Kann mein Vermieter ohne Vorankündigung die Miete erhöhen?

10 Antworten

Diese Frage ist doppelt gestellt. Hat das einen Sinn ? Ich habe Dir zum Thema Angleichung bereits geantwortet.

Nochmals. Eine Mieterhöhung - wobei ich bei Deiner Darstellung keine Erhöhung der Kaltmiete erkennen kann - Dich um weitere Hinweise daher gebeten habe - ist ein Zustimmungsverfahren. Der VM muss an den bereits benannten Faktoren unter "Was ist Angleichung der Miete" Deine Zustimmung einholen. Reagierst Du nicht und bezahlt auch nicht mehr, muss er klagen. Diese Mieterhöhung muss also begründet sein, um rechtlich auch durchsetzbar zu sein. Eine Mieterhöhung ohne Begründung reicht also grundsätzlich nicht aus. Sie ist auch nicht durchsetzbar. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob sie fristgemäß vorliegt oder sich im Rahmen der erlaubten Mieterhöhungen von 20 % innerhalb drei Jahren befindet. Eine Angleichung an andere Wohnungen ist alleine kein Grund zur Mieterhöhung.

Die Ankündigung ist daher nicht automatisch die Folge, dass der VM hier Miete erhält. Ob es sich wirklich um eine Mieterhöhung handelt, kann man erst erläutern, wenn klar ist, wie sich die bisherige Miete zusammengesetzt hat.

Bitte antworte hier aber nur auf eine Antwort.

Eine Mieterhöhung ist an gesetzliche Vorgaben gebunden. In jedem Fall muss sie schriftlich erfolgen und begründet werden. Als Begründung käme eine Modernisierungsmieterhöhung, eine Mieterhöhung an Hand eines qualifizierte Mietspiegels oder als Vergleichsmiete in Frage. Bei dir sieht es nach Vergleichsmiete aus. Um diese wirksam fordern zu können, muss der Vermieter drei Vergleichswohnungen, also mit vergleichbarer Wohnlage und Ausstattung benennen, mit Namen und Adresse der Mieter, so dass du die Möglichkeit hast, dir die Wohnungen anzusehen und damit zu prüfen, ob seine Angaben stimmen. Fehlt das, ist die Erhöhungsforderung schon allein aus diesem Grund hinfällig. Von Mietbeginn und von einer Erhöhung zur nächsten muss jeweils mindestens 1 Jahr verstrichen sein, der Zugang zählt. Innert drei Jahren darf die Erhöhung nicht mehr als 20 % betragen. All das sind Klippen, die der Vermieter umschiffen muss, um zu seinem Ziel zu kommen. Beachte auch, dass „Mieterhöhungen“ immer nur die Nettomiete betreffen. Anpassungen der Vorauszahlungen von Betriebskosten nach Abrechnung sind keine Mieterhöhung. Sie sind zu begründen und zu erläutern sowie von beiden Vertragsseiten ab übernächstem Monat nach Erklärung möglich. Eine Erhöhung seitens des Vermieters wäre also nach einer wesentlichen Nachzahlung durchaus gerechtfertigt, er hat aber auch hier das Wirtschaftlichkeitsprinzip zu beachten. Hast du dich möglicherweise bei der „Kalt“-Miete (richtig: Nettomiete) verschrieben? 286 sind weniger als 300 EURO, also Mietsenkung und nicht Erhöhung derselben.

Wo bitte ist denn da eine Mieterhöhung? Erst waren es 300 € kalt und jetzt 286 €. Der Vermieter hat hier sicher die Nebenkosten, resultierend aus der Letzten Abrechnung, angeglichen um hohe Nachzahlungen für 2010 zu vermeiden. Das ist sogar zugunsten des Mieters. Allerdings finde ich 120 €/Jahr für die Heizungswartung ziemlich hoch. Es sei denn Jede Wohnung hat eine eigene Therme.

Tatsächliuch wurde der Mietpreis deinen Angaben nach sogar gesenkt, von 300 EUR kalt auf 286 EUR.

Die Erhöhung der Abschlagszahlung Betriebskosten (2.) und Heizungswartung (3.) ist keine Mieterhöhung.

G imager761

Vollkommen korrekt - er macht das doch 3 Monate, bevor die Erhöhung zieht. Das darf er selbstverständlich! Alle 3 Jahre darf er eh erhöhen - bzw. ich meine, es sind 20 % von der Kaltmiete, die er nach 3 Jahren erhöhen darf - oder innerhalb dieser Zeit.