt sich aber, als Mitfahrer (natürlich nicht auf dem Mofa - da ist das Mitfahren nicht zulässig) halbwegs bei Sinnen zu sein.

Als Motorradfharer ist es nämlich bestenfalls unangenehm, schlimmerenfalls gefährlich, einen Sozius zu habben, der wie ein nasser Sack auf der Maschine hängt, weil ihm infolge von Alkoholgenuss nicht mehr möglich ist, der Fahrdynamik zu folgen, was letztlich die Stabilität der ganzen Fuhre in Gefahr bringen kann.

Faustregel: wer nicht mehr gerade laufen kann, kann auch nicht mehr gerade sitzen und hat auf dem Beifahrersitz nichts mehr verloren.

Also auf dem Mofa/Mofaroller darf man ja schon mal grundsätzlich niemanden mitmehmen.

Aber wenn dein Mitfahrer alkoholisiert ist, stellt das erstmal keine Straftat dar. Jedoch, wenn der Mitfahrer so stark alkoholisiert ist, dass etwas passiert, könnte man dir daraus durchaus einen Strick drehen!

Also auf dem Mofa/____________ darf man ja schon mal grundsätzlich niemanden mitmehmen

Richtig, denn wer auf einer Mofa eine zweite Person mitnimmt begeht eine Ordnungswidrigkeit die mit einem Verwarnungsgeld  von 5 Euro geahndet wird:

Also auf dem _____/Mofaroller darf man ja schon mal grundsätzlich niemanden mitmehmen

Falsch. Bei den sogenannten Mofarollern die mit einem zweiten Sitzplatz, Haltemöglichkeit für den Sozius und zusätzlichen Fußrasten ausgestatteten Fahrzeugen handelt es sich juristisch nicht um eine Mofa, sondern um ein Kleinkraftrad das bauartbedingt auf 25 km/h begrenzt wurde. Auf diesen Kleinkrafträdern die bauartbedingt auf 25 km/h begrenzt sind darf auch eine zweite Person mitfahren.

Seit dem 19.01.2014 sind diese auf 25 km/h gedrosselten Kleinkrafträder vom Fahrerlaubnisrecht der Mofa gleichgestellt und dürfen auch mit der Prüfbescheinigung für Mofas gefahren werden. Von daher spricht man auch von Mofarollern, obwohl diese Kleinkrafträder juristisch keine Mofas sind

@TheGrow

Okay, ist jetzt ganz was Neues für mich, damals war ausdrücklich verboten

@MarKing93

Daran, dass man auf einer Mofa keine zweite Person mitnehmen darf hat sich bis heute nichts geändert. Aber auch vor dem 19.01.2014 hat die Mitnahme einer zweiten Person auf einer Mofa nur ein geringes Verwarnungsgeld gekostet.

Der Knaxpunkt vor diesem Datum war, dass man wirklich mit der Prüfbescheinigung für Mofas auch nur Mofas fahren durfte, die von der Definition nur einsitzig sein durfte.

Wer also bis dahin ein Kleinkraftrad auf 25 km/h gedrosselt hat, durfte dieses mit der Prüfbescheinigung für Mofas nur dann fahren, wenn der Zweite Sitzplatz nicht mehr vorhanden war, weil es sonst schlichtweg keine Mofa sondern nach wie vor ein Kleinkraftrad war, für das die Fahrerlaubnisklasse AM erforderlich war.

Am 19.01.2014 wurde dann der folgende Satz mit in die Fahrerlaubnisverordnung aufgenommen:

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§ 4 Erlaubnispflicht und Ausweispflicht für das Führen von Kraftfahrzeugen

(1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Fahrerlaubnis.

Ausgenommen sind
1b. Kleinkrafträder bis 45 km/h der Klasse L1e nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates (ABl. L 124 vom 9.5.2002, S. 1), wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn auf höchstens 25 km/h beschränkt ist,
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Seit der Einführung des Satz 1b, darf man wie von mir angeführt nicht nur wie bisher einsitzige Mofas, sondern auch die zweisitzigen Kleinkrafträder fahren, wenn diese bauartbedingt auf 25 km/h gedrosselt wurde.
@TheGrow

Okay, interessant, wusste ich echt nicht ;)

Sagen wir mal so - ich fahre bereits seit über 30 Jahren motorisierte Zweiräder. Als Fahrer würde ich einen entsprechend alkoholisierten Beifahrer gar nicht erst mitnehmen.

Ich denke mal, dass diese spezielle Situation in den Verkehrsgesetzen konkret nicht geregelt ist. Der Beifahrer muss aber in einer (körperlichen und geistigen) Lage sein, überhaupt befördert werden zu können.